B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höhorer  Lehranstalten.  17

müßten  die  Lehrer  der  unteren  Klassen  öfters  die  Schüler  bis  in  die  mittleren,
die  der  mittleren  ihre  Schüler  bis  zur  Reifeprüfung  begleiten  (wie  in  Österreich
die  Regel),  soweit  das  natürlich  die  Qualifikation  irgend  zuläßt.  In  Bayern,
wo  eine  ähnliche  Verfügung  ergangen  ist,  sind  diese  Klassengruppen  auch
weiter  gehalten.

Gewöhnlich  macht  man  gegen  dieses  Aufsteigen  der  Ordinarien  und  Fachlehrer
  den  einen  Einwand,  daß,  wenn  ein  „schlechter  Ordinarius“  oder  „schlechter
Lehrer“  mehrere  Jahre  dieselben  Jungen  unterrichtet  hat,  sie  gänzlich  verdorben
seien.  Aber  eins  ist  hier  vergessen:  gerade,  falls  ein  weniger  befähigter  Lehrer
jahrelang  dieselben  Schüler  hat,  muß  er  sich  desto  mehr  in  seinem  Unterricht
zusammenraffen,  weil  nach  d4—5  Jahren,  wenn  sie  in  andere  Hände  übergehen,
nur  er  allein  die  Verantwortung  trägt,  diese  kann  er  aber,  wenn  die  Schüler
alle  Jahre  von  einem  Lehrer  zum  andern  wie  ein  Spielball  geworfen  werden,
mit  Fug  und  Recht  auf  seinen  Vorgänger  zum  größten  Teil  abwälzen.  Und
dies  Prinzip  der  Verantwortung  kann  man  eigentlich  erst  für  Schüler  übernehmen,
  die  man  längere  Jahre  unterrichtet;  dann  kann  man  erst  zeigen,  ob
man  imstande  gewesen,  sie  an  Fleiß,  Ordnung,  Aufmerksamkeit  zu  gewöhnen;
wechselt  das  Schülermaterial  jährlich  oder  gar  halbjährlich,  wird  man  einzelnen
kaum  persönliches  Interesse  abgewinnen.  Den  „schlechten  Lehrer“  spornt  ein
„Wandelunterricht“  und  „Wandelordinarist“  in  anhaltinischem  Sinne  zu  energischer
  Tätigkeit  an,  weil  er  die  Schuld  für  nicht-genügende  Leistungen  derselben
  nicht  auf  seinen  Vorgänger  abschieben  kann  (hat  er  doch  selbst  die
Schüler  in  der  früheren  Klasse  gehabt!),  der  „gute  Lehrer“  aber  wird  bei  mehrjährigem
  Zusammensein  mit  denselben  Schülern  sie  immermehr  kennen  und
lieben  lernen.

Das  Interzessionsreoht  des  Direktors.

Jedem  Vorsitzenden  eines  Beamtenkollegiums,  welches  ab  und  zu  nach
Majoritätsbeschlüssen  zu  entscheiden  hat,  muß  wohl  ein  Interzessionsrecht
zukommen.  Und  so  liest  man  denn  in  der  pommerschen  Instruktion:  „falls  der
Direktor  von  einem  Beschluß  der  Mehrheit  einen  wesentlichen  Nachteil  für  die
Anstalt  besorgt,  so  ist  er  befugt,  die  Ausführung  dieses  Beschlusses  bis  nach
eingegangener  Entscheidung  des  Kgl.  Provinzial-Schulkollegiums  auszusetzen,  an
welches  er  sofort  unter  Einreichung  des  Protokolls  zu  berichten  hat“.  Wir
können  darauf  verzichten,  den  Wortlaut  der  anderen  Instruktionen  anzuführen,
da  der  Inhalt  derselbe  ist;  freilich  selbst  bei  diesem  so  wichtigen  Interzessionsrecht
  sind  äußerlich  geringfügige  redaktionelle  Verschiedenheiten  der  Fassungen
zu  bemerken;  erstens  heißt  es  in  zwei  der  Instruktionen,  diese  Berichterstattung
an  die  vorgesetzte  Behörde  müsse  geschehen,  „wenn  die  Mehrheit  es  verlangt“,
und  zweitens  steht,  während  überall  Ausdrücke  wie:  „sofort,  sogleich,  schleunigst“,
„innerhalb  der  nächsten  24  Stunden“  (Kieler  Instr.  von  1872)  diese  Berichterstattung
  äußerst  eilig  machen,  in  der  Instruktion  für  die  Rheinprovinz  ($  3)
nichts  von  solcher  Eile;  ja,  sogar  in  Bremen,  wo  die  Stellung  der  Konferenz
nur  eine  begutachtende  ist,  hat  der  Direktor  in  solchen  Fällen  noch  die  aus-