70  Il.  Das  höhere  Lehramt.

lehrer  (d.  h.  der  angestellten  Lehrer),  der  Probekandidaten  und  technischen  Lehrer
sind  die  Bestimmungen  gleichbedeutend,  aber  durchaus  nicht  über  das  Was?
oder  Worüber?  der  Abstimmung.  Wenn  man  nun  die  preußischen  Instruktionen
  unbefangen  liest,  so  sollte  man  meinen,  daß  Abstimmungen  über  recht
viele  Gegenstände  stattzufinden  haben.  Denn  die  Instruktion  für  Posen  z.  B.
besagt,  daß  der  Direktor...  durch  Abstimmung  die  Entscheidung  aller
der  Fragen  zu  bewirken  hat,  über  welche  nach  den  bestehenden  besonderen
Vorschriften  nicht  ihm  allein,  sondern  dem  Lehrerkollegium  die  Entscheidung
zusteht.  In  der  Instruktion  für  die  Provinz  Posen  heißt  es:  „Außerdem  sind
Gegenstände  der  Beratung  alle  allgemeinen  Anordnungen  didaktischer  und
disziplinarischer  Art,  das  Verhalten  der  Schüler  in  beiden  Beziehungen,  die
Ausführung  des  Lehrplans,  die  Ergänzung  der  wissenschaftlichen  und  technischen
Sammlungen  der  Anstalt  und  sonstige  Angelegenheiten,  welche  zu  dem  Zweck
der  Anstalt  in  unmittelbarer  Beziehung  stehen.“  Hier  herrscht  überall  Unklarheit,
  denn  wo  jene  für  die  Provinz  Posen  bestehenden  besonderen  Vorschriften,
welche  den  Kreis  der  Beratungsgegenstände  einer  Konferenz  begrenzen,  zu  suchen
und  zu  finden  sind,  ist  nicht  ersichtlich,  ebensowenig,  was  unter  „allgemeinen
Anordnungen  didaktischer  und  disziplinarischer  Art...  und  sonstiger  Angelegenheiten“
  (cf.  die  Instruktion  für  Preußen)  gemeint  ist.  Der  Kreis  der  Befugnisse
  einer  Konferenz  scheint  hiernach  sehr  groß  zu  sein,  er  schrumpft
aber  recht  zusammen,  wenn  man  in  der  Instruktion  für  Brandenburg  nach
allgemeinen  ähnlichen  Phrasen  über  Gegenstände  der  Beratung  (alles,  was  zur
Erhaltung  guter  Zucht  ...  .  wünschenswert)  lesen  muß:  „Abstimmungen
finden  bei  allen  Disziplinarfällen,  sowie  bei  Versetzungen  und  Erteilung
  von  Zeugnissen  statt,  außerdem  da,  wo  der  Direktor  sie  für
angemessen  hält.“  Hier  ist  zwar  die  Kompetenz  eine  ziemlich  beschränkte,
aber  doch  fest  umschrieben,  während  in  dem  Wortlaut  der  pommerschen  Instruktion
  dies  leider  nicht  der  Fall  ist  ($  10):  „...  .  Konferenzen  des  Lehrerkollegiums,
  welche  zur  Beratung  und  Beschlußnahme  über  Angelegenheiten
der  Schule  gehalten  werden  sollen“.  Zwischen  Beratung  und  Beschlußnahme
ist  hier  also  wohlweislich  unterschieden.  Gleich  darauf  lesen  wir  sogar  von
einer  Besprechung:  „Gegenstände  der  Besprechung  in  den  Konferenzen  sind
besonders  Stoff  und  Methode  des  Unterrichts,  die  Lehr-  und  Lektionspläne,  die
einzuführenden  Lehrbücher  und  Ausgaben,  ...  .  Fleiß,  Fortschritte  und  Betragen
der  Schüler,  die  Anordnung  der  Prüfung  und  der  Schulfeierlichkeiten,  die
Zensuren  und  Versetzungen  ...  .,  wichtige  Disziplinarfälle  ..  .“  Das  Feld  der
Besprechung  ist  hier  sehr  groß,  auch  wohl  dasjenige  der  Beratung;  wie  groß
dasjenige  der  Beschlußnahme  durch  Abstimmung!)  ist,  geht  leider  nirgends
hervor.  In  Pommern  hat  nun  nach  $  25,  woranf  wir  noch  besonders  zurückkommen
  werden,  der  Direktor  allein  nach  Anhörung  der  Konferenz,  sogar  bei
Versetzungen,  auf  seine  Verantwortlichkeit  zu  entscheiden,  so  daß  hier  der

1)  Cf.  Mann,  Die  Kompetenzen  der  Lehrerkollegien  der  höhreren  Unterrichtsanstalten
in  Preußen.  Brandenburg  a.  H.  1874  —  Es  ist  die  einzige  Schrift,  die  ich  über  den  ganzen
Gegenstand  gefunden  habe.