B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  65

Weise  nicht  auszukommen;  auch  in  der  inneren  Verwaltung  mußte  sich  das
allmählich  fühlbar  machen,  er  war  aber  einer  der  „seltenen“  Männer,  die  man
zu  Zeiten  des  Freiherrn  von  Stein  vermißte;  für  ihn  eignete  sich  natürlich
nur  der  Bureaukratismus,  aber  nicht  für  die  vielen  kleinen  Bismarcks,  die  ihm
zahlreich  in  den  einzelnen  Verwaltungszweigen  folgten,  deren  größte  Sehnsucht
es  war,  ein  bureaukratischer  Bismarck  zu  sein.  Wir  brauchen  uns  darüber  nicht

auszusprechen.
Urit  enim  fulgore  suo,  qui  praegravat  artes

Infra  se  posites,
auch  der  Schluß  des  zweiten.  Horazschen  Hexameters:
exstinctus  amabitur  idem!)
gilt  von  ihm.

In  der  Darstellung  des  höheren  Lehramtes,  der  Behörden  werden  wir  nur
ab  und  zu  auf  das  Überwiegen  des  einen  oder  andern  Systems  hinweisen,  selten
uns  ein  Urteil  erlauben,  welches  die  Zusammenstellung  allein  bei  dem  Leser
erzeugen  soll;  ein  ganz  kurzes  Schlußwort  am  Ende  der  Gesamtdarstellung  wird
allerdings  nicht  fehlen.

B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer
Lehranstalten.?)

Die  älteste  Dienstanweisung  für  die  Inhaber  des  höheren  Lehramtes  hat
Österreich  gegeben  in  dem  Organisationsentwurf  von  1849;  in  den  „Normalien“
fanden  sich  dann  Ergänzungen,  aber  der  alte  Stamm  des  1849  Gegebenen  blieb
bestehen,  und  selbst  die  „Weisungen“,  Wien  1895  (Neudruck  1901)  ranken  sich
an  ihn  an.  Dann  ließ  Preußen  seine  Dienstinstruktionen  für  die  einzelnen
Provinzen  nach  1866  erscheinen,  teils  schon  1867,  teils  1868,  nur  eine,  die  für
Schleswig-Holstein,  kam  erst:  1885  heraus.

Am  nächsten  der  Zeit  nach  steht  Württemberg  mit  seiner  „Dienstvorschrift
  für  Vorstände  und  Lehrerkollegien“,  zuerst  1867,  dann  1878,  jetzt  1904.
Ihm  sehr  nahe  steht  das  Königreich  Sachsen  mit  dem  Gesetz  tiber  Gymnasien,
Realschulen  usw.  vom  22.  August  1876,  nebst  der  Verordnung  zur  Ausführung
dieses  Gesetzes  vom  29.  Januar  1877.

Die  „Schulordnung  für  die  humanistischen  Gymnasien“  kam  1891  in  Bayern
heraus,  1894  die  für  die  Progymnasien  und  Lateinschulen.

Nachdem  für  Anhalt-Dessau  1889  eine  Dienstinstruktion  für  Direktoren,
Lehrer  und  Klassenordinarien  erschienen  war,  gab  Bremen  1893  eine  solche
für  die  Direktoren  und  1896  für  die  Lehrer  der  Hauptschule  und  der  Realschulen.

I)  Die  Worte  Schillers-Sapieha  (Demetrius):  „Mehrheit  ist  der  Unsinn,  Verstand  ist  stete
bei  wen’gen  nur  gewesen“,  welche  zugunsten  des  bureaukratischen  Systems  angeführt
werden,  entbalten  einen  Widerspruch  in  sich  selbst;  denn  wenn  „Verstand  nur  bei  wenigen
vorhanden  ist",  muß  eben  die  gemeinsame  Beratung  einer  Mehrheit  und  ihr  Beschluß  anstatt
der  Willensäußerung  eines  einzelnen  eintreten.

2)  Die  in  den  „Neuen  Jahrbüchern*  1902,  II.  Abt.,  X.  Band  unter  gleichem  Titel  veröffentlichte
  Abhandlung  wird  hier  in  sehr  vervollständigter  und  gänzlich  umgearbeiteter
Fassung  gegeben.

H.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.  5