92  III.  Das  höhere  Lehramt.

nicht,  da  Abmeldung  vorliegt,  den  Fall  der  Behörde  anzuzeigen,  was  mancher
nicht  gern  tut;  im  zweiten  Fall  muß  der  Schüler  auf  Befehl  der  Lehrerkonferenz
die  Anstalt  verlassen.  Einige  Lehrerkonferenzen  sind  hier  recht  beschränkt,  die
von  ihnen  beschlossene  Relegation  ist  dann  nur  gültig,  wenn  gewisse,  oft  mit
Laien  durchsetzte  Oberbehörden  !)  zustimmen;  so  im  Königreich  Sachsen  bei
nicht  staatlichen  Anstalten  die  Schulkommission,  aber  nur,  wenn  der  Relegationsbeschluß
  nicht  einstimmig  gefaßt  ist  ($  14  des  Gesetzes),  in  Baden  überhaupt
nicht  ohne  Zustimmung  des  Beirates,  in  Braunschweig  nicht  ohne  Zustimmung
der  Kuratorien,  in  Hamburg  nicht  ohne  Zustimmung  der  Oberschulbehörde.  —
In  den  meisten  anderen  Staaten  ist  Eintlassung  der  vorgesetzten  Behörde  anzuzeigen,
  dieselbe  hätte  dann  bei  Beschwerden  der  Eltern  einzugreifen.  Das
weiteste  Recht  hat  darin  das  bayerische  Lehrerkollegium,  allerdings  muß  die
Verweisung  mit  Zweidrittel-Mehrheit  ausgesprochen  sein,  aber  wir  lesen  den
Zusatz  8  41,  6  „wogegen  eine  Berufung  nicht  stattfindet“.  —  Löblich  ist  auch
in  Bayern  die  Offenheit,  mit  welcher  solche  Fälle  behandelt  werden,  in  einem
Programm  eines  und  desselben  Jahrganges  las  ich  am  Schluß  der  Schülerverzeichnisse
  der  achten  Klasse:  1  Schüler  wurde  dimittiert;  ebenso  bei  der
dritten  Klasse:  1  Schüler  wurde  dimittiert.  —

Alle  Dienstanweisungen,  alle  Lehrbücher  der  Pädagogik  warnen  vor  einem
Zuviel  der  Strafen,  teils  einer  besonderen  Strafart,  teils  der  Strafen  überhaupt;
offen  wird  es  hier  ausgesprochen,  daß,  je  tüchtiger  ein  Lehrer  als  Pädagoge  ist,
er  desto  weniger  der  Strafen  bedarf;  oft  auch  hört  man  solchen  Grundsatz  von
behördlicher  Seite  betont.  Doch  muß  man  zuzeiten,  wenn  man  z.  B.  schlecht
erzogene  und  schlecht  unterrichtete  Schülergenerationen  erhält  oder  sonst  Unsitten,
  Unfleiß,  Ungehorsam  einzureißen  droht,  recht  scharf,  recht  häufig  in  solches
Wespennest  hineinfassen,  nicht  bloß  hat  zuweilen  jeder  einzelne  Ordinarius,  jeder
Lehrer  dazu  die  Pflicht,  mitunter  sind  doch  auch  ganze  Anstalten?)  solche
Wespennester,  und  da  ist  es  allerdings  gut,  deutlich  zu  machen,  daß  die  Axt
den  Bäumen  an  die  Wurzel  gelegt  wird.  Wie  gesagt  —  zuzeiten  sind  solche
„groben  Rücksichtslosigkeiten  recht  gewitterreinigend“.  In  solchen  Fällen  wäre
Milde  der  größte  Fehler,  auch  für  die  Schule  und  die  Schüler.  Zu  wenige
Strafen  können  aber  auch  selbst  bei  einigermaßen  normalen  Verhältnissen
—  ganz  normale  Schulzustände  gibt  es  wohl  nirgends  —  oft  weiter  nichts  bedeuten
  als  Mangel  an  Energie,  mitunter  mit  etwas  Eitelkeit  verbunden.  Da
gibt  es  hier  und  da  jene  gleichgültigen,  indifferenten  Naturen,  denen  alles  „Wurscht“
ist  oder  wird,  die  nichts  hören,  nichts  sehen  wollen,  mitunter  es  auch  nicht
können  (dann  sind  sie  entschuldigt)  und  aus  Bequemlichkeit  selten  oder  gar  nicht
strafen,  weil  sie  sich  nicht  ärgern  möchten;  schlimmer  sind  jene  eitlen  Figuren,
die  alles  beschönigen,  was  in  ihren  Stunden  geschieht,  damit  sie  nur  nicht  in
den  Ruf  schlechter  Pädagogen  kommen,  die  auch,  wenn  sie  an  verwahrlosten

1)  Über  diese  Behörden  siehe  unten  Teil  IV.

”)  Das  aus  Wiese,  „Lebenserinnerungen  und  Amtserfahrungen“  bekannteste  Beispiel
von  einem  solchen  Wespennest  ist  wohl  Ilfeld.  Politische  Gründe  waren  allerdings  hier
mit  im  Spiele.