100  II.  Das  höhere  Lehramt.

Ob  diese  Berliner  Dienstanweisungen  zweckmäßig  sind,  ist  eine  zweite
Frage.  Die  tatsächlichen  Rechte  und  Pflichten  gegenübergestellt  zu  haben,  genügt
  zum  Beweise:  Lehrer  haben  hier  mehr  Rechte  als  Oberlehrer.

Privatunterricht,  Pensionäre.

Über  Privatunterricht  lautet  eine  Bestimmung  der  Instruktion  für  die  Klassenordinarien
  und  die  Lehrer  der  Gymnasien  und  der  Realschulen  1.  O.  in  der  Provinz
Preußen  (B  13):  „zur  Erteilung  von  Privatunterricht  in  den  Schulgegenständen
an  Schüler  der  Anstalt  ist  die  Genehmigung  des  Direktors  erforderlich“.  Hiernach
können  noch  Schüler  einer  Klasse  gemeint  sein,  in  welcher  der  den  betreffenden
Privatunterricht  erteilende  Lehrer  gerade  nicht  beschäftigt  ist.  Leider  aber  sagt  die
pommersche  Instruktion  für  die  Ordinarien  und  Lehrer  ($  11):  „Privatunterricht  an
Schüler  seiner  Klasse  gegen  Honorar  darf  der  Lehrer  nur  mit  Genehmigung
des  Direktors  erteilen“  und  stellt  so  etwas  als  möglich  hin;  ebenso  gilt  für  Posen
($  8),  daß  kein  Lehrer  ohne  Genehmigung  des  Direktors  Schülern  seiner
Klasse  Privatunterricht  erteilen  darf;  ebenso  darf  nach  der  sächsischen  Instruktion
  (8  11):  „Privatunterricht  an  Schüler,  die  er  selbst  unterrichtet,  ohne
Zustimmung  des  Direktors  ein  Lehrer  nicht  erteilen“.  Diese  Forderung  ist
weiter  ausgedehnt  auch  auf  das  Halten  von  Pensionären  in  Westfalen  (B  III,  71):
y.  ..  zur  Übernahme  von  Privatunterricht  und  Aufnahme  von  Pensionären  ist
die  Genehmigung  des  Direktors  ...  einzuholen“.

So  ist  eine  Abhängigkeit  von  dem  Anstaltsleiter  festgesetzt,  welche  deshalb
  so  peinlich  wirkt,  weil  sie  pekuniären  Vorteil  oder  Nachteil  zur  Folge
hat,  noch  peinlicher  aber  deshalb,  weil  der  Vorgesetzte  hier  offenbar  nicht  die
wissenschaftliche  oder  pädagogische  Fähigkeit  des  betreffenden  Lehrers  zu
prüfen  hat,  sondern  dessen  Charakter,  ob  er  nämlich  eine  anima  candida  ist,
ob  er  auch  nicht  diesen  von  ihm  noch  privatim  unterrichteten  Schüler  seiner
Klasse  zu  günstig  bei  der  Zensur  und  Versetzung  beurteilen  wird.  Solche  Gefahren
  kennt  die  Instruktion  für  Westfalen  $  15c,  wenn  sie  bei  Versetzungen
warnt:  „Insbesondere  darf  weder...  noch  der  Umstand,  daß  der  Schüler  bei
einem  seiner  Lehrer  Privatunterricht  genossen  habe,  oder  daß  ihm  in  der
höheren  Klasse  durch  solchen  Privatunterricht  fortgeholfen  werden  solle,  ...  auf
die  Beschlußnahme  Einfluß  gewinnen“.  Der  pädagogische  Gesichtspunkt,  welcher
solchen  Nachhilfeunterricht  empfiehlt,  ist  ja  klar:  der  Schüler  soll  wieder  mit
fortschreiten,  bildet  im  allgemeinen  kein  Hemmnis  mehr  für  den  Klassenunterricht,
  und  so  wird  dem  Unterricht  im  ganzen  gedient;  dies  geschieht  um  so
eher,  wenn  solche  Nachhilfestunden  sein  Klassenlehrer  oder  Fachlehrer  übernimmt,
  nicht  ein  jüngerer  Kandidat  oder  Student,  der  noch  nicht  die  Erfahrung
wie  jener  hat.  Der  letzte  Grund  läßt  sich  immer  dafür  geltend  machen,  daß
Nachhilfestunden  stets  von  den  Klassenlehrern  oder  Fachlehrern  erteilt  werden
müssen.  Was  aber  den  Vorteil  anbelangt,  welchen  ein  einzelner  Schüler
durch  solchen  Nachhilfeunterricht  hat,  so  ist  er  doch  sehr  gering  anzuschlagen
  gegen  den  Nachteil,  den  nicht  nur  der  betreffende  Klassenlehrer  und
die  Kollegen  derselben  Anstalt,  sondern  der  ganze  Oberlehrerstand  durch  Ver-