90  II.  Das  höhere  Lehramt.

werden  kann  und  so  nicht  nur  der  einzelne,  sondern  das  ganze  Lehrerkollegium
im  Ansehen  vor  den  Eltern  und  den  Schülern  sinkt,  die  sich  in  jedem  Falle
freuen,  wenn  die  Strafe  auf  dem  Wege  der  Mitteilung  aufgeschoben,  vielleicht
auch  aufgehoben  wird.  Am  schlimmsten  steht  es  wohl  hierin  in  Bremen;
$  10  der  Instruktion  für  die  Lehrer  lautet:  „In  betreff  der  Handhabung  der
Disziplin,  der  Methode  des  Unterrichts  und  der  Auswahl  des  Lehrstoffes  sind
die  etwaigen  Anordnungen  des  Direktors  maßgebend“,  ($1,  82)  und  $  2:  „Ihr
nächster  Vorgesetzter  ist  der  Direktor  ihrer  Anstalt.  Den  amtlichen  Anordnungen
  desselben  haben  sie  Folge  zu  leisten.“  Da  nun  weder  in  den  Direktoreninstruktionen
  noch  in  der  für  die  Lehrer  irgend  etwas  anderes  steht  als  dieser
Passus,  so  haben  die  Oberlehrer  in  Bremen  nur  Strafrecht,  soweit  es  ihr  Vorgesetzter
  in  jedem  einzelnen  Falle  zuläßt.  Schließlich  sei  bemerkt,  daß  natürlich
  jeder  Anstaltsleiter  im  allgemeinen  das  Recht  haben  muß  und  hat,  den
Gebrauch  gewisser  Strafen  jedem  zu  versagen.  Dies  träte  aber  nur  bei  offenbarem
  Mißbrauch  ein  und  erstreckt  sich  nicht  auf  jeden  einzelnen  Fall.
Strafen  haben  bekanntlich  dann  nur  Wirkung,  wenn  sie  sofort  erteilt  und
abgebüßt  werden.  Deswegen  ist  schon  bei  der  Arreststrafe  die  Mitteilung,  „Anzeige“
  nach  oben  verwerflich,  weil  daraus  eine  Verzögerung  entstehen  kann,
und  eine  sofort  ins  Klassenbuch  eingeschriebene  tadelnde  Bemerkung  wirkt  dann
mehr  als  ein  an  den  Anstaltsleiter  abzusendender  Arrestzettel.  Bei  der  Arreststrafe
  kommt  nun  leider  der  mißliche  Umstand  hinzu,  daß  sie  meist  nicht  an
demselben  Tage  abgesessen  werden  kann.  Zwar  ist  in  manchen  Dienstanweisungen,
  auch  in  den  preußischen,  zu  lesen,  daß  der  das  Nachsitzen
diktierende  Oberlehrer  in  der  Regel  selbst  dann  mit  dem  Schüler  „nachsitzen“
soll.  So  viel  „amtlicher  Idealismus“  wird  nicht  immer  zu  finden  sein,  daß  man
zu  22—24  Pflichtstunden  noch  eine  Nachsitzstunde,  vielleicht  deren  2,  3
wöchentlich  sich  auferlegt,  und  deshalb  hat  man  an  vielen  höheren  Schulen  die
Einrichtung,  daß  .  einem  oder  mehreren  ÖOberlehrern  die  Abhaltung  solcher
Arreststunden  aufgegeben  ist,  welche  dann  als  Pflichtstunde  angerechnet  wird;
so  wird  man  wenigstens  bei  z.  B.  dreimaliger  Arreststunde  in  der  Woche  dem
einfachsten  Grundsatz  gerecht.  |
Aber  nun  ist  auch  bei  einer  solchen  Verteilung  der  eine  Übelstand  doch
nicht  zu  beseitigen,  der  bei  jeder  Nachsitzstunde  eintreten  kann.  Der  Massenarrest,
  d.  h.  das  gemeinsame  Nachbleiben  mehrerer,  dem  Alter  nach  recht  verschiedenartiger
  Schüler  in  einem  Klassenlokal  unter  Aufsicht  eines  Lehrers,  der
viele  Schüler  gar  nicht  kennt.  Natürlich,  hätten  wir  keinen  Massenunterricht,
gäbe  es  auch  keinen  Massenarrest,  wären  die  höheren  Schulen  nicht  so  überfüllt,
  hätte  keine  Schule  mehr  als  150—200  Schüler,  so  würden  auch  in  solchen,
mehreremal  wöchentlich  abzuhaltenden  Nachsitzstunden  nicht  allzuviel  sich
einfinden,  die  bei  einer  Gesamtfrequenz  von  600—800  Schülern  sich  allerdings
bedeutend  multiplizieren.  Ein  preußisches  Provinzialschulkollegium,  das  zu

schon  bei  einstündiger  Arreststrafe,  in  Pommern  ($  12)  und  in  Schleswig-Holstein  erst  bei
zweistündiger.  Die  Arreststrafe  zu  verhängen  hat  in  der  letzten  Provinz  nur  der  Ordinarius
(Wiese-Kübler  I,  S.  363),  sonst  jeder  Lehrer.