B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  99

Vorstand  der  Lehrerkonvent  zur  Seite  gestellt“  In  den  „Weisungen  zur
Führung  des  Schulamtes“  1901  steht  Nr.  VII  eine  ausführliche,  maßvoll  gehaltene
  Erläuterung  der  direktorialen  Pflichten;  dieselbe  sticht  trotz  ihrer  eingehenden
  Darlegung  wohltuend  ab  von  der  sich  versteigenden  Phraseologie  der
alten  preußischen  Instruktionen,  gibt  gewiß  dem  Direktor  die  ihm  zustehende
Stellung  nebst  ihren  Rechten  in  reichlichem  Maße,  enthält  aber  doch  folgenden
Satz:  „Er  wird  danach  streben,  daß  seine  Anordnungen  in  dem  Vertrauen  und
der  Zustimmung  seiner  Kollegen  die  beste  und  sicherste  Bürgschaft  ihrer  Ausführung
  finden.  ...  Andererseits  besteht  für  die  Lehrer  in  dn.....  such
auf  ihren  Antrag  außerordentlich  abzuhaltenden  Konferenzen  die  Möglichkeit,
unzweckmäßigen  oder  unbefugten  Anordnungen  des  Direktors  nicht
nur  ein  moralisches  Gewicht  entgegen  zu  stellen,  sondern  auch  ihnen  gegenüber
ihr  Recht  zu  wahren,  da  die  Protokolle  dieser  Konferenzen  unverzüglich
  der  Landesschulbehörde  zur  Erledigung  vorgelegt  werden
müssen.“  —  Gewiß,  auf  einige  die  Macht  des  Direktors  ganz  im  allgemeinen
einschränkende  Bemerkungen  stößt  man  auch  in  den  preußischen  Instruktionen,
so  in  der  brandenburgischen  ($  3):  „Wenn  er  (der  Direktor)  hiernach  jedem
Lehrer  mit  der  Teilnahme  und  Achtung  begegnet  und  überall  pflichtgemäß  das
Interesse  seiner  Amtsgenossen  wahrzunehmen  sich  bemüht,  so  wird  er  nur  in
seltenen  Fällen  genötigt  sein,  die  Form  des  Befehls  zu  wählen.“  Aber  ich
glaube,  von  „unzweckmäßigen  oder  unbefugten  Anordnungen“  des  Direktors
tiberhaupt  nur  zu  reden,  wie  in  den  jüngsten  österreichischen  „Weisungen“  —  das
hätten  sich  jene  alten  preußischen  Instruktionen  nie  erlaubt.

Wir  wollen  nicht  noch  einmal  die  Rechte  eines  Anstaltsleiters,  besonders  eines
norddeutschen,  gegenüber  den  Öberlehrern  aufzählen,  sondern  noch  in  drei  Beziehungen
  sie  in  Vergleich  zu  den  betreffenden  Bestimmungen  der  „Dienstanweisung
der  Rektoren  der  Gemeindeschulen  in  Berlin“  1895  setzen.  1.  Daß  die  Berliner  Gemeindeschullehrer
  bei  der  Versetzung  größere  Rechte  haben  als  die  Oberlehrer,  wird
noch  gezeigt  werden,  aber  sie  sind  auch  sicher  vor  Verweisen  ihrer  Rektoren,  seien  es
mündliche  oder  schriftliche.  &amp;  3  der  Dienstanweisungen  besagt:  „—  so  muß  er
ihn  (d.h.  der  Rektor  den  Lehrer)  durch  Vorstellungen  und  Warnungen  zur  vollen
Erfüllung  seiner  Pflichten  zurückzuführen  suchen.  Bleiben  diese  Bemühungen
frachtlos,  so  muß  er  darüber  an  den  Kreisschulinspektor  Bericht  erstatten“.
2.  In  84  dieser  Dienstanweisung  steht:  „Anträge,  welche  Glieder  des  Kollegiums
vor  der  Konferenz  schriftlich  eingereicht  haben,  müssen  von  dem  Rektor  entweder
  zur  Beratung  gestellt  werden,  oder  wenn  sie  nach  seinem  Urteil  ungeeignet
  sind,  an  die  Schuldeputstion  durch  Vermittelung  des  Kreisschulinspektors
  weiter  gegeben  werden.“  Solche  Rechte  in  bezug’  auf  die  Konferenzberatung
  (s.  oben  S.  72)  stehen  den  preußischen  Öberlehrern  und  sehr  vielen
Amtsgenossen  in  Deutschland  nicht  zu.  3.  Nach  $  13:  „Die  Zucht  während  der
Schulzeit“  ist  der  Berliner  Lehrer  weder  bei  der  Verfügung  des  Nachsitzens,
noch  bei  einer  körperlichen  Strafe  zu  irgend  einer  Meldung  an  seinen  Rektor  verpflichtet;
  solche  Meldungen  sind  seinen  studierten  Kollegen,  Höheren  Beamten,

in  Preußen  und  in  einigen  Staaten  anbefohlen.
7°’