84  III.  Das  höhere  Lehramt.

(die  Körperstrafe)  ist  in  der  Regel  nur  in  den  drei  unteren  Klassen,  in  der
DI.  nurnach  vorgängigem  Konferenzbeschluß  zu  verhängen“!),  ähnlich
für  Pommern  ($  20),  eine  Bestimmung,  welche  vom  pädagogischen  Standpunkt
bedenklich  ist,  weil  die  körperliche  Züchtigung  stets  einen  persönlichen  und
väterlichen  Charakter  an  sich  tragen  muß,  jedenfalls  nie  in  der  Art  eines  Gerichtshofes
  förmlich  und  feierlich  vorher  beschlossen  werden  darf.  Auch  die
dadurch,  vielleicht  tagelang  bis  zum  Zusammentritt  der  Konferenz,  eintretende
Verzögerung  der  Strafe  ist  ganz  falsch.  Welchen  Eindruck  würde  eg  machen,
wenn  man  sich  in  der  Lage  sähe,  einem  Tertianer  zu  sagen:  „Warte,
ich  werde  die  Konferenz  zusammenrufen  lassen,  damit  du  deine  Prügel  bekommst“,
  das  würde  ebenso  wirken  wie  die  mütterliche  Drohung  im  Hause:
„Sobald  der  Vater  kommt,  wirst  du  deine  Prügel  bekommen“,  was  A.  Matthias
(Wie  erziehen  wir  unsern  Sohn  Benjamin?  München  1902,  S.  93)  mit  Recht
natürlich  verwirf.  Und  wie  stolz  muß  sich  die  Brust  eines  pommerschen
Tertianers  heben,  wenn  er  den  Mathematiklehrer  seiner  Klasse  in  nichtssagender
  Minorität  auf  dem  Korridor  inspizieren  sieht:  „Bilde  dir  nicht  ein,
du  alter  Kessel,  daß  du  mich  hauen  darfst,  weil  ich  die  Formel  für  (a  +  5)?
wieder  nicht  gewußt,  nur  auf  Konferenzbeschluß  kann  ich  die  mir  gebührende
  Haue  erhalten“.  —  Sonst  verordnen  fast  alle  preußischen  Instruktionen,
daß  diese  Art  der  Strafe  nur  in  den  drei  unteren  Klassen,  niemals  vom  Schuldiener,
  sondern  immer  vom  Lehrer  selbst  zu  vollziehen  sei,  auch  selbstverständlich,
  daß  sie  nur  in  den  seltensten  Fällen  und  mit  Mäßigung  gebraucht
werden  dürfe,  wie  jene  alte,  allgemeine  Verfügung  darüber  vom  9.  März  1843
es  ausdrücklich  festsetzt.  —  Auch  heißt  es  überall,  daß  der  Direktor  das  Recht
hat,  wie  überhaupt  den  Gebrauch  gewisser  Strafen,  so  auch  die  körperliche
Züchtigung  einzelnen  Lehrern  zu  untersagen,  manchmal  mit  dem  Zusatz  „für
eine  gewisse  Zeit“;  ein  Unterschied  waltet  indessen  auch  hier  noch  ob:  in
manchen  Provinzen  soll  der  diese  Strafe  einmal  ausübende  Lehrer  verpflichtet
sein,  sofort  dem  Direktor  davon  Anzeige  zu  machen;  in  anderen  Provinzen
liest  man  nichts  davon.

Sehr  lehrreich  ist  es  nun  wieder,  hier  zu  beobachten,  welche  Vorschriften
in  bezug  auf  Strafen  und  deren  Ausübung  die  einzelnen  Staaten  erlassen  haben.
Eine  der  preußischen  Instruktionen  spricht  es  offen  aus,  daß  eine  Strafenskala
aufzustellen  nicht  zweckmäßig  erscheine;  dennoch  hat  man  dies  im  Königreich
Sachsen  und  Bayern  für  gut  befunden;  vgl.  $  10  der  Verordnung  in  Sachsen
(zu  $  14  des  Gesetzes):  Schulstrafen  sind  1.  Verweis;  2.  Anweisung  eines  besonderen
  Platzes  während  der  Lehrstunden  bei  Schülern  der  Unterklassen;
3.  Aufgabe  einer  häuslichen  Strafarbeit;  4.  Schularrest  (nicht  Karzer  und  nicht

I)  Ganz  entgegengesetzt  $  21  in  Württemberg:  Auf  körperliche  Züchtigung  darf  von
dem  Vorstand  oder  dem  Lehrerkonvent  nicht  erkannt  werden.  —  Das  Beste  über  körperliche
  Züchtigung  lese  man  nach  in:  Ad.  Matthias,  Praktische  Pädagogik  für  höhere  Lehranstalten
  (Baumeister,  Handbuch  II  2),  München  1895,  im  dritten  Abschnitt  8.  118—214.
In  Wehmers  „Enzyklopädischem  Handbuch  der  Schulhygiene"  1904  stellt  Krollick  fest,
daß  augenblicklich  wohl  die  Hälfte  der  Fachmänner  für,  die  Hälfte  gegen  diese  Strafe  sei;
vergl.  S.  847  ff.