B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  85

über  die  Dauer  einer  Stunde)  mit  zweckmäßiger  Beschäftigung  unter  Aufsicht;
5.  Verweis  vor  der  versammelten  Klasse;  6.  Karzerstrafe  bis  zu  zwei  Stunden;
7.  Vorhalt  und  Verweis  vor  der  Konferenz;  8.  Androhung  der  Entlassung
(Dimission);  9.  Entfernung  von  einem  Ehrenamte  in  der  Klasse  und  damit  verbundene
  Degradation;  10.  Enziehung  von  Benefizien,  Schulgelderlaß,  Stipendien;
11.  Karzerstrafe  über  zwei  Stunden  mit  oder  ohne  Karene;  12)  Entlassung
(Dimission).  Die  Strafen  I—4  kann  der  Lehrer,  die  unter  5  und  6  der  Direktor,
die  unter  7—12  nur  die  Lehrerkonferenz  .....  verfügen.  Solche  Strafenskala
stellt  auch  die  Badensche  Schulordnung  von  1904  auf  in  $  31.  1.  Absonderung
des  Schülers  im  Lehrzimmer  bei  Schülern  der  drei  unteren  Jahrgänge.  2.  Eintrag
ins  Klassenbuch  (wohl  gleich  unserm  Tadel).  3.  Schularrest  bis  zu  zwei  Stunden.
4.  Arrest  der  ganzen  Klasse,  5.  Eintrag  in  das  Klassenbuch  mit  Androhung
der  Karzerstrafe.  6.  Verweis  vor  der  Klasse  durch  den  Anstaltsvorstand.
7.  Karzerstrafe  bis  zu  vier  Stunden.  8.  Verweis  vor  der  Lehrerkonferenz  durch
den  Anstaltsvorstand.  9.  Karzerstrafe  bis  zu  12  Stunden.  10.  Androhung  der
Ausweisung.  11.  Ausweisung.

In  Bayern  (8  41,  3)  werden  unterschieden  a)  Schulstrafen,  welche  von  jedem
der  betreffenden  Lehrer  verhängt  werden  können:  1.  Verweis;  2.  Anweisung
eines  abgesonderten  Platzes;  3.  Schularrest  bis  zu  einer  Stunde.  —  b)  Rektoratsstrafen:
  1.  Verweis;  2.  Karzer;  3.  Entziehung  der  Schulgeldfreiheit  oder  anderer
Vergünstigungen;  4.  Androhung  der  Dimission.  Rektoratsstrafen  sind  in  den  gewöhnlichen
  Schulzeugnissen  vorzumerken.  —  Auch  für  Württemberg  wurde  die
Disziplin  nach  der  Instruktion  v.  1878  (ähnlich  jetzt  1904)  durch  eine  Skala  von
Strafen  unterstützt,  vergl.  8  20a  in  unteren  und  mittleren  Klassen:  Verweise,  Noten
im  Diarium,  Heraustellen  des  Schülers  aus  den  Bänken,  wiederholte  und  vermehrte
Hausaufgaben,  Zurückbehalten  im  Schullokal  außer  der  Schulzeit  ...,  bei  Erfolglosigkeit
  aller  übrigen  Strafen,  sowie  wegen  unsittlicher  Handlungen,  boshaften
Mutwillens  oder  grober  Widerspenstigkeit  auch  körperliche  Züchtigung
durch  Schläge  mit  einem  dünnen,  0,5  m  langen  Stöckchen  auf  die  innere  Handfläche,
  wobei  die  Zahl  der  Schläge  bei  älteren  Schülern  4  (!),  bei  jüngeren  2  (!)
nicht  übersteigen  darf.  Andere  körperliche  Züchtigungen,  z.  B.  Ohrfeigen,
Stöße  oder  Schläge  auf  den  Rücken  oder  auf  andere  Körperteile  sind  nicht
zulässig  usw.  ...  .!)  In  den  oberen  Klassen:  Verweise  von  dem  betreffenden
Lehrer,  Noten,  wiederholte  Hausaufgaben,  Schularrest,  Verweis  vor  dem  Vorstand
  oder  dem  Lehrerkonvent,  Karzer,  auf  welchem  von  dem  Vorstand  bis  auf
zweimal  12  Stunden  (bei  Tage)  und  von  dem  Lehrerkonvent  bis  auf  zweimal
24  Stunden  (bei  über  16jährigen  Schülern  auch  über  Nacht...)  erkannt
werden  darf.?2)  —  In  Österreich  nach  O.  E.  $  71  gelten  als  Strafe:  1.  Die
Rüge;  2.  Zurückbehalten  eines  Schülers  in  der  Schule  nach  dem  Ende  der  Lehr-1)

  Diese  Paragraphen  sind  durch  zwei  Erlasse  im  Jahre  1892  aufgehoben.  In  der
Dienstvorschrift  von  1904  ist  die  Beschreibung  des  Stöckchens  fortgelassen,  aber  nach  $  18
„die  Zahl  der  erhaltenen  Streiche  ins  Tagebuch  einzutragen“.

s)  Hier  in  Württemberg  ist  nach  demselben  Paragraphen  der  einzelne  Lehrer  befugt,
in  dringenden  Fällen,  den  schuldigen  Schüler  sofort  in  den  Karzer  abführen  zu  lassen.