B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  83

sein;  im  Königreich  Sachsen  haben  einige  Zensurformulare  gar  nicht  die
Unterschrift  das  Direktors,  sondern  nur:  das  „Lehrerkollegium“  und  die  Unterschrift
  des  Ordinarius!),  anstatt  der  zwanglosen  Unterschrift  der  Eltern  findet
sich  oft  daß  zwingendere:  Vorstehende  Zensur  habe  ich  gelesen.  Jede  Zensur
sollte  die  Notenskala,  hinten  die  Versetzungsordnung  oder  einige  Paragraphen
derselben  abgedruckt  haben,  wie  es  auch  meist  geschieht;  sehr  zweckmäßig  sind
auch,  wie  in  Baden,  Bayern,  Hessen  oben  auf  dem  Formulare  Bemerkungen
wie:  „Auszug  aus  dem  Konferenzprotokoll  vom...  ..  .“  oder:  „Festgestellt  in  der
Konferenz  vom...  .“  Doch  wie  gesagt,  die  Hauptsache  bleibt  eine  einheitliche
  Regelung  der  Zensurengebung,  mag  dies  innerhalb  des  Kollegiums,  einer
Provinz,  des  Staates  geschehen.

Man  fürchte  nun  nicht,  daß  durch  solche  Einheitlichkeit  das  blasse  Gespenst
der  Schematisierung  heraufbeschworen  würde.  Zunächst  muß  bei  der  Zensierung
natürlich  immer  der  Einzelfall,  immer  die  Individualität  des  Schülers
ins  Auge  gefaßt  werden.  Daneben  verlangt  aber  die  ausgleichende  Gerechtigkeit,
  den  Schüler  auch  im  Verhältnis  zu  seinen  Mitschülern  zu  betrachten.  Oft
kann  übrigens,  besonders  beim  Massenunterricht,  die  Rücksichtnahme  auf
die  Individualität  weiter  nichts  sein  als  ein  Mantel  für  übergroße  Nachsicht
und  pädagogische  Schwäche  des  Beurteilers..  Hier  sollten  jene  festzusetzenden
Grundprinzipien,  die  wohl  meist  negativer  Natur  sein  würden,  eine  Schranke
ziehen,  und  sie  würden  ebensowenig  wie  die  jüngsten  preußischen  Versetzungsnormen
  der  Schematisierung  Vorschub  leisten.

Und  last  non  least,  meine  Herren  Amtsgenossen  von  nah  und  fern,  die
Sie  sich  vielleicht  verurteilt  haben,  dies  zu  lesen,  noch  einen  Grund  für  allgemeine
  Zensurprinzipien,  aber  ganz  sub  rosa;  eine  zu  lange  Zensurkonferenz
bleibt  immer  ein  otium  „cum  —  indignitate“,  vielleicht  „cum  indignatione“.  Algemeine
  Normen  aber,  über  die  man  sich  längst  geeinigt,  wirken  gleich  der
Parze,  sie  schneiden  manchem,  auf  dem  Individualitätsprinzip  herumreitenden
Kollegen  den  Faden  seiner  von  zu  großer  Nachsicht  triefenden  Dauerrede  ab,
vereinfachen  und  verkürzen  die  Verhandlungen  ganz  bedeutend.  Man  würde
dies  vielleicht  nicht  laut  sagen  dürfen,  ahne  zu  erröten,  indessen  „epistula  non
erubeseit“,  sagt  Cicero,  noch  viel  weniger  kann  das  erröten,  was  man  der  teuflischen
  Druckerschwärze  anvertraut  hat.

Strafen,  körperliche  Züchtigung.

Während,  was  Verweisung  und  Karzerstrafe?)  anbelangt,  die  alten  preußischen
Instruktionen  fast  gleich  sind,  soll  in  der  Anwendung  der  Körperstrafe  für  die
Provinzen  Preußen  und  Pommern  eine  Anordnung  Platz  greifen,  welche  für
die  übrigen  Provinzen  nicht  gilt,  $  52  in  Ost-  und  Westpreußen:  „.  .  .  Dieselbe

1)  Sehr  zweckmäßig  erscheint  mir  in  Bayern  und  Württemberg  die:Angabe  des
Amtes:  „Königl.  Rektorat“,  anstatt  des  Amteinhabers:  „Der  Direktor,  Rektor*.  '

2)  Überflüssige  provinzielle  Eigentümlichkeiten  bemerkt  man  auch  hier:  In  der  Prov.
Preußen  $  58  soll  sie  nicht  über  4,  in  Pommern  $  208  soll  sie  nicht  über  6  Stunden  dauern.

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