94  II.  Das  höhere  Lehramt.

letzteren  Anordnungen  laufen  schließlich  auf  dasselbe  hinaus.  Man  wird  es  berechtigt
  finden,  daß  der  Direktor  die  Hefte  zur  Einsicht  sich  geben  läßt,  ja  es
für  notwendig  halten  besonders  im  Interesse  der  den  Unterricht  erteilenden  Oberlehrer,
  daß  der  Vorgesetzte  nicht  bloß  höhere  Gesichtspunkte  im  Auge  hat  und
„vom  grünen  Tisch“  urteilt,  sondern  durch  Einblick  der  Extemporalien  usw.
sich  von  der  oft  rauhen  Wirklichkeit  überzeugt,  aber  es  ist  doch  sehr  kleinlich,
dem  Direktor  die  Zahl  oder  die  Mindestzahl  solcher  Revisionen  überhaupt  vorzuschreiben
  !

Ebensowenig  entsprechend  der  Stellung  eines  Direktors  finden  wir  es,  wenn
‘  die  Aufsicht  über  auswärtige  Schüler  soweit  gehen  soll,  daß  er  dieselben  nach
den  Instruktionen  für  Preußen  $  48  und  Sachsen  $  16  auf  ihren  Stuben  besuchen
  muß.  Freilich  bedürfen  auswärtige  Schüler?);  d.h.  solche,  deren  Eltern
nicht  am  Orte  der  Anstalt  wohnen,  gewiß  der  ganz  besonderen  Fürsorge  des
Schulleiters,  und  es  ist  richtig,  daß  dem  Direktor  die  Entscheidung  über  die
Zulässigkeit  der  einzelnen  Pensionen  zusteht  (Provinz  Preußen)  oder  der  Wechsel
der  Wohnung  ihm  vorher  angezeigt  werden  und  seine  Genehmigung  dazu  eingeholt
  werden  soll  (Provinz  Brandenburg).  Vgl.  unten  S.  107.

Es  ist  auffallend,  daß  die  Instruktionen  dergleichen  Bestimmungen  aufweisen,
  welche  der  Würde  eines  Direktors  entgegenstehen,  obgleich  sie  doch
die  Stellung  eines  Anstaltsleiters  sonst  außerordentlich  emporheben.  Man  lese
und  vergleiche,  welche  Eigenschaften  ein  Direktor  haben  muß.  Die  brandenburgische
  Instruktion  sagt  gleich  im  Anfang:  „Im  allgemeinen  muß  von  ihm
nicht  allein  das  Maß  der  für  sein  Amt  erforderlichen  Kenntnisse  und  das  Bestreben
  nach  steter  Erweiterung  und  Vertiefung  derselben  erwartet,  sondern
auch  vorausgesetzt  werden,  daß  er  durch  das  Vorbild  musterhafter  Amtstreue,
aufrichtiger  Vaterlandsliebe  und  christlicher  Gesinnung  auf  Lehrer  und  Schüler
einwirke“,  und  in  $&amp;  3  lesen  wir  „von  seinem  musterhaften  Wandel,  seinem
umsichtigen  Benehmen,  von  seiner  Gelehrsamkeit,  seiner  strengen  Pflichterfüllung
  und  seiner  Berufstreue“.  Die  pommersche  Instruktion  verlangt,  daß  er
alle  Lehrer  und  Schüler  —  Lehrer  und  Schüler  wieder  zusammen  genannt?2)
  —  mit  Einsicht,  Kraft  und  Festigkeit,  mit  herzlichem  Wohlwollen  und
strenger  Gerechtigkeit  leiten  und  ihnen  mit  dem  Beispiel  „christlichen  Wandels,
treuer  Pflichterfüllung,  wissenschaftlichen  Strebens  und  eifriger  Lehrtätigkeit
allezeit  vorangehen  soll;  auch  bald  darauf  werden  Lehrende  und  Lernende,
wie  häufig,  zusammengestellt,  welche  ein  Geist  unter  seiner  Verantwortung
durchdringen  soll“;  in  ähnlichen  Worten  sprechen  alle  Instruktionen  nicht  nur
von  dem  Amt,  sondern  auch  von  der  Person  des  Direktors.

Es  ist  gewiß  jedem  Mitglied  eines  Lehrerkollegiums  recht  und  angenehm,
wenn  an  seinen  Vorsitzenden  hohe  Anforderungen  gestellt  werden,  und  es
bleibt  für  den  Stand  der  Oberlehrer  auch  in  der  Jetztzeit  eine

I)  Alle  Instruktionen,  die  wir  verglichen,  enthalten  hierüber  fast  gleichartige  Verfügungen,
  welche  wir  nicht  anzuführen  brauchen;  vgl.  unten  S.  107.
#)  Leider  auch  zusammen  genannt  im  Königreich  Sachsen,  $  8  der  Verordnung.