88  II.  Das  höhere  Lehramt.

Prinzipien  versteckt;  oft  ist  es  leider  Furcht,  blasse  Furcht  vor  Beschwerden,  vor
einem  Gegensatz  zu  irgendwelchen  Äußerungen  eines  Vorgesetzten  oder  einer  Behörde.
  Und  in  den  Ländern,  wo  sie  wirklich  verboten,  ist  sie  wirklich  dort  verbannt?
  Es  ist  geradezu  unverantwortlich,  hier  die  Unterrichtenden  häufig  genug
in  Konflikt  mit  dem  Gesetz  und  zu  einer  Übertretung  des  Verbots  zu  bringen.
Kein  Verbot  kann  diese  Art  Strafe  aus  der  Welt  schaffen.  In  Preußen  ist  man
behördlicherseits  gegen  das  xo4dapileıw  vorgegangen!),  ist  es  deswegen  bei
uns  aus  der  Welt  geschafft?  Eine  neuere,  viel  und  mit  Recht  gern  gelesene
Pädagogik  hält  sogar  trotz  aller  Verbote  ein  Loblied  auf  den  xö4apos,  das  da
beginnt:  „Auch  die  Ohrfeige  ist  nicht  unter  Verschluß  zu  halten“  usw.

So  ist  auch  in  Baden  der  Satz  $  31  unter  Schulzucht:  „insbesondere  ist
jede  körperliche  Einwirkung  auf  die  Schüler  untersagt“,  deshalb  unzweckmäßig,
weil  gegen  dieses  Verbot  leicht  genug  gefehlt  wird;  was  heißt  hier  körperliche
„Einwirkung“?  Vielleicht  darf  man  in  Baden  auch  gütige  körperliche  Einwirkung,
  Streicheln  und  Beruhigen,  nicht  anwenden.

Leichter  einigt  man  sich  schon  über  die  anderen  Strafen.  Sehr  gut  ist
es,  wenn  hierbei  die  Befugnisse  der  Oberlehrer  gegen  den  Anstaltsleiter  scharf
abgegrenzt  sind;  das  ist  leider  in  Preußen  nicht  der  Fall.  Die  Arreststrafe
soll  in  Preußen  z.  B.  nach  der  Instruktion  in  der  Provinz  Brandenburg  $  6
irgendwie  „dem  Direktor  angezeigt“  werden;  da  nun  ausgelassen  ist,  wie,  wann,
ob  vorher  oder  nachher  dies  geschehen  soll,  macht  man  sich  das  zu  nutze.
Einige  Anstaltsleiter  begnügen  sich  damit,  daß  diese  Arreststrafen  ins  Tagebuch
eingetragen  werden,  das  ja  alle  Strafen  bei  wöchentlicher  Revision  desselben
zur  Kenntnis  bringt,  also  ihnen  auch  die  Arreststrafen  mitteilt,  in  andern
Gymnasien  liegt  ein  Buch  aus,  in  welches  der  die  Strafe  diktierende  Lehrer  den
Namen  des  Schülers  sofort  einträgt  und  so  zur  Kenntnis  des  Direktors  bringt.
Auf  andern  Anstalten  verlangt  der  Direktor,  daß  die  Arrestzettel  ihm  vor  der
Absendung  an  die  Eltern  zur  Unterschrift  vorgelegt  werden;  das  kann  schon
eine  Art  „Genehmigung“  werden  oder  so  aussehen.  Wo  dies  der  Fall  ist,  geschieht
  es  dann,  daß  ‘der  Anstaltsleiter  sich  vor  oder  nach  Vollziehung  den
bestraften  Schüler  kommen,  von  ihm  sich  den  Hergang  erzählen  läßt,  was
selbstverständlich  Eltern  wie  Schüler  wie  ein  indirektes  Verhör  des  Strafenden
  auffassen  müssen;  ja  man  hat  davon  gehört,  daß  infolge  dieses  Anzeigezwanges
  Lehrer  und  Schüler  zusammen  in  das  Amtszimmer  gehen
mußten.  Auch  manche  Ordinarien  glauben  hierin  ihre  bevorzugte  Stellung
zu  sehen,  daß  sie  in  formell-amtlicher  Art  sich  über  den  Grund  diktierter
Arreststrafen  vom  DBestraften  wie  vom  Strafenden  Auskunft  holen;  eigentlich
  dürfen  sie  gar  nicht  allein  das  Recht  haben,  Arrestzettel  zu  unterschreiben.
  Das  darf  jeder  Fachlehrer  tun,  denn  nach  preußischen  Instruktionen
  hat  jeder  Lehrer  das  Recht,  die  Arreststrafen  zu  geben,  nicht  etwa
nur  der  Ordinarius,  wie  z.  B.  aus  $  6  der  Instruktion  für  die  Lehrer
in  Brandenburg  zu  ersehen  ist.  Natürlich,  wer  hätte  nicht  gern  einmal

I)  Vergl.  die  oben  angeführte  Verfügung  des  Kieler  Provinzialschulkollegiums.