B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  101

minderung  seines  Ansehens  dadurch  erleiden  muß,  wie  S.  102/03  leicht  nachgewiesen
  werden  kann.

Was  die  anderen  Staaten  anbelangt,  so  kommt  die  württembergische
Instruktion  hier  der  unsrigen  recht  nahe.  $  29  besagt:  „insbesondere  liegt  ihm
(dem  Vorstand)  ob,  bei  den  von  einem  Lehrer  erteilten  Privatstunden  jeden
Mißbrauch  und  jederlei  Nötigung  der  Schüler  zum  Besuche  derselben  zu  verhüten“
  usw.  Daraus  ist  ersichtlich,  daß  auch  hier  diese  Art  Nebenverdienst
leider  dem  Gesetze  nach  gestattet  ist.  In  Baden  gilt:  „er  wacht  darüber,  daß
nicht  durch  Übernahme  einer  zu  großen  Menge  von  Privatstunden  seitens  eines
Lehrers  der  öffentliche  Dienst  geschädigt  wird“).  Mag  dies  also  hier  wie  in
Württemberg  erlaubt  sein,  so  ist  doch  wenigstens  nicht,  wie  in  Preußen,  der
Nachhilfeunterricht  eines  Lehrers  an  Schüler  seiner  oder  derselben  Klasse
als  etwas  Selbstverständliches  hingestellt.  Im  Königreich  Sachsen  ist  eine
ganz  allgemeine  Bestimmung  maßgebend  (8  17  der  Verordnung):  „Zur  Erteilung
von  Privatunterricht  ist  ein  Lehrer  in  so  weit  berechtigt,  als  es  ohne  Beeinträchtigung
  seiner  Amtsführung  geschehen  kann.“  Viel  besser  ist  eine  Bestimmung
  in  Bayern,  welche  diesen  Privatunterricht  durch  feste  Begrenzung
des  erlaubten  Gebietes  wohl  dort  aus  der  Welt  geschafft  hat  (wenn  anders
diese  Bestimmung  streng  befolgt  wird),  $  483,  7:  „Erteilung  von  Privatunterricht
  wird  dem  Lehrer  nur  in  so  weit  gestattet,  als  hierdurch  nicht  das  Interesse
der  Anstalt  Nachteil  erleidet.  Kein  Lehrer  darf  an  Schüler  einer  Klasse,  in
welcher  er  Unterricht  erteilt,  oder  an  Schüler  der  nächstniederen  Klasse  Privatunterricht
  erteilen;  auf  die  Erteilung  von  Privatunterricht  an  Privatstudierende,
welche  im  nächsten  Jahre  in  die  Anstalt  einzutreten  beabsichtigen,
findet  dies  Verbot  sinngemäße  Anwendung.“  Und  am  schärfsten  lauten  hier
die  österreichischen  Instruktionen,  vergleiche  einen  Ministerialerlaß,  welcher
schon  aus  dem  Jahre  1850  datiert:  „.  ..  so  wird  gemäß  allerhöchster  Entschließung
  vom  29.  Dez.  1849  allen  Gymnasiallehrern,  deren  Gehalte  aus  öffentlichen
  Fonds  bestritten  werden,  das  Erteilen  von  Privatunterrichts  in  den  sogenannten
  Nachstunden  untersagt“  (Normalien  Nr.  378).  Und  ein  Erlaß  vom
8.  Juli  1878  verbietet  auch  das  Halten  von  Köstzöglingen  (d.  h.  Pensionären)
  seitens  der  Direktoren  und  Lehrer  an  öffentlichen  Mittelschulen  (vergl.
Normalien  Nr.  444a),  ebenso  ein  Erlaß  vom  20.  November  1886.

Ganz  allgemein  gehalten  sind  wieder  die  Vorschriften  in  Anhalt  $  11,
Bremen  $  7;  etwas  einschränkender  ist  in  Oldenburg  $  27,  hier  wird  gesagt:
„Handelt  es  sich  um  Unterricht,  der  einem  Schüler  erteilt  werden  soll,  der  von
demselben  Lehrer  in  der  Schule  unterrichtet  wird,  so  ist  diese  Genehmigung
nur  ausnahmsweise  zu  erteilen,  sofern  besondere  Gründe  sie  wünschenswert
und  unbedenklich  erscheinen  lassen.“  Sehr  detailliert  sind  die  Hamburger
Vorschriften,  welche  die  dortige  Oberschulbehörde  7.  Febr.  1893  erlassen  hat;
hier  lesen  wir,  daß  der  Direktor,  wenn  Schüler  seiner  Anstalt  zurückgeblieben,
was  ihm  die  Lehrer  zu  melden  verpflichtet  sind,  mit  den  Eltern  in  Verbindung
  zu  treten  hat  und,  falls  erforderlich,  die  Einrichtung  von  privaten

I)  Vergl.  jetst  Schulordnung  von  1904  $  37.