B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  69

Direktor  oder  derjenige  Lehrer,  den  er  damit  beauftragt,  führt  das  Protokoll“).
Sehr  nützlich  ist  in  Hessen  $  12  die  genaue  Feststellung  dessen,  was  ungefähr
im  Protokoll  enthalten  sein  muß,  nämlich  1.  die  Namen  der  Erschienenen  und
Ausgebliebenen;  was  letztere  anbetrifft,  ob  mit  oder  ohne  Entschuldigung.  2.  Die
zur  Verhandlung  gebrachten  Gegenstände  und  die  Ergebnisse  der  Verhandlungen
mit  kurzer  Angabe  der  für  und  wider  vorgebrachten  Gründe.  Ebenso  nützlich
ist  hier  der  Zusatz:  „Es  ist  jedoch  jedem  Mitglied  unbenommen,  eine  ausführliche
  Begründung  seiner  Abstimmung  besonders  einzureichen“,  wie  sogar  in
Bremen  nach  $  9  den  Mitgliedern  das  Recht  zusteht,  „einzeln  oder  gemeinsam
ein  Separatvotum  in  besonderem  Berichte  auszuführen  und  dem  Protokoll  beizugeben
  oder  der  Senatskommission  für  das  Unterrichtswesen  durch  den  Direktor
einzureichen“.  Nicht  recht  zu  begreifen  ist  dagegen,  was  Anhalt-Dessau  $  28,7
bestimmt:  „Über  nachträgliche  Berücksichtigung  gegen  die  Fassung  des  Protokolls
hierbei  etwa  gemachter  Einwendungen  entscheidet  das  Lehrerkollegium“.  Unter
diesen  Einwendungen  können  doch  nur  abweichende  Ansichten  einzelner  Mitglieder
  zu  verstehen  sein,  deren  Meinung  im  Wortlaut  des  Protokolls  nach  ihrer
Ansicht  nicht  deutlich  genug  zum  Vorschein  kommt.  Falls  nun  diese  nicht
ohne  weiteres  das  Recht  haben,  Separatvota  eintragen  zu  lassen,  sondern  dies
Recht  von  der  Majorität  erst  abhängig  gemacht  wird,  sind  sie  eben  gegen  Majorisierung
  nicht  geschützt.

Besonders  aber  müßte  es  überall  eingeschärft  werden,  daß  das  Protokoll
während  der  Verhandlungen  zu  führen  sei,  und  daß  nicht,  wie  es  wohl  mitunter
  geschieht,  längere  Zeit,  einen  Tag  nach  der  Konferenz,  die  Verhandlungen
in  das  Protokollbuch  hineinkommen;  leider  verbietet  solche  Scheinprotokolle
der  Text  der  preußischen  Instruktion  für  die  Provinz  Brandenburg  z.  B.  nicht:
8  9:  „Für  jede  Konferenzverhandlung  ist  in  einem  von  dem  Direktor  aufzubewahrenden
  Buche  ein  Protokoll  aufzunehmen“;  wenn  man  nicht  aus  dem  Begriff
  des  Protokolls  eine  gleichzeitig  mit  den  Verhandlungen  vorzunehmende
Niederschrift  schließen  will,  so  ist  hier,  wie  z.  B.  auch  in  Bayern  ($  44,  10:
„Über  jede  Sitzung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen“)  immerhin  die  nachträgliche
Niederschrift  der  Verhandlungen  nicht  unmöglich.  Nach  andern  Instruktionen
(Württemberg  $  7:  „bei  den  Lehrerkonventen  zu  führende  Protokoll“)  auch  aus
dem  Text  der  hessischen  geht  hervor,  daß  Verhandlungen  und  Niederschrift
gleichzeitig  stattfinden  müssen.!)  Solch  Scheinprotokoll  ist  freilich  unerlaubt,
am  deutlichsten  verbietet  es  Anhalt-Dessau  $  28,  7:  „letzteres  (Mitglied  des
Kollegiums,  welches  Protokoll  führt)  hat  das  von  ihm  während  der  betreffenden
Verhandlungen  aufgenommene  Protokoll...in  ein  alle  Konferenzverhandlungen
umfassendes  Protokollbuch  zu  übertragen“.

Kompetenzen  der  Konferenz.

Alle  Instruktionen  überlassen  dem  Direktor,  wenn  es  auch  nicht  immer
geradezu  gesagt  ist,  selbstverständlich  die  Leitung  der  Konferenz  und  die  Wahl
der  zu  beratenden  Gegenstände.  Auch  über  das  Abstimmungsrecht  der  ÖOber-})

  Auch  Hamburg  $  20:  „Das  Protokoll  in  den  Konferenzen“.