B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  91

Koblenz,  hat  daher  unter  dem  14.  Dezember  1898  „gewünscht“,  daß  solcher
Gesamtarrest  in  Wegfall  käme,  aber  dieser  Gesamtarrest  ist  doch  geblieben  und
wird  als  ein  „Notbehelf,  den  die  großen  Frequenzen  mit  sich  bringen“,  bestehen
bleiben  müssen;  gemildert  kann  dieser  Übelstand  nur  dadurch  werden,  daß,  wie
gesagt,  in  der  obigen  Weise  mehrmals  in  der  Woche  ein  solches  Nachsitzen
stattfindet.  —

Ob  es  nicht  besser  gewesen,  man  hätte  die  Steigerung  geschaffen:  Tadel
im  Klassenbuch  ohne  Mitteilung  an  die  Eltern,  Tadel  im  Klassenbuch  mit  Mitteilung
  an  die  Eltern?  Den  sogenannten  Tadelbrief?  (in  Österreich  ist  er
eingeführt,  aber  nur  auf  Konferenzbeschluß,  als  eine  das  Nachsitzen  übersteigende
Strafe),  und  als  äußerste  Strafen  folgten  bei  uns:  Karzer,  Relegation?  Jene
Übelstände,  welche  das  Nachsitzen  hat,  sind  nun  einmal  vorhanden  und
lassen  sich  einfach  nicht  beseitigen;  indessen  den  „Tadelbrief“  erwähnt  keine
preußische  Instruktion,  er  müßte  also  per  nefas  angewandt  werden,  was  ja  auch
möglich  wäre,

Freilich  dieser  Arrest  und  Tadelbrief  führen  wieder  auch  andere  üblen
Folgen  mit  sich,  das  ist  die  Mitwirkung  der  Eltern.  Das  Thema  „Schule  und
Haus“  ist  ja  jetzt  sehr  beliebt,  ein  Zusammenwirken  beider  Instanzen  in
der  Tat  sehr  wünschenswert.  Aber  nicht  zu  oft!  Nicht  immer!  Zunächst  soll
die  Schule  sich  selbst  helfen  und  muß  mit  ihren  eigenen  Erziehungsmitteln
auskommen.  Die  zu  häufige  Benachrichtigung  aber  an  die  Eltern,  das  Zitieren
derselben  in  die  Sprechstunden,  die  Aufforderung  zu  häuslicher  statt  der  Schulstrafe
  ist  oft  genug  ein  Zeichen  pädagogischer  Schwäche  seitens  der  Schule,
die  vor  strenger  Strafe  zurückscheut,  meist  Bequemlichkeit.  Dann  aber  sind
oft  die  häuslichen  Verhältnisse  nicht  geeignet,  daß  man  das  Haus  zur  Mithelferin
  machen  kann.  Für  ein  schlechtes  Urteil,  welches  der  gestrenge  Ordinarius
  vormittags  in  der  Schulsprechstunde  dem  Papa  über  seinen  Fritz  hören
läßt,  wird  der  Junge  mittags  dadurch  gestraft,  daß  er  nichts  von  der  süßen
Speise  bekommt,  die  ihm  nach  der  Mahlzeit  natürlich  die  „Stütze“  heimlich
in  der  Küche  gibt.  So  in  den  „feineren“  Familien,  in  den  „weniger  feinen“  gibt
nach  einer  solchen  Audienz  der  Vater  selbst  einen  seiner  eigenen  Dummenjungenstreiche
  seinem  Sprößlinge  zum  besten.  Man  verfahre  also  auch  hier  etwas
kritisch  und  traue  nicht  jeder  Familie.  Vor  allen  Dingen  aber  wirkt  man  am
besten,  wenn  man  zeigt:  selbst  ist  der  Mann;  damit  soll  natürlich  nicht  geleugnet
werden,  daß  eine  Rücksprache  mit  den  Eltern  in  vielen  Fällen  gewiß  dazu  beıtragen
  kann,  Charakter  und  Eigenart  des  Zöglings  zu  erforschen.  Statt.
schwerer  Schulstrafen  aber  genügt  es  nicht,  die  Eltern  zu  sich  kommen  zu
lassen,  nun  gar  anstatt  der  Karzerstrafe.

Solche  längeren  Arreststrafen  —  gewöhnlich  Karzerstrafen  genannt  —
können  nicht  ohne  Genehmigung  des  Anstaltsleiters  verhängt  werden.
Die  äußerste  Strafe  ist  natürlich  die  Entfernung,  Verweisung,  Relegation,
Dimission.  Oft  unterscheidet  man  noch  die  stille  Entfernung  von  der  öffentlichen
  Verweisung  (Wiese-Kübler  I,  S.  357);  im  ersteren  Falle  werden  die
Eltern  gezwungen,  den  Inkulpanten  abzumelden,  und  der  Anstaltsleiter  braucht