96  II.  Das  höhere  Lehramt.

Direktor  mancherlei  Mittel  zu:  Er  hat  ihnen  „mit  Ernst  entgegenzutreten“,  hat
zwar  Mißgriffe  und  Ungehörigkeiten  auch  im  außeramtlichen  Verkehr  mit
„humaner  Schonung“  zu  rügen,  er  wird  auch  „in  den  meisten  Fällen  mit
freundlichen  Ermahnungen“  ausreichen,  aber  er  ist  auch  befugt,  ihnen
den  Gebrauch  gewisser  Strafen,  so  körperliche  Züchtigung  auf  eine  gewisse
Zeit  zu  untersagen  (Prov.  Posen  $  6,  Prov.  Brandenburg  $  15),  auch  ihnen
Warnungen  und  Verweise  zu  erteilen  (Brandenburg  $  5).  Wenn  man  hier  auf
den  Unterschied  in  der  Behandlungsweise!)  achtet,  wie  die  Direktoren  und  wie
die  Oberlehrer  in  diesen  Instruktionen  fortkommen,  so  ist  es  deutlich,  wie
himmelweit  beide  voneinander  abstehen,  und  mephistophelischer  Spott  wird  zur
Wahrheit:

Glaub’  unser  einem,  dieses  Ganze
Ist  nur  für  den  Direktor  gemacht;
Er  findet  sich  in  einem  ewigen  Glanze,
Uns  hat  man  in  die  Finsternis  gebracht.

Jene  berühmte  Ministerialverfügung  vom  7.  Nov.  1846  (in  Ergänzung  einer
allerhöchsten  Bestimmung  unterm  23.  Dez.  1843,  durch  welche  damals  'schon
die  Direktoren  durch  Verleihung  des  Ranges  eines  Rates  vierter  Klasse  den
Universitätsprofessoren  gleichgestellt  wurden)  verweigerte  denn  auch  den  Öberlehrern
  einen  bestimmten  Rang,  sie  drückte  die  letzteren  geradezu  zu  Planeten
oder  Trabanten  herab,  welche  nur  von  jenem  großen  Gestirn  ihr  Licht  empfangen:
  „zumal  der  dem  Direktor“,  heißt  es,  „einer  höheren  Unterrichtsanstalt
beigelegte  Rang  nicht  darüber  in  Zweifel  lassen  kann,  welche  Bedeutung  auch
den  Lehrern  selbst  beigelegt  werde,  die  gewissermaßen  auch  durch  ihn
und  sein  Verhältnis  eine  teilnehmende  Rangstellung  erhalten“.  Erst
1885  wurden  bekanntlich  die  Oberlehrer  der  Vollanstalten  durch  Aufrücken  in
die  fünfte  Rangklasse  der  höheren  Provinzialbeamten  und  1892  alle  Oberlehrer
ihren  Vorgesetzten  näher  gerückt,  erst  1892  —  also  ein  halbes  Jahrhundert
nach  1843  —  die  älteren  von  ihnen  als  Professoren  mit  dem  persönlichen
Range  der  Räte  vierter  Klasse  in  fast  unmittelbare  Nähe  der  Direktoren  gehoben;
  tatsächlich  ist  so  das  Verhältnis  zwischen  dem  Direktor  und  den  Oberlehrern
  ein  anderes  geworden;  aber  jene  Instruktion,  welche  vor  einem  Menschen-I)

  Es  sei  hier  bemerkt,  daß  einem  richterlichen  Beamten  gegenüber  erst  der  Pr&amp;-sident
  des  betr.  Landgerichts  das  Recht  der  Rüge  und  Mahnung  hat,  was  aus  8  78  der
preußischen  Ausführungsgesetze  zu  dem  deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  24.  April
1878  in  Verbindung  mit  $  28  des  Gesetzes  betr.  Abänderung  von  Bestimmungen  der
Disziplinargesetze  vom  9.  April  1879  folgt.  Einen  Verweis  dagegen  darf  er  kraft  des  ihm
zustehenden  Aufsichtsrechtes  nicht  erteilen,  weil  der  Verweis  eine  Dissiplinarstrafe  ist  und
nur  durch  ein  Urteil  verhängt  werden  kann.  —  Für  die  preußischen  ÖOberlehrer  ist  der
Verweis  ebenfalls  eine  Disziplinarstrafe,  vgl.  Disziplinargesetz  für  nicht-richterliche  Beamte
vom  21.  Juli  1852  (Nr.  15:  Ordnungsstrafen  sind  a.  Warnung,  b.  Verweis,  c.  Geldbuße),
zugleich  freilich  auch  eine  vom  Dienstvorgesetzten  zu  verhängende  Strafe,  vgl.  Nr.  18  desselben
  Gesetzes:  „Jeder  Dienstvorgesetzte  ist  zu  Warnungen  und  Verweisen  gegen  seine
Untergebenen  befugt.‘  Die  preußischen  Oberlehrer  teilen  also  hierin,  wie  eg  scheint,  das
Schicksal  aller  nicht-richterlichen  Beamten.