86  II.  Das  höhere  Lehramt.

stunden;  3.  Degradation  —  Herabsetzung  auf  einen  niederen  Platz  der  Klasse;
4.  Karzerstrafe;  5.  wo  die  Sitte  auch  körperliche  Züchtigung  für  das  Untergymnssium
  zuläßt,  ist  kein  Grund  vorhanden,  sie  auszuschließen  (vergl.  aber
unten).  —  Jede  dieser  Strafarten  ist  übrigens  in  den  Normalien  noch  ausführlich
mit  Worten  erläutert  und  charakterisiert,  z.  B.  daß  körperliche  Züchtigung  nie
durch  den  Diener  ausgeführt  werden  darf  usw.

Über  diese  ziemlich  bunte  Musterkarte  von  Strafen,  wie  sie  in  den  verschiedenen
  Instruktionen  gestattet  sind,  sei  nur  das  Allernötigste  bemerkt.  Zuerst
werden  sich  wohl  wenige  mit  der  Stufenfolge  der  Strafe  befreunden,  wie  sie
sich  im  Königreich  Sachsen  und  in  Baden  darbieten:  eine  solche  feste  Reihe
macht  die  Strafe  zu  einem  Rechtsmittel  nach  Art  eines  Strafgesetzbuches,  und
in  der  Erziehung  soll  nie  ein  strengjuristisches  Verfahren,  wie  dieser  Strafkodex,
Platz  greifen;  dann  können  manche  Strafen  einigen  Schülern  gegenüber  gar
nicht  angewandt  werden,  wie  Eintfernung  von  einem  Ehrenamte  und  Entziehung
von  Benefizien,  einfach  weil  sie  weder  des  einen  noch  des  anderen  teilhaftig
sind.  Tatsächlich  bleibt  von  jener  äußerlich  so  zahlreichen  Gliederung  der  Strafen
immer  nur  die  auch  bei  uns  in  Preußen  übliche  Reihe  übrig;  abgesehen  von
dem  mündlichen  Verweis  und  der  Relegation:  Tadel  (Note),  Arrest  (Nachbleiben,
wenn  auf  längere  Zeit:  Karzer),  körperliche  Züchtigung,  wobei  es  noch  nicht
gesagt  ist,  ob  die  letztere  wirklich  die  ultima  ratio  und  etwa  schärfer  ist  als
Arrest.  Bemerkenswert  bleibt,  wie  verschieden  sich  die  Instruktionen  über  sogenannte
  Strafarbeiten  und  körperliche  Züchtigungen  aussprechen,  bez.  nicht  aussprechen.
  Bekanntlich  sind  nach  mehreren  preußischen  Erlassen  diese  „Strafarbeiten“
  in  Preußen  so  gut  wie  verboten,  wenn  freilich  hier  auch  mehr  vor
einem  „Mißbrauch“  gewarnt  wird.  Im  Königreich  Sachsen  ($  10)  ist  aber  zulässig
  als  dritte  Strafe:  Aufgabe  einer  häuslichen  Strafarbeit;  auch  in  Württemberg
  ist  zulässig  nach  $  20:  wiederholte  und  vermehrte  Hausaufgabe,  mit
einigen  einschränkenden  Bemerkungen;  in  Bayern  und  Baden  finde  ich  diese
Strafe  nicht  erwähnt,  auch  in  Österreich  nicht.  Über  körperliche  Züchtigung
sprechen  sich  nicht  die  bayerischen  Vorschriften  aus;  im  Königreich  Sachsen
ist  körperliche  Züchtigung  als  Strafmittel  nicht  erlaubt,  „da  die  Ausführungsverordnung
  des  Kultusministeriums  vom  29.  Januar  1877  dieses  Strafmittels
nicht  gedenke“,  auch  in  Baden  nicht  (vgl.  schon  Joos  S.  116  und  8  31  Schluß);
auch  in  Österreich  ist  sie  verboten,  auch  in  den  Volksschulen!).  Hamburg  in
$  8  und  in  der  Anmerkung  macht  darauf  aufmerksam,  daß  der  Lehrer  für  die
körperliche  Züchtigung  allein  verantwortlich  ist,  und  daß  diese  Strafe  am  besten
nicht  in  Gegenwart  der  Mitschüler  zu  vollziehen  sei,  sie  solle  aber  auch  nicht
außerhalb  des  Schulhanses  vollzogen  werden;  im  übrigen  ist  dem  Direktor
sofortige  schriftliche  Mitteilung  zu  machen,  auch  den  Eltern.  —  Recht
belehrend  ist,  was  man  bei  Nodnagel  liest  (Hessen).  S.  265:  L.  A.  vom  19.  Mai
1882.  Die  an  den  Gymnasien  ....  zulässigen  Disziplinarmittel,  insbesondere
die  körperliche  Züchtigung.  (Vom  Abdruck  dieser  Ausschreiben  wird  hier

I)  Vergl.  Mayrhofer-Pace,  S.  644  und  954.