68  III.  Das  höhere  Lehramt.

Schule  unmittelbar  an  die  vorgesetzte  Behörde  zu  berichten,  denn  so  lautet
O.  E.  $  112,  3:  „Am  Ende  eines  jeden  Schuljahres  hat  die  Konferenz  sich
mit  einem  an  den  Schulrat  abzustattenden  Schlußberichte  über  den  Zustand
  von  Unterricht  und  Disziplin  in  dem  Gymnasium  während  des  verflossenen
Jahres  zu  beschäftigen...  .  Diesem  Schlußberichte  hat  der  Direktor  in  seiner
Einbegleitung  diejenigen  Bemerkungen  und  Anträge  in  betreff  der  einzelnen
Lehrer  beizufügen,  welche  er  im  Interesse  der  Schule  und  der  Lehrer  für  notwendig
  erachtet“  In  mehreren  Ministerialerlassen  der  darauffolgenden  Jahre
wird  die  Einreichung  dieser  Schlußberichte  dann  „ohne  Versäumnis,  ohne  zu
große  Weitschweifigkeit“  gefordert,  in  einem  solchen  von  1853  (Norm.  487)
wird  gesagt,  „daß...  der  Bericht  über  den  Zustand  von  Unterricht  (nach  den
einzelnen  Fächern  im  ganzen  Gymnasium)  und  Disziplin  mit  rückhaltloser
Angabe  aller  günstigen  oder  hemmenden  Einflüsse  ...  vom  Lehrkörper
selbst  abzufassen  und  in  das  Protokoll  aufzunehmen  ist,  während  der  Direktor
in  einem  abgesonderten  Berichte  selbständig  sein  Urteil  oder  seine  Bemerkungen,
zu  welchen  er  sich  allenfalls  veranlaßt  findet,  abzugeben  hat“,  vgl.  „Weisungen“
S.  59  und  62.  Ich  habe  nicht  bemerken  können,  daß  in  anderen  deutschen
Staaten  der  der  vorgesetzten  Behörde  einzureichende  „Zustandsbericht“,  wie  er
in  Österreich  auch  genannt  ist,  in  einer  Konferenz  vorher  protokollarisch  unter
Mitwirkung  des  gesamten  Lehrkörpers  festzustellen  ist.  Wenigstens  in  Preußen
macht  der  Leiter  alle  drei,  jetzt  alle  vier  Jahre  allein  und  ganz  selbständig
seinen  Bericht  über  die  Anstalt;  es  bleibt  ihm  dabei  überlassen,  Ansichten  der
Lehrer,  die  er  in  der  Konferenz  oder  sonstwie  gehört,  darin  zu  verarbeiten,  zu
erwähnen  oder  nicht  zu  erwähnen.  In  Preußen  sieht  die  Behörde  den  Zustand
der  Anstalt  nur  durch  die  Brille  des  Direktors,  in  Österreich  auch  durch  diejenige
  des  Lehrkörpers.  Es  braucht  kaum  hinzugefügt  zu  werden,  daß  ein  Bild,
von  zwei  Seiten  betrachtet,  mehr  Anspruch  auf  Objektivität  hat.  So  hat  in
dieser  Hinsicht  das  Lehrerkollegium  eines  österreichischen  Gymnasiums  ein
wesentliches  Recht  vor  den  Lehrkörpern  anderer  Staaten  voraus.

Man  denke  von  dem  Protokolle  nicht  zu  geringschätzig,  ist  es  doch  eine
Art  Kontrolle  über  alle  an  der  Konferenz  Teilnehmende:  es  schützt  den  Vorsitzenden
  wie  die  einzelnen  Oberlehrer  vor  Übergriffen  der  andern  Kollegen
eben  dadurch,  daß  solche  etwaige  Übergriffe  oder  Angriffe  amtlicher  oder  persönlicher
  Art  sofort  schriftlich  verewigt  werden  können;  deshalb  ist  auch  das
Amt  eines  Protokollführers  sehr  wichtig.  Ein  Österreichischer  Erlaß  schon  von
1849  (Norm.  No.  500)  verbietet  deshalb  dem  Vorstand  des  Lehrkörpers,.  das
Protokoll  selbst  zu  führen,  und  ordnet  an,  daß  der  Lehrkörper  den  Schriftführer
zu  wählen  hat,  bezw.  daß  dies  Geschäft  per  turnum  besorgt  werden  solle;  die
folgende  No.  501,  ebenfalls  aus  dem  Jahre  1849,  verbietet  nachträgliche  Eintragungen
  in  die  Sitzungsprotokolle,  während  es  jedem  Mitgliede  freisteht,  sein
Votum  schriftlich  näher  zu  begründen  und  Separatvota,  aber  während  der
Sitzung,  in  das  Protokoll  aufnehmen  zu  lassen.

Ich  halte  es  deshalb  nicht  für  richtig,  wenn  das  Protokoll  von  dem  Direktor
selbst  geführt  wird,  wie  es  leider  in  Oldenburg  nach  $  11  möglich  ist  („der