80  If.  Das  höhere  Lehramt.

den  einzelnen  Lehranstalten  Preußens  herrscht  große  Ungleichmäßigkeit  in
betr.  allgemeiner  Grundsätze,  nach  welchen  z.  B.  eine  2a,  2b  zu  erteilen
oder  vielleicht  nicht  zu  erteilen  sei.  Einige  Lehrerkollegien  haben  sich  dahin
geeinigt,  daß,  wenn  in  zwei  Hauptgegenständen,  z.  B.  Deutsch  und  Mathemathik,
  das  Prädikat  4  erteilt  sei,  ohne  daß  dies  durch  eine  2  in  andern  Fächern
ausgeglichen  ist,  sofort  die  Hauptzensur  2b  die  Folge  ist,  oder  im  negativen
Sinne  dahin,  daß  die  gute  Hauptnummer  2a  nicht  zu  geben  sei,  wenn  der
Schüler  z.  B.  einmal  mit  Arrest  wegen  schlechten  Betragens  bestraft  sei  usw.
Aber  auch  innerhalb  desselben  Lehrerkollegiums  geht  hier  die  Praxis  oft  weit
"auseinander;  eine  Zensur  mit  2a  bei  dem  milden  Ordinarius  des  Ostercoetus  der
Untertertia  ist  schlechter  als  eine  Nummer  2,  welche  der  strenge  „Klassenvater“
des  Michaeliscoetus  erteilt  hat.  Früher,  ehe  die  neuesten  Versetzungsbestimmungen
  erlassen  waren,  hat  man  es  erlebt,  daß  die  Zensur  eines  nicht  versetzten
Schülers  von  der  einen  Anstalt  besser  war  als  diejenige  eines  versetzten  der
Nachbaranstalt.  Jetzt  wird  dies  nicht  mehr  so  leicht  möglich  sein.  Solche
Ungleichmäßigkeit,  so  natürlich  sie  ist,  wirkt  auf  junge  Gemüter  verwirrend,
sie  zerstört  den  Glauben  an  die  Gerechtigkeit  der  Lehrer.  Hier  wäre  eine
äußere  Uniformierung,  mag  sie  auch  sonst  in  pädagogischen  Dingen  unheilvoll
sein,  durchaus  am  Platze,  sie  würde  erziehend  wirken.  Wenigstens  müßten  die
_  Lehrerkollegien  sich  über  gewisse  Prinzipien  bei  der  Zensurerteilung  einigen,
dieselben  nach  zwei  oder  drei  Jahren,  wenn  nötig,  revidieren,  damit  gegebenenfalls
bei  schlechtem  Gesamtzustande  einer  Schule  durchweg  durch  alle  Klassen  eine
gleichmäßig  scharfe  Zensierung  eintreten  könnte.  Auch  darüber  möchte  man
eine  einheitliche  Festsetzung  wünschen,  ob  und  welche  Strafen  (Tadel,
Arrest)  auf  der  Zensur  zu  vermerken  seien  oder  nicht.  Häufig  ist  es
ja  der  Fall,  daß  auf  den  Zensuren  auch  mehrere  Strafen  nicht  vermerkt  stehen,
weil  eine  besondere  Rubrik  dafür  nicht  vorhanden  ist,  und  daß  daher  manche
Arreststrafen,  Tadel,  Noten  gar  nicht  zur  Kenntnis  der  Eltern  kommen.  Ausnahmefälle
  wären  natürlich  auch  statthaf.  Und  dies  läßt  uns  schließlich  die
Frage  aufwerfen:  Warum  sind  in  Preußen  nicht  einheitliche  Zensurformulare?

Auf  solche  Fragen  und  Gedanken  kommt  man,  wenn  man  die  Dienstinstruktionen
  anderer  Staaten  zu  Rate  zieht.  In  Österreich  ist  schon  im
Organisationsentwurf  von  1849,  $  76  (Semestralzeugnisse)  im  allgemeinen  darüber
gehandelt,  und  ein  ErlaB  vom  2.  März  1866  (Normalien  Nr.  217),  der  die
Notenskala  festsetzt,  hat  es  bestimmt,  wann  die  erste  Klasse  mit  Vorzug
=  unserm  Prädikat  1),  wanndie  erste  Klasse  (=  2a)  zu  geben  ist  bezw.  nicht
‚zu  geben  ist  usw.  Und  die  „Weisungen“  S.  15,  16  handeln  jetzt  darüber  ausführlich
  —  In  Bayern  setzt  $  41,  4  fest,  daß  die  sogenannten  Rektoratsstrafen
  mit  in  das  Zeugnis  aufgenommen  werden  müssen,  ähnlich  die  Verweise
und  Karzerstrafen  nach  $  11  in  Baden  (Joos  8.  139),  jetzt  $  15:  „schwerere
Bestrafungen“.  Einheitliche  Zensurformulare,  auch  für  Quartalzeugnisse,  sind
in  Baden  eingeführt  (abgedrukt  bei  Joos  S.  143,  144),  in  Bayern  S.  52:
Weihnachtszeugnis,  Osterzeugnis;  auch  in  Österreich,  wo  natürlich  für  Österreich-Ungarn
  wohl  besondere  sind,  vielleicht  jetzt  auch  für  andere  Kronländer;  man