B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  89

mit  seinem  Vorgesetzten  oder  seinen  Kollegen  über  eine  verhängte  Arreststrafe
Rücksprache  genommen,  wer  hätte  auch  nicht  einmal  nachgegeben  (dadurch
zunächst,  daß  er  die  Ausführung  der  Strafe  in  suspenso  ließ),  wenn  ein  gutes
Wort  für  einen  armen  Sünder  eingelegt  würde.  Aber  diese  Einwirkung  muß
auf  freundschaftlichem,  kollegialischem  Wege  geschehen.  Wird  der  Mitteilungszwang
  dazu  gebraucht,  das  Strafrecht  irgendwie  zu  beschränken  —  und
viele  Ordinarien  und  Anstalteleiter  haben  diese  heimliche  Tendenz  —  so  wird
jeder  selbständige  Oberlehrer,  auch  in  Preußen,  solche  Versuche  zurückweisen.
In  manchen  Staaten  ist  solche  Tendenz  unmöglich;  wie  klar  ist  in  Bayern,
in  Sachsen,  Württemberg  das  Strafrecht  auch  in  bezug  auf  die  Arreststrafe
abgegrenzt,  in  Bayern  werden  die  sogenannten  Rektoratstrafen  von  denen
unterschieden,  die  jeder  Lehrer  zu  verhängen  hat  ($  41,3),  zu  den  letzteren
gehört  Schularrest  bis  zu  einer  Stunde;  dazu  hat  in  Württemberg  nach
$  20a  ebenfalls  jeder  Lehrer  ein  Recht,  in  Sachsen  kann  unter  den  oben  aufgezählten
  Strafen  Nr.  I—4  (darunter  Schularrest  bis  zu  einer  Stunde)  jeder,
5  und  6  der  Direktor,  7  bis  12  nur  die  Lehrerkonferenz  vörhängen,  und  die
neuste  badische  Schulordnung  (vergl  oben)  gibt  das  Recht  zu  Strafen  der
Nr.  1—3  (Schularrest  bis  zu  zwei  Stunden)  jedem  Lehrer,  und  fügt  hinzu:
„Schularrest  über  eine  Stunde  ist  dem  Anstaltsvorstand  anzuzeigen“.  Auch  in
Hamburg  nach  $  8  bedarf  erst  „das  über  eine  Stunde  währende  Nachsitzen“
der  Genehmigung  des  Direktors;  in  Hessen  und  Anhalt  ist  von  einer  Mitteilung
  einer  Arreststrafe  an  den  Anstaltsvorstand  nicht  die  Rede.  Sehr  beherzigenswert
  ist  auch  $  25  in  Württemberg:  Über  Strafverfügungen  des
einzelnen  Lehrers  kann  bei  dem  Vorstand  und  gegen  Verfügungen  des  letzteren
oder  des  Lehrerkonvents  kann  bei  der  Ministerialabteilung  Beschwerde  geführt
werden,  jedoch  ohne  aufschiebende  Wirkung.  —  Auch  in  Österreich
sind  die  Kompetenzen  zur  Verhängung  der  Strafen  genau  fixiert.  Erinnerungen,  Ermahnungen,
  Rügen,  auch  das  Zurückbehalten  eines  Schülers  in  der  Schule
zu  verfügen,  die  Absonderung  des  Schülers  von  den  übrigen  auf  einen  besonderen
  Platze  zu  veranlassen,  ist  jeder  Lehrer  berechtigt.  Der  Verweis
von  seiten  des  Direktors  vor  den  Mitschülern  oder  vor  der  Lehrerkonferenz
  und  die  Karzerstrafe  können  nur  auf  Grund  eines  Beschlusses
der  Lehrerkonferenz  verhängt  werden.  Die  von  der  Lehrerkonferenz  zu  beschließende
  Lokalausschließung  bedarf  der  Bestätigung  der  Landesschulbehörde;
die  allgemeine  Ausschließung  verfügt  das  Ministerium.  —  Nur  wenn  ein  Schüler
durch  zwei  Semester  hindurch  ein  Semestralzeugnis  der  3.  Fortbildungsklasse
erhält,  bedarf  es  keines  besonderen  Konferenzbeschlusses,  sondern  die  Lokalausschließung
  hat  auf  Grund  dieser  Semestralzeugnisse  sofort  einzutreten.)
Wie  erfrischend  wirkt  auch  hier  die  Klarheit  dieser  abgrenzenden  Bestimmungen
  gegenüber  den  schwächlichen  Instruktionen,  nach  welchen  durch
die  nach  oben  befohlene  „Anzeige“?)  das  ganze  Strafrecht  fast  illusorisch  gemacht

1)  Mayrhofer-Pace  IV,  S.  956.
2)  Solche  „Anzeige“  bei  Arreststrafen  ist  übrigens  nur  für  einige  preußische  Provinzen
bestimmt  und  dazu  noch  in  verschiedener  Art;  in  Brandenburg,  in  der  Rheinprovinz  z.  B.