B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  67

Die  Führung  des  Protokolls  übernimmt  meist  der  jüngste  Lehrer;  in  der  Provinz
Sachsen  sollen  die  Lehrer  mit  Ausschluß  des  Direktors  in  diesem  Geschäft  abwechseln.
  Fast  alle  Dienstvorschriften  fordern,  daß  das  Protokoll  am  Schluß
von  allen  Anwesenden  unterschrieben  wird;  einige  sagen  dies  nicht  ausdrücklich,
wie  fast  alle  nichtpreußischen,  setzen  es  aber  dem  Wortlaut  nach  voraus.  Nur
8  20  der  Instruktion  für  die  Provinz  Hannover,  die  auch  für  Hessen-Nassau
gilt,  vom  Jahre  1873,  scheint  dies  nicht  vorauszusetzen,  denn  er  lautet:  „das
Protokoll  wird  am  Schluß  der  Sitzung  vorgelesen,  genehmigt,  von  dem  Direktor  und
dem  Protokollführer  vollzogen“,  also  wohl  nur  von  diesen  beiden  unterschrieben.!)
Verbindliche  Rechtsgültigkeit  hat  aber  das  Protokoll  nur  dann  für  ein  Mitglied
des  Lehrerkollegiums,  wenn  es  von  ihm  unterschrieben  ist;  diejenigen,  welche
es  nicht  unterschrieben,  brauchen  sich  vom  strengrechtlichen  Standpunkte  aus
eigentlich  daran  nicht  zu  kehren,  obgleich  nach  andern  ausdrücklichen  Paragraphen
  die  Lehrer  angehalten  sind,  von  den  Konferenzbeschlüssen  nicht  abzuweichen,
  ja  der  Direktor  darüber  wachen  soll,  daß  dies  nicht  geschieht.  Hier
ist  also  eine  Lücke.  Diese  Konferenzprotokolle  bewahrt  nun  bei  uns  in
Preußen  jede  Lehranstalt  bei  sich  im  Archiv  auf,  wo  sie  einen  mitunter  wohlverdienten
  Schlaf  schlafen.  Eine  erhöhtere  Wichtigkeit  legen  andere  Staaten
diesen  Protokollen  bei.  So  wird  in  Österreich  O.  E.  $  114  verlangt,  daß  jedes
Protokoll  unmittelbar  darauf  im  Originale  an  den  Schulrat  (Landesschulrat
  =  Provinzialschulkollegium)  zur  Erledigung  einzureichen  ist;  in  Württemberg
  sollen  nach  $  8  auf  Verlangen  die  Protokolle  der  Ministerialabteilung
vorgelegt  werden,  in  Bayern  sind  dieselben  nach  $  44,  Abs.  10  „dem  am
Schlusse  jedes  Schuljahres  von  dem  Rektorate  über  den  Stand  der  Anstalt  zu
erstattenden  Berichte  im  Originale  beizulegen“,  und  in  Bremen  sind  sie  jedes
Halbjahr  durch  Vermittlung  des  Schulrates  der  Behörde  zur  Einsicht  vorzulegen
($  5).  Wenn  die  Protokolle  auch  an  solcher  Stelle  nicht  etwa  einem  verdienten
oder  unverdienten  Schlummer  anheimfallen,  sondern  tatsächlich  von  der  vorgesetzten
  Behörde  gelesen  werden,  so  geben  sie  derselben,  vorausgesetzt,  daB  sie
sach-  und  wahrheitsgemäß  geführt  worden  sind,  ein  klares  Bild  von  dem  jedesmaligen
  Zustand  einer  Schule,  und  zwar  in  bequemer  Weise.  Anordnungen  des
Direktors,  Beschlüsse  des  Lehrerkollegiums  würden  sofort  oder  bald  zur  Kenntnis
der  übergeordneten  Behörde  gelangen.

Nach  den  „Weisungen“  1895,  bezw.  1901,  S.  58  freilich  können  einzelne
Lehrkörper  von  der  Verpflichtung,  die  Konferenzprotokolle  im  Originale  der
vorgesetzten  Behörde  einzureichen,  enthoben  werden,  dieselben  sind  aber  bei
den  in  Österreich  sehr  häufigen  Visitationen  dem  Landesschulinspektor
vorzulegen.  Aber  auch  hier  ist  wieder  das  Recht  der  Lehrer  gewahrt,  denn
es  heißt  S.  59:  „Protokolle  aber,  deren  Vorlage  auch  nur  ein  Mitglied  der
Konferenz  wünscht,  sind  jedesmal  unverzüglich  der  Landesschulbehörde
vorzulegen.“  Ja,  durch  die  Schlußkonferenzprotokolle  hat  in  Österreich  der
Lehrkörper  die  Möglichkeit  und  die  Verpflichtung,  tiber  die  Zustände  seiner

I)  Merkwürdigerweise  soll  auch  in  Württemberg  nach  $  7  nur  der  Vorsitzende  und  der
Protokollführer  unterzeichnen.

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