ng  HI.  Das  höhere  Lehramt.

drückliche  Befugnis,  an  die  Behörde  zu  berichten.  —  Es  ist  jedenfalls  nötig,
daß  dies  recht  bald  geschieht.  Das  Vetorecht  hat  der  Direktor  auch  in  Baden
(8  40),  in  Anhalt  ($  28,  8),  in  Bayern  ($  44,  9),  im  Königreich  Sachsen
($  5  der  Verordnung,  zu  $  9,  alinea  3  des  Gesetzes  vom  22.  August  1876),  in
Württemberg  ($  8),  in  Österreich  (8  109,  4  und  „Weisungen“  S.  69,  5,  6).
Am  besten  wird  wohl  die  Fassung  in  Bayern  gefallen:  „Wenn  der  Rektor
durch  einen  Beschluß  des  Lehrerrates  das  Interesse  der  Anstalt  für  gefährdet
erachtet,  hat  er  den  Vollzug  des  Beschlusses  bis  zum  Eintreffen  ministerieller
Entscheidung  zu  sistieren.“

Zensuren;  Zensurprädikate.

Es  wäre  zu  kleinlich,  wollte  man  die  verschiedenen  Stufen  der  Zensuren
von  unserm  „sehr  gut“  bis  „ungenügend“  zusammenstellen.  Hier  habe  ich  eine
durchgehende  Normierung,  wie  sie  jetzt  in  Preußen  eingetreten  ist,  in  einigen
Staaten  nicht  gefunden;  wo  eine  solche  Fixierung  vorhanden,  sind  es,  wie  in
Preußen,  meist  5  Abstufungen,  so  ursprünglich  in  Sachsen  nach  $  54  der  Verordnung,
  in  Österreich  5  oder  6,  vergl.  Normalien  217  (vom  2.  März  1866)
und  „Weisungen“  8.  15.

Auch  in  Baden  sind  jüngst  fünf  Stufen  für  Fleiß  und  Aufmerksamkeit,
sechs  für  die  Leistungen,  drei  für  das  Betragen  normiert  worden,  Zwischenstufen
sind  hier  nicht  zulässig,  wie  solche  auch  in  Preußen  nicht  geduldet  werden;  freilich
  kann  bei  uns  wohl  mündlich  und  schriftlich  getrennt  werden,  aber  schließlich
müssen  die  getrennten  Urteile  auf  ein  deutlich  hervortretendes  Gesamtprädikat
hinauslaufen,  das  man  meist  voranstellt:  genügend  (schriftlich  mangelhaft).  Oft
aber  geht  auf  Zensuren  die  Trennung  noch  weiter,  und  man  unterscheidet  z.  B.
Latein:  Poesie  (Vergil),  Prosa  (Livius),  Grammatik,  schriftliche  Arbeiten.  Da
merkt  man  die  Absicht,  und  man  wird  verstimmt;  ja,  die  schriftlichen  Arbeiten
trennt  man  noch  in  Hausarbeiten  und  Klassenarbeiten,  so  daß,  da  man  auf  die
Extemporalien  nicht  einseitiges  Gewicht  legen  soll,  dann  mit  Sicherheit  das
Prädikat  „genügend“  herauskommt,  denn  drei  oder  vier  Teile  des  Gesamtprädikates
  waren  doch  genügend!  Die  Aufhebung  eines  Zwischenprädikates
zwischen  dem  „Gut“  und  „Nicht  ohne  Tadel“  im  Betragen  (nach  einer  Verfügung
  vom  9.  Dezember  1901)!)  in  Preußen  ist  nicht  gerade  zweckmäßig  gewesen;
  nun  wird  man  gezwungen  die  contradictio  in  adiecto  zu  setzen:  „Gut,
bis  auf  einen  Fall  von  Täuschung,  Ungehorsam  usw.“  Da  ist  eben  eine
Zwischennote  wie  das  badische  „Nicht  ganz  befriedigend“  viel  besser.

In  Österreich  lautet  die  Notenskala

für  die  Sitten:  lobenswert,  befriedigend,  entsprechend,  minder  entsprechend,
  nicht  entsprechend;
für  den  Fleiß:  ausdauernd,  befriedigend,  hinreichend,  ungleichmäßig,

gering;

I)  Diese  eigentlich  nur  für  Primanerabgangszeugnisse  geltende  Verfügung  wird  oft
unnötiger  Weise  auf  Zensuren  überhaupt  angewandt.