B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  87

abgesehen.  Sie  befinden  sich  bei  den  Akten  der  Direktionen.)  Wie  es  in
Preußen,  Württemberg  damit  steht  bez.  gestanden  hat,  geht  aus  den  obigen  Verfügungen!)
  hervor;  vor  Mißbrauch  wird  überall  gewarnt,  das  Königl.  Provinzialschulkollegium
  zu  Kiel  unterm  3.  Mai  1872  und  12.  Januar  1875  hat  ausdrücklich
verfügt:  „Schläge  an  den  Kopf  sind  unstatthaft“.  Eine  große  Furcht,  fast  Angst
vor  dem  Mißbrauch  dieser  Strafart  blickte  aus  jeder  Zeile  der  äußerst  detaillierten
  württembergischen  Instruktion  von  1878:  nicht  nur  die  Länge  des
Stöckchens,  auch  die  Zahl  der  Streiche,  der  Körperteil  der  sie  empfangen
soll  (der  von  Natur  dazu  prädestinierte  wird  ausgeschlossen),  die  Notiz  im
Tagebuch  über  die  Zahl  der  Streiche  —  alles  war  genau  fixiert;  man  sieht,  wie
mißlich  es  ist,  wenn  Vorschriften  in  pädagogischen  Dingen  zu  sehr  ins  einzelne
gehen.

Es  wäre  schade,  wenn  diese  Strafe  auch  in  den  Staaten,  wo  sie  besteht,
grundsätzlich  verboten  und  gar  nicht  angewandt  würde;  es  würde  so  eine  Schranke
zwischen  dem  Lehrer  und  seinem  Schüler  aufgerichtet  werden,  welche  den
letzteren  in  eine  gewisse  sichere,  zu  vornehme  Entfernung,  gleich  einem  Angeklagten
  vor  seinem  Richter,  mit  dem  Bewußtsein  versetzte:  „Du  kannst  mich
zwar  tadeln,  mit  Arrest  bestrafen  usw.;  aber  wie  mein  Vater  mich  hauen,  dazu
hast  du  kein  Recht.“  Wenn  die  Lehrer  wirklich  eine  väterliche  Stellung  ihren
Zöglingen  gegenüber  einnehmen  sollen,  muß  ihnen  auch  dies  väterliche,  traurige
Recht  bleiben,  bei  dessen  Ausübung  sie  natürlich  ebenso  verantwortlich  für
Körperverletzung  sind  wie  jeder  Vater.  Sehr  empfiehlt  es  sich  —  schon  um
den  Charakter  des  Schülers  dabei  sicher  kennen  zu  lernen  —,  daß  man  die
Eltern,  wenn  man  die  baldige  Anwendung  solcher  Strafe  für  notwendig  hält,
vorher  in  einer  Rücksprache  darauf  aufmerksam  macht,  wie  es  sehr  zweckmäßig
  ein  Ministerialerlaß  in  Österreich  (Normalien  Nr.  170)  haben  will:
»-  :  .  Jedenfalls  ist  es  aber  geraten,  daß  in  solchen  Fällen  (nämlich  der  körperlichen
  Züchtigung)  der  Lehrkörper,  beziehungsweise  der  Klassenlehrer,  vorläufig
die  Eltern  oder  den  verantwortlichen  Aufseher  des  Schülers  von  der  bevorstehenden
  Strafe  in  Kenntnis  setzt.“  Natürlich  darf  diese  Vorherverkündigung
nie  wie  die  Einholung  einer  Erlaubnis  aussehen.

Mit  der  „stellvertretenden  patria  potestas  und  der  Verantwortlichkeit“  des
strafenden  Lehrers  ist  nach  meiner  Meinung  die  Streitfrage  der  körperlichen
Züchtigung  erledigt.  Entzieht  man  dem  Lehrenden  dies  gewiß  selten  anzuwendende
  Recht  ganz,  so  degradiert  man  ihn  von  einem  zweiten  Vater  zu  einem
bezahlten  Privatlehrer  oder  staatlichen  Einpauker;  man  traut  dem  ganzen  Oberlehrerstande
  keine  Selbstbeherrschung,  kein  Gefühl  der  Verantwortlichkeit  zu;
möglich  ist  es,  daß  hier  und  da  ehrliche  pädagogische  Überzeugung  aus
dem  Verbot  spricht,  meist  aber  ist  es  Mangel  an  Energie  und  jener  in  allen
Ämtern  sich  mitunter  zeigende  Indifferentismus,  der  sich  hinter  allen  möglichen

})  Übrigens  scheint  es  wirklich  so,  als  hätte  man  nur  noch  in  Preußen,
Württemberg,  Anhalt  (Krüger  S.  199),  sei  es  den  Mut,  sei  es  die  Einsicht,
körperliche  Züchtigung  im  allgemeinen  nicht  zu  verbieten;  vgl.  auch  hierüber
Ad.  Matthias,  Prakt.  Pädagogik  3.  160/161.