B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  79

für  den  Fortgang:  vorzüglich,  lobenswert,  befriedigend,  genügend,  nicht  gegenügend,

  ganz  ungenügend.

In  Württemberg  sind  sogar  neun  Abstufungen  eingeführt  worden,  die
kennen  zu  lernen  auch  nicht  uninteressant  ist.  1.  recht  gut,  2.  gut  bis  recht
gut,  3.  gut,  4.  ziemlich  gut  bis  gut,  5.  ziemlich  gut,  6.  mittelmäßig  bis
ziemlich  gut,  7.  mittelmäßig,  8.  sehr  mittelmäßig  bis  mittelmäßig,  9.  sehr  mittelmäßig.
  Auch  das  Königreich  Sachsen  hat  recht  viel  Zwischenstufen,  im
ganzen  zehn;  da  die  Nummern  I—III  durch  a  erhöht,  durch  b  herabgesetzt
werden  können,  so  ergibt  sich:  I,  Ib  (sehr  gut),  Ia,  II,  IIb  (gut),  Isa,  IT
Ib  (genügend),  IV  (wenig  genügend),  V  (ganz  ungenügend).  Ferner  gibt  es
hier  und  da  „Kopfzensuren“,  wie  bei  uns  1,  2a,  2,  2b,  3,  welche  auch  in
Österreich  sind,  nur  nicht  in  Zahlen  ausgedrückt  werden,  sondern  die  Bezeichnung
  führen:  1.  die  erste  Fortgangsklasse  mit  Vorzug,  2.  die  erste  Fortgangsklasse,
  3.  die  zweite  Fortgangsklasse,  4.  die  dritte  allgemeine  Fortgangsklasse.
  —  Zu  unterscheiden  wären  dann  noch  die  „Gesamtprädikate“  ($  55  Instr.
für  Provinz  Preußen),  die  „zusammenfassenden  Urteile“  ($  19  Instr.  für  Pommern),
die  „allgemeinen  Urteile“  ($  14  Instr.  für  Brandenburg),  d.h.  wohl  die  Urteile
über  Betragen,  Aufmerksamkeit  und  Fleiß  von  den  Einzelurteilen  über  die
Leistungen;  diese  Urteile  über  Betragen,  Fleiß  und  Aufmerksamkeit  müssen  oder
können  natürlich  Sache  der  gemeinsamen  Konferenzberatung  sein,  die  Urteile
über  die  Leistungen  in  den  einzelnen  Fächern  kann  nur  der  Fachlehrer  abgeben.

Eine  Anzahl  kleiner  Fragen  springt  unwillkürlich  hier  empor.  Die  erste
wäre:  soll  der  Fleiß  nur  nach  den  Leistungen  beurteilt  werden?  Manche
Erzieher  widerraten  diesen  Maßstab,  weil  ein  wenig  befähigter  Junge,  der
meist  IV  auf  der  Zensur  hat,  doch  sehr,  sehr  fleißig  sein  kann);  legt  man  hier
ausschließlich  die  Leistungen  zugrunde,  so  muß  man  ihm  auch  IV:  „wenig
genügend“  erteilen,  denn  sein  Fleiß  genügt  nicht,  um  die  Leistungen  „genügend“
zu  machen;  oder  man  hilft  sich  mit  einem  Zusatz:  „genügend,  aber  bisher  erfolglos“,
  das  wirkt  wieder  sehr  niederschlagend.  Also  geht  die  Ansicht  oft  dahin,
den  „Fleiß“  gar  nicht  zu  zensieren,  da  man  ihn  nicht  ordentlich  beurteilen  kann.
Im  Großherzogtum  Hessen  hat  man  sich  dazu  bekannt,  bei  b)  „Aufmerksamkeit
  und  Fleiß,  e)  Ordnung  in  Büchern  und  Heften“  findet  sich  auf  den  hessischen
Zensuren  als  Anmerkung:  „Unter  b  und  c  werden  nur  dann  Noten  erteilt,  wenn
besondere  Beobachtungen  gemacht  sind.“  Hier  ist  man  also  nicht  gezwungen,
beides  zu  zensieren.  Bedenklich  erscheint  solcher  Verzicht  deshalb,  weil  man
konsequentermaßen  eigentlich  dann  auf  jedes  Zensieren  verzichten  müßte:  jede
Zensur  hat  doch  eine  stille  reservatio  mentalis,  nämlich:  „soweit  es  in  der  Schule

hervortritt“,  dies  gilt  auch  für  die  Leistungen.  Wollte  man  z.B.  in  irgend  einer
Sprache,  vielleicht  außerhalb  der  Schule,  ganz  gründlich  „Nieren  und  Herzen“
prüfen,  wer  weiß,  zu  welcher  Zensur  man  dann  gelangte!

Zweitens:  sollen  Grundsätze  zur  Erteilung  jener  Kopfzensuren,  welche  in

Preußen  und  Österreich  z.  B.  gang  und  gäbe  sind,  aufgestellt  werden?  Zwischen

1)  Deshalb  schreibt  die  neuste  badische  Schulordnung  vor  $  16:  „Die  Note  für  Fleiß  und
Aufmerksamkeit  ist  unabhängig  von  der  Beurteilung  der  Leistungen  zu  erteilen.“