B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  71

ganze  Apparat  einer  Konferenz  unnötig  ist.  Nur  die  „Verweisung“  von  der
Anstalt  soll  nach  den  Dienstinstruktionen  fast  aller  Provinzen  —  auch  in  Pommern
($  20  ff.)  soll  nur  das  Lehrerkollgium  solche  Strafe  verhängen  —  durch  Beschluß
  des  Kollegiums  erfolgen!),  oft  unter  Hervorhebung  ganz  besonderer  Bestimmungen,
  z.  B.  eines  sofortigen  Berichtes  an  die  vorgesetzte  Behörde.  Hier
dient  offenbar  das  Lehrerkollegium  mit  seinem  Beschluß  dazu,  dem  Direktor
den  Rücken  zu  decken.  Abgesehen  also  von  jenem  präzisen  Wortlaut  der
brandenburgischen  Instruktion  und  einem  Paragraph  der  Kieler  Konferenzordnung
vom  12.  Februar  1872,  wo  solche  Kompetenz  in  Versetzungen  zu  erschließen
ist  aus  einem  kleinen  Nebensatze:  „Vorschläge  zu  machen,  über  welche  abgestimmt
  wird“,  herrscht  in  allen  preußischen  Instruktionen  Unklarheit,  wie  weit
die  Kompetenz  einer  ordnungsmäßig  berufenen  Lehrerkonferenz  sich  erstrecken,
worüber  eine  Besprechung  und  eine  Beratung,  worüber  eine  Abstimmung  zu
erfolgen  hat.

Daß  es  nicht  leicht  ist,  den  Kreis  der  Beratungsgegenstände  einer  Konferenz
&amp;  priori  zu  umschreiben,  ist  aus  den  Paragraphen  nicht-preußischer  Schulordnungen
  recht  ersichtlich;  fast  immer  sind  es  ungefähr  dieselben  Gegenstände,
wie  sie  mit  mehr  oder  weniger  Wortschwall  die  preußischen  Instruktionen  aufzählen;
  so  auch  in  Hessen  $  5,  Anhalt  $  28,  Hamburg  $  17;  letzteres
freilich  hebt  schon  bestimmte  Dinge  schärfer  hervor,  was  auch  in  Oldenburg
$  11  geschieht.  Sehr  zweckmäßig  erscheint  die  Trennung,  welche  die  österreichischen
  Bestimmungen  zeigen,  $  111:  „Notwendige  Gegenstände  jeder
Konferenz  sind  Mitteilung  der  Verfügungen,  Stand  des  Unterrichts  und  der
Zucht,  Rügen  und  Strafen  über  einzelne  Schüler  oder  ganze  Klassen,  die  ins
Konferenzprotokoll  einzutragen  sind“,  und  $  112:  „notwendig  müssen  in  der
Konferenz  zur  Verhandlung  kommen,  ohne  deshalb  ein  regelmäßiger  Gegenstand
  jeder  Konferenz  zu  sein:  jede  Frage  über  den  Lektionsplan,  die  allgemeinen
  Zeugnisklassen  (in  Österreich  Bezeichnungen,  welche  unsern  Zensurnummern
  entsprechen),  die  Rangordnung,  die  Versetzung,  die  Ausschließung
eines  Schülers“,  und  jetzt  „Weisungen“  S.  70/71.  —  Ganz  kurz  nennt  $  b  der
Verordnung  im  Königreich  Sachsen  als  Aufgabe  der  Konferenz:  Förderung
einheitlicher  Tätigkeit  durch  gegenseitige  Anregung,  Mitteilung  und  Besprechung;
sodann  Beratung  und  Beschlußfassung  über  Angelegenheiten  und  Vorkommnisse
der  Schule,  endlich  Erledigung  der  höheren  Orts  ihr  zugewiesenen  Geschäfte;
ähnlich  Baden  $  57  über  Gesamtkonferenzen;  ähnlich  Württemberg  $  4  und
5.  Daß  über  alle  diese  Beratungsgegenstände  Abstimmung  stattfinden  muß,  ist
zwar  nirgends  ausdrücklich  gesagt,  scheint  aber  doch  daraus  hervorzugehen,  daß
unmittelbar  darauf,  oft  noch  in  demselben  Paragraphen  über  Stimmrecht,  Art
der  Abstimmung  Festsetzungen  getroffen  werden;  doch  eine  gewisse  Unklarheit
bleibt  auch  hier  bestehen,  außer  in  Bayern  8  44,5:  „Die  Aufgaben  des  Lehrerrats
  sind:  Beratungen  über  den  Zustand  der  Anstalt  und  über  allgemeine

I)  Ganz  klar  in  der  Kieler  Konferenzordnung  vom  12.  Februar  1872  $  7  ausgedrückt:
„Sie  (die  Lehrerkonferenz)  hat  über  schwere  Disziplinarfälle  zu  entscheiden;  namentlich
steht  ihr  ausschließlich  die  Verweisung  eines  Schülers  zu.*