98  II.  Das  höhere  Lehramt.

reich  Sachsen  nach  $  34  des  Gesetzes  die  Erteilung  eines  Verweises  ebenfalls  dem
Direktor  der  betreffenden  Anstalt  zusteht,  während  sonst  die  Lehrer  hier  dem
Disziplinargesetze  über  die  Verhältnisse  der  Zivilstaatsdiener  unterstehen;  dasselbe
  gilt  für  Hessen  ($  13  des  Gesetzes  über  die  Disziplinarverhältnisse  der
nicht-richterlichen  Beamten);  in  Hamburg  $  6c  hat  der  Direktor  erst  der  Oberschulbehörde
  Mitteilung  zu  machen;  in  anderen  Staaten,  Baden,  Bremen  gelten
die  allgemeinen  Gesetze  für  die  Disziplin  der  nicht-richterlichen  Beamten;  in
Staaten,  wig  Braunschweig,  wo  kollegialisch  konstituierte  Aufsichtsbehörden
vorhanden,  ähnlich  wie  die  Württembergischen  Studienkommissionen,  haben
diese  noch  ein  Vermittelungsrecht,  bezw.  eine  Vermittelungspflicht  zwischen  den
Direktoren  und  den  Lehrern,  worüber  weiter  unten  bei  Besprechung  dieser  Behörden
  zu  reden  sein  wird.  Endlich,  zur  Charakterisierung  der  Stellung  eines
Direktors,  mögen  noch  die  Bestimmungen  zweier  kleinererer  Staaten  hervorgehoben
  sein,  welche  gerade  entgegengesetzt  sich  verhalten.  Oldenburg,  wo
nach  $  19  der  Direktor  ein  Recht  zum  Verweise  nicht  besitzt,  sondern  etwaige
Mängel  und  Nachlässigkeiten  der  Lehrer  in  und  außer  dem  Amte  nötigenfalls
dem  Oberschulkollegium  anzuzeigen  hat,  und  Anhalt-Dessau,  wo  nach  $  21
der  Dienstinstruktion  der  Direktor  das  Recht  zu  protokollarischen  Verweisen
hat.  Doch  läßt  sich  auch  da,  wo  in  der  Dienstinstruktion  kein  Recht  zu  Verweisen
ausdrücklich  hervorgehoben  wird,  nicht  immer  mit  Sicherheit  ein  negativer
Schluß  daraus  ziehen,  da  man  nicht  weiß,  was  die  allgemeinen  (Gesetze  betr.
die  Beamtendisziplin  hier  vorschreiben.  So  wie  diese  aber  meist  wohl  lauten,
werden  die  Vorstände  das  Recht  des  Verweises  haben.  Indessen,  da  dasselbe
überall  dem  Anstaltsleiter  zukommen  muß,  ist  der  protokollarische  Verweis,
wie  in  Anhalt-Dessau,  womöglich  mit  der  Pflicht  der  Anzeige  an  die  Behörde,
würdevoller  als  der  mündliche;  leider  hat  nur  eine  einzige  preußische  Dienstinstruktion,
  die  von  Schleswig-Holstein  von  1885,  in  $  19:  „er  ist  berechtigt,
seinen  Untergebenen  protokollarische  Warnungen  und  Verweise  zu  erteilen“.
Noch  sei  ein  kurzer  Blick  auf  die  Stellung  eines  österreichischen  Gymnasialdirektors
  gestattet.  Ähnlich  wie  die  Vorschriften  des  Königreichs  Sachsen  äußern
sich  O.  E.  Abt.  V  und  dieNormalien  darübersachgemäß  und  ausführlich,  ausführlicher
als  die  bayerische  Instruktion,  vergl.  5.  Abteilung.  Die  Leitung  der  Gymnasien
($  109):  „Die  unmittelbare  Leitung  des  Gymnasiums  führt  der  Direktor,  welchem
die  Lehrerkonferenz  teils  beratend,  teils  beschließend  zur  Seite  steht“...  8  109:
„Der  Direktor,  welcher  einer  der  Lehrer  des  Gymnasiums  sein  muß  ($  98),  ist
der  nächste  „Vorgesetzte  der  gesamten  Schule,  hat  für  die  unmittelbare  Leitung
derselben  zu  sorgen  und  ist  für  ihre  Gesamtwohlfahrt  in  wissenschaftlicher
und  disziplinarer  Hinsicht  verantwortlich“;  es  folgen  dann  8  Punkte,  welche
von  seiner  Pflicht  handeln,  die  allgemeinen  Schulgesetze  auszuführen,  von  seiner
Stellung  den  Lehrern  gegenüber,  welche  ihm  Gehorsam  schuldig  sind..  ;  von
seiner  Stellung  dem  Publikum  gegenüber,  alles  Sachen,  wie  sie  in  der  sächsischen
  Instruktion  auch  zu  lesen  sind.  Bezeichnend  ist  aber  $  108,  in  welchem  die
Lehrerkonferenz  dem  Direktor  zur  Seite  gestellt  wird,  ganz  so  wie  in  Württemberg
  $  4  (auch  1904):  „In  Rücksicht  auf  diese  verschiedenen  Aufgaben  ist  dem