B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  75

ebendasselbe  ist  unter  „Lektionsplan“  in  der  brandenburgischen  Instruktion  zu
verstehen  (vergl.  8  17:  Pensentabelle,  Lehrertabelle,  Stundentabelle).  Der  Zusatz
  „in  der  Regel“,  der  für  Pommern  gilt,  findet  sich  nicht  in  der  brandenburgischen
  Instruktion:  „Für  jedes  Schuljahr  hat  der  Direktor  einen  Lektionsplan
  nach  vorangegangener  Beratung  mit  dem  Lehrerkollegium  zu  ent
werfen  und  vier  Wochen  vor  dem  Beginn  desselben  zur  Prüfung  einzureichen.
Derselbe  muß  enthalten  1.  die  Pensentabelle,  2.  die  Lehrertabelle,  3.  die  Stundentabelle“.
  Und  dieselbe  vorgängige  Beratung  in  einer  Konferenz  verlangt
die  westfälische  Instruktion  ($  16),  freilich  nach  den  folgenden  Bemerkungen:
„die  Verteilung  der  einzelnen  Fächer  und  Stunden  unter  die  einzelnen  Lehrer,
für  welche  lediglich  das  Bedürfnis  der  Anstalt  maßgebend  ist,  .....  steht  mit
Vorbehalt  unserer  Genehmigung  dem  Direktor  allein  zu“,  wird  dies  wieder  beschränkt,
  und  ähnlich  lesen  wir  ($  17)  in  der  brandenburgischen  Instruktion:
„in  welchen  Lehrobjekten  und  Klassen  ein  Lehrer  mit  Erfolg  unterrichten  kann,
gibt  teils  das  Prüfungszeugnis,  teils  die  nachmalige  Erfahrung  über  die  pädagogische
  und  didaktische  Befähigung  und  die  wissenschaftliche  Weiterbildung
desselben  an.“  Zweierlei  springt  hier  in  die  Augen.  Erstens  die  große  Verschiedenheit
  zwischen  Pommern,  Brandenburg  und  Westfalen  einer-  und
andern  Provinzen  anderseits,  hier  Konferenzberatung  nicht  notwendig,  sogar
einmal  verboten,  dort  ausdrücklich  verlangt.  Zweitens  aber  ist  die  Unbestimmtheit
  auch  der  brandenburgischen  Instruktion  und  der  andern  sehr  zu  bedauern,
die  Zusätze  heben  fast  das  Vorhergehende  auf;  wozu  soll  mit  dem  Lehrerkollegium
  der  Lektionsplan  (auch  die  Lehrertabelle)  erst  beraten  werden,
wenn  gleich  hinterher  die  nochmalige  Erfahrung  über  ..  .  Befähigung,  die
natürlich  der  Direktor  zu  beurteilen  hat,  noch  den  Ausschlag  geben  soll?  Auch
hier  jene  Dehnbarkeit,  die  eigentlich  jede  Instruktion  überflüssig
macht;  immerhin  gewährt  die  eine  Seite  der  Instruktion,  im  Sinne  der  brandenburgischen,
  den  Vorteil,  daß  jeder  Lehrer  zeitig  genug  von  den  Absichten  seines
Vorgesetzten  in  bezug  auf  seine  Beschäftigung  im  nächsten  Halbjahr  unterrichtet
sein  muß.  —

Von  Interesse  wird  es  sein  zu  erfahren,  welche  Befugnisse  in  andern  Staaten
hier  dem  Vorgesetzten  zustehen.  Im  allgemeinen  muß  gesagt  werden,  daB  diese
Befugnisse  trotz  einiger  formalen  Verpflichtungen  des  Direktors  überall  ziemlich
groß  sind,  man  vergleiche  Königreich  Sachsen  $  3  der  Verordnung  (nach  Anhörung
  des  Lehrerkollegiums),  $9  in  Württemberg  (im  Lehrerkonvent  vorher
zu  beraten),  in  Baden  $  39  (Rücksprache  mit  den  einzelnen  Lehrern,  maßgebend  ist
das  Interesse  des  Unterrichts,  persönliche  Wünsche  finden  nur  so  weit  Berücksichtigung,
  als  sie  mit  diesem  nicht  in  Widerspruch  stehen),  ebenso  in  Hamburg
8  6f,  Bremen  $  5,  Hessen,  Verfügung  vom  25.  November  1874,  Oldenburg
  86,  am  besten  in  Bayern  $  42,  6:  „die  Verteilung  der  Unterrichtsfächer
und  Lehrpensa  erfolgt  nach  Beratung  im  Lehrerrat  durch  den  Rektor.
Hierbei  ist  in  erster  Linie  die  Qualifikation  der  Lehrer  maßgebend;  besondere
Wünsche  derselben  werden  berücksichtigt,  wenn  sie  mit  den  Interessen  der  Anstalt
im  Einklang  stehen.“  In  Österreich  verteilt  der  Direktor  nach  $  96,  3  und