74  III.  Das  höhere  Lehramt.

der  vorgesetzten  Schulbehörde  in  einigen  Ländern,  worauf  wir  bei  „Strafen“
noch  zurückkommen),  auf  die  Erteilung  von  Zeugnissen  und  bei  Versetzungen
—  und  bei  den  Versetzungen  hat  der  größte  Staat  Deutschlands  durch  $  7  der
Versetzungsordnung  von  1901  das  Recht  der  Konferenz  zugunsten  des  Vorsitzenden
  in  der  Wirklichkeit  recht  herabgesetzt,  worauf  wir  im  Kapitel  „Versetzungen“
  noch  eingehen  werden.  Es  bleibt  also  hier  wenig  übrig  von  den
Befugnissen;  so  hat  in  Preußen,  abgesehen  von  Erteilungen  von  Zensuren  und
und  von  Verhängung  schwerer  Strafen,  de  iure  die  Konferenz  nur  eine  beratende
Stimme,  de  facto  mitunter  nicht,  soweit  es  eben  der  Vorsitzende  zuläßt.  Ein
Staat  —  Bremen  —  hat  das  Kollegium  in  den  Konferenzen  zu  einer  begutachtenden
  Rolle  ganz  offenkundig  herabgedrückt,  vergl.  $  5:  „die  Stellung  der
Lehrerkonferenz  ist  eine  begutachtende.  Zu  Beschlüssen,  mit  der  Wirkung,  daß
der  Direktor  an  sie  gebunden  sei,  ist  die  Konferenz  nicht  befugt,  nur  in  Fällen
der  Schülerdisziplin  soll  der  Direktor  an  die  Beschlüsse  der  Konferenz  gebunden
sein,  vorbehaltlich  seiner  Befugnis,  wenn  er  mit  einem  Beschlusse  nicht  einverstanden
  ist,  die  Entscheidung  der  Behörde  einzuholen“  —  also  das  Vetorecht;
such  die  Dienstanweisungen  für  die  ordentlichen  Lehrer  der  Hauptschule
in  Bremen  und  die  der  städtischen  Realschulen  in  Bremen  haben  denselben
Passus:  „die  Stellung  der  Lehrerkonferenz  ist  eine  begutachtende  ...  .  förmliche
Abstimmungen  finden  nur  dann  statt,  wenn  der  Direktor  sie  für  erforderlich
hält“.  Bremen  hat  also  in  offizieller  Weise  das  ausgesprochen,  was  in  Wirklichkeit
  infolge  unklarer  dehnbarer  Instruktionen  in  manchen  deutschen  Staaten
stattfindet.

Lektionsplan;  Verteilung  der  Unterrichtsfächer  und  Ordinariate.

Hierin  gehen  die  Direktionsinstruktionen  für  die  einzelnen  preußischen
Provinzen  ziemlich  auseinander.  Zwar  auf  den  ersten  Blick  scheint  der  Direktor
hier  fast  unumschränkte  Befugnisse  zu  haben.  In  der  Provinz  Preußen  gilt
die  Bestimmung  ($  15):  „steht  ihm  allein  die  Festsetzung  des  Lehr-  und
Stundenplanes  zu  ohne  vorgängige  Beratung  in  der  Konferenz“,  ebenso
bestimmt  die  für  Sachsen:  „die  Verteilung  steht  dem  Direktor  allein  zu“,  genau
so  steht  es  in  der  Provinz  Hannover,  in  Schlesien,  in  der  Rheinprovinz,  auch
in  der  allerjüngsten  Dienstinstruktion  für  Schleswig-Holstein  ven  1885,  während
die  viel  ältere  Instruktion  für  Posen  $  5a  nur  allgemein  besagt:  „die  Lektion
für  jedes  Jahr  so  zu  verteilen,  daß  jedem  Lehrer  der  für  seine  Kräfte  und  seine
Qualifikation  angemessene  Wirkungskreis  angewiesen  werde“.  Andere  Instruktionen
  verlangen  nun  gerade  im  Gegensatze  zu  solchen  Bestimmungen  dazu  eine
vorgängige  Beratung  mit  dem  Lehrerkollegium,  so  die  pommersche  ($  33):
„Die  Abfassung  des  Lektionsplans  steht  dem  Direktor  allein  zu,  jedoch  muB
derselbe  in  der  Regel  eine  sorgfältige  Beratung  mit  den  Lehrern  (private  Besprechung?
  oder  förmliche  Beratung  in  einer  Konferenz?)  vorangehen“.  Um
Mißverständnissen  vorzubeugen,  sei  gleich.  bemerkt,  daß  unter  Lektionsplan  zu
verstehen  ist,  wie  ausdrücklich  angegeben  wird:  I.  Lektions-  oder  Pensentabelle,
Il.  Lehrertabelle,  III.  Zeittabelle  oder  Stundenplan  für  die  einzelnen  Tage  usw.  —