B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  73

Die  zweite  Frage  ist  ebenfalls  für  fast  sämtliche  Staaten  zu  verneinen,
Freilich  wird  es  fast  überall  mehr  oder  weniger  dem  Direktor  empfohlen,  die
zu  beratenden  Gegenstände  vorher  zu  verkünden;  aber  in  Hessen  $  7  lesen
wir:  „der  Einladung  hat  der  Direktor  soweit  wie  möglich  die  Angabe  der  zu
beratenden  Gegenstände  kurz  beizufügen“;  auch  in  Württemberg  heißt  es  $  6:
y„...  den  Sitzungen  des  Lehrerkonvents,  deren  Tagesordnung  den  Mitgliedern
rechtzeitig  mitzuteilen  ist“.  Hier  also  besteht  eine  solche  Verpflichtung  für
den  Anstaltsleiter,  sonst  nirgends.  Am  nächsten  kommt  solcher  Verpflichtung
die  österreichische  Anordnung,  durch  welche  zu  bestimmten  Zeiten  bestimmte
Konferenzen  mit  festgesetzten  Tagesordnungen  anbefohlen  sind:  die  Konferenz
wegen  der  Aufnahmeprüfungen,  die  Eröffnungskonferenz,  die  Monatskonferenzen
(Stand  der  Disziplin  und  des  Unterrichts),  Konferenz  über  Schulgeldbefreiungen,
über  Vermehrung  der  Lehrmittel  (u.  a.  Anschaffung  von  -Büchern  für  die
Bibliothek),  über  die  Förderung  der  körperlichen  Ausbildung  der  Schüler,  die
Klassifikationskonferenz,  die  Schlußkonferenz,  die  Konferenz  über  den  speziellen
Lehrplan  und  über  die  Lehrmittel,  die  Konferenz  über  Anmeldung  zur  Maturitätsprüfung,
  die  Konferenz  zur  Vorbereitung  der  Versetzungsprüfungen  —  im  ganzen
elf  Arten  von  Konferenzen!

Die  Zeiten  sind  festgesetzt  und  somit  auch  die  Tagesordnungen;  manche
Tagesordnungen  ergeben  sich  ja  überall  von  selbst.  Mag  nun  in  wenigen
Staaten  also  das  Kollegium  den  Vorsitzenden  durch  Mitglieder  zu  einer  Konferenz
  veranlassen  können,  die  Tagesordnung,  die  Reihe  und  Art  der  Beratungen
bestimmt  überall  der  Versitzende;  am  liberalsten  verfährt  man  darin,  im  Gegensatz
  zu  hamburgischen  und  preußischen  Bestimmungen,  noch  in  Oldenburg  $S11,
„wo  die  weitere  Einrichtung  der  Konferenzen,  die  Weise  der  Beratung  und
Abstimmung  der  Verabredung  des  Direktors  und  der  Lehrer  überlassen  ist“.

Die  Kompetenzen  einer  Konferenz  sind  also  überall  sehr  gering;  auch  über
Anschaffung  von  Büchern  für  die  Bibliotheken  haben  sie  keine  beschließende
Stimme,  abgesehen  von  Württemberg  nach  8  31  (über  Anschaffung  von
Büchern  und  anderen  Lehrmitteln  ....  hat  der  Lehrerkonvent  zu  beraten  und
zu  beschließen)  und  Oldenburg,  was  schon  erwähnt,  und  vielleicht  von  Österreich
  („Weisungen“  8.  70e,  7e),  in  allen  anderen  Staaten,  auch  in  Preußen,  steht
den  Kollegien  eine  Beschlußfassung  darüber  nicht  zu,  ja  die  bekannte  preußische
Verfügung  vom  17.  Januar  1885  läßt  es  absichtlich  unentschieden,  ob  das  Kollegium
  über  Neuanschaffung  mitzusprechen  hat,  aus  praktischen  Gründen,  weil
dieser  Weg  zu  umständlich  wäre;  gewiß  mag  es  in  vielen  Fällen,  wenn  ein
Buch  dringend  verlangt  wird,  nicht  geraten  erscheinen,  erst  auf  die  in  drei  bis
vier  Wochen  später  zusammentretende  Konferenz  zu  warten;  aber,  trotz  des  ausdrücklichen
  Verlangens,  daß  diese  Neuanschaffungen  im  Protokoll  der  Konferenz
dann  vermerkt  werden  sollen,  unzweckmäßig  ist  diese  Verfügung  doch  deshalb,
weil  es  nun  wieder  ganz  von  dem  Belieben  des  Anstaltsleiters  abhängt,  ob  er
ohne  vorheriges  Wissen  des  Kollegiums  Neuanschaffungen  besorgen  läßt  oder
nicht.  So  bleibt  denn  in  den  meisten  Staaten  die  Kompetenz  beschränkt  auf
die  Ahndung  schwerer  Disziplinarfälle  (auch  hier  freilich  nicht  ohne  Bestätigung