B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  81

findet  ein  Formular  abgedruckt  in  den  „Weisungen“  S.  82.  Warum  hat  man
solche  einheitlichen  Bestimmungen  und  Formulare  noch  nicht  für
Preußen,  wo  man  doch  schon  einheitliche  Wormulare  z.  B.  für  die  Reifezeugnisse
  hat?

In  Österreich  ist  schon  im  O.  E.  von  1849  darüber  gehandelt,  und  die
„Weisungen“  8.  15/16  setzen  genau  fest,  wann  die  erste  Klasse  mit  Vorzug
(vielleicht  =  unserm  Prädikat  1),  wann  die  erste  Fortgangsklasse  (2a),  wann  die
zweite  Fortgangsklasse  (2)  und  die  dritte  allgemeine  Fortgangsklasse  (2b  oder  3)
zu  geben  ist.  Zur  ersten  Österreichischen  Zensur  gehört  z.  B.:  tadelfreies
Sittenzeugnis,  kein  Prädikat  unter  befriedigend  und  ebenso  viele  „befriedigend“
als  „vorzüglich“;  anderes  lese  man  dort  selbst  nach.

Auch  in  Preußen  und  anderen  Staaten,  wo  solche  Kopfzensuren  erteilt
werden,  müßten  ähnliche  Prinzipien  in  Geltung  kommen,  auch  deswegen,
damit  jenen  ewig  schwankenden,  mitunter  ängstlichen  Naturen  unter  Lehrern
und  Direktoren,  welche  zu  keinem  Enntschluß  kommen,  ein  Halt  gegeben  würde.

Eine  dritte  Frage:  sollen  Strafen  (Tadel  und  Arrest)  und  welche?  auf  der
Zensur  besonders  vermerkt  werden?  In  vielen  Staaten,  Österreich,  Baden,
Bayern,  ist  solche  Aufzählung  im  allgemeinen  nicht  Sitte,  doch  wird  ein  etwas
schwerer  Tadel  in  Bayern  hinter  der  Betragensnote  ausführlicher  dargelegt,  ein
Verfahren,  das  z.  B.  in  Preußen,  wo  in  Betragen  nur  eins  der  vorgeschriebenen
Prädikate  genommen  werden  darf,  nicht  gut  möglich  wäre;  freilich  überall  gibt  es
ja  die  Rubrik:  Besondere  Bemerkungen,  und  hier  könnten  ja  auch  Andeutungen
über  eine  größere  Anzahl  kleinerer  Vergehen,  wie  sie  Tadel  in  den  unteren
und  mittleren  Klassen  meist  bedeuten,  leicht  Platz  finden.  Aber  die  Praxis
hat  sich  nun  herausgebildet,  daß  diese  Rubrik  nur  für  besonders  schwere  Vergehen
  benutzt  wird  und  daß  dort,  wo,  wie  es  die  Gewohnheit  mit  sich  bringt,
keine  Rubriken  für  Lob,  Tadel,  Arreststrafen  sind,  einfach  dieselben  mehr  oder
weniger  unterdrückt  werden;  wenn  es  zu  viel  sind,  wird  wohl  die  Note  in  den
Gesamtprädikaten  etwas  herabgesetzt  „genügend,  doch  zuweilen  vermißt“  und
ähnliches  gesagt,  was  mitunter  recht  unlogisch  ist.  Manche  Anstaltsleiter  sind
froh,  manche  Ordinarien  auch,  wenn  sie  Zensurformulare  ohne  jene  besondere
Rubriken  für  Tadel  haben,  jene,  weil  die  Zensuren  besser  werden,  falls  nicht
jeder  Tadel  verzeichnet  steht  und  es  jedenfalls  ihrer  Macht  vorbehalten  bleibt,
dies  zu  bestimmen,  diese  oft,  weil  sie  einer  lästigen  Zusammenzählung  überhoben
  sind.  —  In  derselben  Stadt  weichen  so  die  Zensurformulare  oft  recht
ab;  gewiß,  manchmal  gibt  es  zu  viel  Rubriken,  die  auszufüllen  sind,  und  die
Zeugnisse  werden  „steckbriefartig“,  so  wenn  man  liest:  gelobt  —,  getadelt  —,
Zeichen  der  Unordnung  —,  er  hat  das  Aufgegebene  nicht  geleistet  —,  nachbleiben
  müssen  —,  verspätet  —;  dazu  noch  natürlich:  versäumte  Lehrstunden  —
und  Haltung  der  Hefte  —.  Aber  ganz  und  gar  die  Anzahl  auch  mehrerer
Strafen  von  vorn  herein  nicht  vermerken  lassen  zu  wollen  dadurch,  daß  man
Zensurformulare  ohne  jede  Rubrik  für  solche  benutzen  läßt,  ist  pädagogisch
falsch,  im  Interesse  der  Lehrer  und  im  Interesse  der  Schüler,  bez.  der  Eltern,
im  Interesse  der  Lehrer,  weil  der  strafende  Lehrer  ein  Recht  besitzt,  daß  seine,

H.  Morsoch,  Das  höhere  Lehramt.  6