29  Il.  Das  höhere  Lehramt.

Anordungen  didaktischer  und  disziplinarer  Natur,  über  Verteilung  der  Unterrichtsfächer
  und  Lehrpensa,  über  Wahl  der  Lehrbücher;  Beschlußfassung
über  Altersdispensen,  über  die  Aufnahme  auf  Probe  zugelassener  Schüler,  über
das  Vorrücken  der  Schüler  (Überspringen  einer  Klasse),  über  Ergänzung  und
Verbesserung  der  Lehrattribute;  endlich  Bestrafung  von  schwereren  Disziplinarfällen“.
  Es  ist  hiernach  natürlich  nicht  ausgeschlossen,  daß  auch  tiber  die  erste
Reihe  der  Gegenstände  außer  der  Beratung  eine  Beschlußfassung  durch  Abstimmung
  stattfinden  kann.  —  In  keiner  dieser  Instruktionen  findet  sich  ein
Paragraph  wie  in  der  brandenburgischen:  „außerdem  da,  wo  sie  der  Direktor
für  angemessen  hält“.

Mag  es  schwer  sein,  die  Kompetenzen  einer  Konferenz  und  damit  die  Rechte
des  Lehrerkollgiums  festzustellen,  —  daß  es  wirklich  möglich  ist,  zeigt  doch  der
oldenburgische  Wortlaut  in  8  11:  „Die  Stimmenmehrheit  entscheidet:  1.  bei
Bestrafung  grober  Vergehen,  2.  bei  Feststellung  der  Zeugnisse  über  Fleiß,  Betragen,
  Ordnung  und  Aufmerksamkeit  der  Schüler,  3.  bei  Versetzungen  der
Schüler,  4.  bei  bedeutenden  Anschaffungen  für  die  Bibliothek,  den  physikalischen
Apparat  und  die  Sammlungen,  5.  bei  Änderung  der  bestehenden  allgemeinen
Schulordnung;  auch  in  Hamburg  $  17  heißt  es:  „In  den  Konferenzen  hat  das
Lehrerkollegium  zu  bestimmen  z.  B.  die  betr.  der  Einführung  von  Lehrbüchern
an  die  Oberschulbehörde  zu  richtenden  Anträge,  die...  ..  Zeugnisse,  die  Versetzungen,
  die  zur  Aufrechterhaltung  der  Schulzucht  nötigen  Verabredungen  und
Einrichtungen,  insbesondere  die  Klassen-,  Haus-  und  Hofordnung.“  Solche  Klarheit
  sticht  vorteilhaft  ab  gegen  die  vagen  Ausdrücke:  hat  zu  beraten,  es  wird
zu  eventueller  Beschlußfassung  gebracht;  mag  der  Kreis  der  Befugnisse  klein
sein,  er  soll  doch  abgegrenzt  werden;  die  von  dem  Schulgesetzgeber  gelassene
Unbestimmtheit  ist  natürlich  oft  absichtlich  zugunsten  des  Vorsitzenden  gewählt
worden.

Zwei  Fragen  reihen  sich  hier  an:  1.  hat  außer  dem  Direktor  das  Lehrerkollegium,
  bezw.  Mitglieder  desselben  die  Befugnis,  eine  Konferenz  zusammenzurufen,
  bezw.  zusammenrufen  zu  lassen?,  2.  hat  das  Lehrerkollegium  ein  Recht,
die  Tagesordnung  irgendwie  zu  beeinflussen  oder  vorher  kennen  zu  lernen?

Die  erste  Frage  muß  verneint  werden  in  bezug  auf  sämtliche  Staaten,  ausgenommen
  Württemberg,  Österreich  und  Bayern.  Überall  kann  natürlich
irgend  ein  Oberlehrer  den  Direktor  bitten,  über  irgend  eine  Sache  sogleich  oder
bald  eine  Sitzung  des  Kollegiums  anzuberaumen,  aber  ob  der  Direktor  darauf
eingeht,  ist  seinem  Ermessen  anheimgestellt,  in  Hamburg  $  19  ist  dies  ausdrücklich
  festgestellt.  In  Württemberg  aber  lautet  $  b:  „Der  Lehrerkonvent
ist  von  dem  Vorstande  zu  berufen  ..  .  außerdem,  wenn  wenigstens  drei  Hauptlehrer
  einen  bestimmten  ....,  schriftlich  zu  notierenden  Antrag  auf  Berufung
stellen“  und  in  Österreich  nach  O.  E.  8  110  brauchen  es  nur  zwei  Lehrer
zu  sein,  welche  darauf  antragen;  noch  größeres  Recht  verleiht  den  bayerischen
Gymnasiallehrern  $  44,  7  der  Schulordnung,  nach  welchem  jeder  einzelne
Lehrer  das  Recht  hat,  in  Schulangelegenheiten  den  Rektor  zu  einer  Berufung
des  Lehrerrates  zu  veranlassen.