B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstelten.  08

Schulen  tätig,  sich  durchzudrücken  wissen,  auch  hier  nirgends  scharf  zufassen,
überall  vermitteln  und  vertuschen  und  so  auch  bei  dem  Leiter  solcher  gesunkenen
Anstalten  beliebt  werden,  denn  sie  sorgen  dafür,  daß  nach  außen  hin  alles  hübsch
bleibt;  auch  solche  Ordinarien  gibt  es,  welche  in  Aufregung  geraten,  wenn  das
künstliche  Gebäu  ihrer  vortrefflichen  Pädagogik  durch  notwendige  Strafen  seitens
eines  wirklich  tüchtigen  Lehrers  einmal  zerstört  wird;  ist  es  doch  gar  zu  erhebend,
  wenn  sie  ihrem  Anstaltsvorstand  bei  einer  Durchsicht  ein  von  Strafen
ziemlich  reines  Klassenbuch  zeigen  können,  ist  es  doch  für  den  Anstaltsvorstand
selbst  sehr  erhebend,  wenn  bei  einer  Revision  seitens  der  Behörde  die  Klassenbücher
  solche  Reinheit  zeigen.  Was  hier  Reinheit,  was  bloß  Tünche  ist,  ist
selbst  für  den  Anstaltsleiter  oft  schwer  zu  unterscheiden.  So  weiß  jeder  aus
seiner  eigenen  Schulpraxis,  daß  jene  immer  wiederkehrende  Gleichung:  wenig
Strafen  =  tüchtige  Pädagogik,  in  Wirklichkeit  erhebliche  Einschränkungen  erleidet.


Stellung  des  Leiters  und  Oberlehrers  im  allgemeinen.

Die  Pflichten  eines  Anstaltsleiters  aufzuzählen,  ist  natürlich  in  den  Instruktionen
  ebenso  unmöglich  wie  hier;  sie  sind  äußerst  mannigfaltig,  pädagogischer,
wissenschaftlicher,  moralischer,  administrativer  Art,  daß  keine  Instruktion,  so
sehr  einige  der  preußischen  sich  Mühe  geben,  sie  nur  annähernd  bestimmen
kann  und,  wie  wir  nachher  sehen  werden,  einige  ausländische  mit  Recht  großer
Kürze  sich  hier  befleißigen.  Von  den  in  den  preußischen  Instruktionen  enthaltenen
  Verpflichtungen  soll  hier  nur  diejenige  der  Durchsicht  der  Hefte
berührt  werden.

In  der  Instruktion  für  die  Provinz  Sachsen  heißt  es  nämlich  (8  7):  „Um
ermitteln  zu  können,  ob  die  Fristen  der  häuslichen  Korrekturen  innegehalten
sind,  hat  der  Direktor  dafür  zu  sorgen,  daß  jeder  Schüler  unter  seiner  Arbeit
  den  Monatstag  der  Ablieferung  und  jeder  Lehrer  das  Datum
der  Rückgabe  bemerke.“  Wie  hübsch  ist  es  hier,  daß  Lehrer  und  Schüler
gemeinschaftlich  von  dem  Direktor  beaufsichtigt  werden,  und  man  kann  sich
vorstellen,  was  der  Schüler  sich  denkt,  wenn  etwaige  „Revisionsvermerke“  seitens
des  Direktors  darunter  zu  lesen  sind,  wie  sie  die  Instruktion  für  Westfalen  ($  17)
fordert:  „sich  öfters  —  an  den  größeren  Gymnasien  wenigstens  alle  Semester,
an  den  kleineren  alle  Quartale  —  die  Ausarbeitungshefte  der  Schüler  vorlegen
  zu  lassen  und  mit  seinem  Revisionsvermerk  zu  versehen“.  Es  ist
natürlich,  daß  überhaupt,  was  die  Durchsicht  der  Hefte  anbetrifft,
„jene  Mannigfaltigkeit  provinzieller  Bestimmungen“  wieder  recht  hervortritt.
Die  Eigentümlichkeit  der  Provinz  Posen  verlangt  ($  5e),  daß  der  Direktor
nur  „von  Zeit  zu  Zeit“  Hefte  und  Arbeiten  der  Schüler  sich  vorlegen
läßt;  für  Pommern  lautet  die  Vorschrift  bestimmter,  er  solle  mindestens
einmal  in  jeder  Klasse  die  Hefte  der  Schüler  durchsehen;  in  Sachsen:  „er
muß  daher  monatlich  wenigstens  in  einer  Klasse  die  Schulhefte  einer  besonderen
  Durchsicht  unterziehen“;  in  der  Rheinprovinz  wird  „wenigstens  einmal
  im  Schuljahr“  eine  Revision  der  Hefte  vorgeschrieben.  Manche  dieser