B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  97

alter  erlassen  wurde,  in  der  die  damaligen  „ordentlichen  Lehrer“,  Oberlehrer,
Konrektoren,  Prorektoren,  Professoren  kaum  wie  Subalternbeamte  erschienen  —
diese  besteht  immer  noch;  oder  besteht  sie  wirklich  nicht  mehr?  Es  ist  natürlich,
  daß  in  sehr  vielen  Fällen  des  Zusammenwirkens  von  einem
Direktor  und  einem  Lehrerkollegium  diese  Instruktionen  keine
Rolle  spielen,  weil  Takt,  ruhige  Besonnenheit  und  Pflichtgefühl  auf
beiden  Seiten  sie  unwirksam  machen;  daß  sie  aber  auch  manchmal  verhängnisvoll
  wurden,  wenn  sie  in  ungeschickten  und  bösartigen  Häyden  als  eine
Waffe  nach  unten  dienten,  darüber  kann  kein  Zweifel  obwalten.

In  der  Tat,  keine  einzige  der  durchgesehenen  Dienstinstruktionen  hat  den
Direktor  so  emporgehoben  und  die  Oberlehrer  so  tief  gestellt  wie  jene  Reihe
der  preußischen  Dienstinstruktionen  aus  den  sechziger  Jahren  des  vorigen  Jahrhundert.
  Am  nächsten  steht  ihnen  die  württembergische  Dienstvorschrift.
8  11  lautet:  „Über  die  hiebei  (bei  öfteren  Besuchen  der  Unterrichtsstunden
eines  Lehrers)  etwa  wahrgenommenen  Mängel  hat  er  zunächst  dem  Lehrer  (in
Abwesenheit  der  Schüler)  die  erforderlichen  Bemerkungen  zu  machen,  und  wenn
dies  fruchtlos  bleiben  sollte,  ihm  einen  Verweis  zu  erteilen  (Kgl.  Verordnung
vom  13.  Febr.  1877)  und  weiterhin  der  Ministerialabteilung  Bericht  zu
erstatten“.  —  8  12:  „Der  Vorstand  hat  auch  auf  das  außeramtliche  Verhalten
der  Angestellten  seine  Aufmerksamkeit  zu  richten,  denselben,  wo  es  nottut,
Bemerkungen  darüber  zu  machen,  Ermahnungen  und  Zurechtweisungen  zu  erteilen
  oder  nach  Umständen  der  Ministerialabteilung  Anzeige  zu  erstatten.“
Ähnliches  liest  man  in  der  neusten  Vorschrift  von  1904.  Der  vorhergehende
$  11  im  Vergleich  zu  den  preußischen  gibt  dem  Vorstand  (Direktor)  nur  in
ganz  bestimmten  Fällen,  nämlich  bei  der  Revision  des  Unterrichts,  wegen  „wahrgenommener
  Mängel“  das  Recht,  mit  Verweisen  einzuschreiten.  Dieältere  badische
Instruktion  enthält  nur  folgende  Bemerkung  ($  56):  „Dem  Direktor  liegt  die
unmittelbare  Leitung  der  Anstalt  ob....  Er  hat  als  nächster  Vorgesetzter
dafür  zu  sorgen,  daß  die  Lehrer  die  ihnen  auferlegten  Pflichten  erfüllen  und
in  jeder  Hinsicht  die  Würde  ihres  Amtes  wahren.  ...  Er  besucht  häufig  die
einzelnen  Klassen,  um  von  den  Fortschritten  der  Schüler  und  dem  Verfahren
der  Lehrer  eine  sichere  Anschauung  zu  gewinnen,  und  knüpft  daran  die  nötigen
Besprechungen  und  Weisungen“,  ähnlich  jetzt  $  39.  —  Kurz  und  sachgemäß  läßt  sich
für  das  Königreich  Sachsen  die  Bestimmung  im  $  3  der  Verordnung  aus,  noch
kürzer  sagt  die  bayerische  Schulordnung  $  42,  4:  „Als  Haupt  der  Anstalt  hat  der
Rektor  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Unterrichtsstunden  pünktlich  und  gewissenhaft
  gegeben,  der  Unterricht  gefördert,  die  Disziplin  gehandhabt  und  die  bezüglich
  des  Studienwesens  bestehenden  Bestimmungen  vollzogen  werden.“  Ob
der  Rektor  einem  Gymnasiallehrer  oder  Gymnasialprofessor  einen  Verweis  erteilen
  kann,  geht  hieraus  nicht  hervor!);  bemerkt  sei  noch,  daß  auch  im  König-I)

  Dies  Recht  steht  ihm  auch  bier  zu,  wie  mir  mitgeteilt  wird;  es  wird  aber  selten
davon  Gebrauch  gemacht,  wie  anderwärte  wohl  auch.  Gewöhnlich  bringt  der  Rektor  in
Bayern  seine  Beschwerde  in  dem  Schlußbericht  an,  und  das  Ministerium  erteilt  dann  die
Rüge  bei  der  Zurücksendung  des  Berichte.

H.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.  7