66  III.  Das  höhere  Lehramt.

Zwei  Jahre  vorher  (1894)  hatte  Hamburg  „Bestimmungen  über  die  amtlıchen
Verhältnisse  der  an  den  höheren  Staatsschulen  und  deren  Vorschulen  angestellten
Direktoren  und  Lehrer“  erlassen.

Die  drei  jüngsten  sind  die  von  Oldenburg  1900,  Hessen  1902  und
Baden  1904,  die  letztere  im  „Gesetz-  und  Verordnungsblatt  für  das  Großherzogtum
  Baden“,  No.  VII,  24.  März  1904;  oft  ist  betr.  Badens  noch  auf  die
ältere  Instruktion  bei  Joos  zurückgegriffen  worden.

Konferenzen;  Anzahl  der  Pfliohtkonferenzen.

Schon  was  die  Anzahl  der  abzuhaltenden  Konferenzen  anbelangt,  finden
einige  Unterschiede  zwischen  den  einzelnen  provinziellen  Bestimmungen  in
Preußen  statt.  In  einigen  Provinzen,  wie  in  Pommern,  Schlesien,  Westfalen,
Brandenburg  sollen  allgemeine  Konferenzen  alle  vierzehn  Tage  stattfinden,
wobei  für  Brandenburg  und  Schlesien  noch  der  Zusatz  „regelmäßig“  hinzugefügt
  ist,  während  für  Westfalen  diese  Zahl  noch  nicht  genug  erscheint,  denn
hier  heißt  es:  mindestens  zweimal  in  jedem  Monat.  In  anderen  Provinzen  ist
die  Grenze  weiter  gezogen,  so  in  Preußen,  Posen,  in  der  Rheinprovinz,  in  welchen
sie  nur  alle  4  Wochen  stattfinden  sollen;  freilich  auch  hier  haben  wir  Hinzufügungen
  wie:  mindestens  einmal  im  Monat,  wenigstens  alle  4  Wochen
(Preußen,  Rheinprovinz,  Schleswig-Holstein,  Hannover,  Hessen-Nassau),  so  daß
auch  hier  alle  14  Tage  eine  Konferenz  als  notwendig  gedacht  ist.  Immerhin
bleibt  es  ein  gewichtiger  Unterschied,  ob  diese  Konferenzen  alle  14  Tage  einberufen
  werden  müssen  oder  können;  wenn  in  Schlesien,  Westfalen,  Brandenburg
wirklich  die  Dienstinstruktion  innegehalten  wird,  sind  der  Direktor  und  das
Lehrerkollegium  in  diesen  Provinzen  erheblich  mehr  belastet  als  in  den  andern,
wo  nur  monatlich  eine  allgemeine  Konferenz  nötig.

Es  erscheint  übrigens  nicht  zweckmäßig,  eine  bestimmte  Zahl  von  Konferenzen
  festzulegen.  Denn  wird  alle  14  Tage  oder  alle  4  Wochen  Stoff  zu
einer  solchen  vorliegen?  Oder  soll  immer  wieder  über  den  Zustand  der  Schule,
der  einzelnen  Klassen  berichtet  werden,  auch  wenn,  was  höchst  wahrscheinlich,
dieser  Zustand  sich  gar  nicht  verändert  hat?  Zwar  haben  Dienstinstruktionen
anderer  Länder  ebenfalls  die  Pflichtzahl  von  Konferenzen  fixiert,  so  Österreich,
Organisationsentwurf  V,  $  110  und  „Weisungen“  8.  70,  wo  sie  regelmäßig  jeden
Monat  stattfinden  sollen;  ähnlich  in  Anhalt  und  Oldenburg.  Aber  in  anderen
Ländern  ist  man  nicht  so  voreilig  gewesen;  im  Königreich  Sachsen  und  in
Hamburg  ist  nichts  über  die  Zahl  der  Konferenzen  bestimmt,  in  Bayern  wird  die
Berufung  des  Lehrerrates  (=  Lehrerkonferenz)  in  jedem  Semester  mindestens
zweimal  verlangt,  vergl.  Titel  VII,  $  44,  7  der  bayerischen  Schulordnung,
während  Württemberg  noch  vorsichtiger  bestimmt  $  5:  der  Lehrerkonvent
(=  Lehrerkonferenz)  ist  von  dem  Vorstand  (=  Direktor)  zu  berufen,  so  oft  die
Angelegenheiten  der  Anstalt...  „es  erfordern“  und  Baden  $  40:  „nach  Bedarf“.

Protokolle,  Protokollführung.
In  allen  diesen  Konferenzen  sollen  natürlich  Protokolle  geführt  werden,
wie  alle  preußischen  Instruktionen  es  festsetzen,  ebenso  die  außerpreußischen.