102  II.  Das  höhere  Lehramt.

Unterrichtstunden  in  Anregung  bringen  soll.  Wenn  von  den  Eltern  die  Erteilung
  derartigen  Unterrichts  durch  Lehrer  der  Anstalt  gewünscht  wird,  so  hat
der  Direktor  einen  ihm  geeignet  erscheinenden  Lehrer  in  Vorschlag  zu  bringen
und  die  erforderlichen  Bestimmungen  über  Umfang,  Stundenlage  und  Zeitdauer
  des  Unterrichts  zu  treffen.  In  geeigneten  Fällen  kann  der  Direktor  zur
unentgeltlichen  (!)  Erteilung  von  Nachhilfe  Lehrer  heranziehen,  welche  nicht
das  volle  Maß  ihrer  Pflichtstunden  zu  geben  haben;  hiermit  sind  besonders  die
nicht  vollbeschäftigten  Hilfslehrer  und  Probanden  gemeint.  —  Das  ist  die  größte
Machtbefugnis,  welche  ein  Anstaltsleiter  in  Erteilung  von  Privatstunden  an
Schüler  derselben  Anstalt  besitzt;  er  hat  nicht  nur  die  Lehrer  selbst,  sondern
auch  Umfang,  Stundenlage  und  Zeitdauer  anzuordnen,  ja  er  kann  in  gewissen
Fällen  unentgeltliche  Erteilung  verlangen!  Das  ist  eine  derjenigen  Verfügungen,
von  denen  man  wiinschen  kann,  sie  ständen  bloß  auf  dem  Papier.

Man  wird  gegen  Erschwerung  von  Erteilung  solchen  Privatunterrichtes  (es
handelt  sich  hier  nur  um  Privatunterricht  an  Schüler  derselben  Anstalt;
Privatunterricht  an  andere  Schüler,  welche  andere  Lehranstalten  besuchen,
oder  Privatunterricht  etwa  an  anderen  Lehranstalten  irgendwelcher  Art  wird  als
eine  von  der  nächsten  Aufsichtsbehörde  kontrollierte  Nebenbeschäftigung  nirgends
Anstoß  erregen)  —  vielleicht  einwenden,  daß  Staaten,  Behörden,  die  den  Oberlehrern
  hier  recht  weit  entgegenkommen,  sehr  loyal  handeln.  Hätten  sie  doch
zu  ihren  Oberlehrern  das  Vertrauen,  daß  sie  bei  amtlicher  Beurteilung  dieser
ihrer  Privatschüler,  welchen  sie  auch  in  ihrer  Klasse  Unterricht  geben,  nicht
zu  nachsichtig  seien.  Aber  unwillkürlich,  ohne  daß  daraus  dem  Lehrer  ein
Vorwurf  zu  machen  wäre,  müssen  solche  Privatschüler  bei  der  Zensierung  anders
(meist  besser)  fortkommen  als  die  übrigen,  einfach  deswegen,  weil  der  den  Privatunterricht
  erteilende  Lehrer  sie  viel  genauer  kennt  als  seine  anderen  Jungen,
denen  er  keinen  Privatunterricht  erteilt.  Solche  Privatschüler  genießen  also
ganz  von  selbst  alle  Vorteile  des  Einzel-  oder  Individualunterrichts,  während
ihre  Mitschüler  die  Nachteile  des  Massen-  oder  Kollektivunterrichts  mit  in  den
Kauf  nehmen  müssen.  Der  Lehrer  wird  und  muß  bei  seinem  Privatschüler  sehr
viele  Eigentümlichkeiten,  Fehler,  Nachlässigkeiten,  die  er  bei  den  andern  mehr
oder  weniger  streng  rügt,  ganz  erklärlich  finden,  er  wird  sie  naturgemäß  deshalb
leichter  entschuldigen,  denn  er  weiß  ihre  Gründe,  Ursachen  genauer  als  bei  den
übrigen,  und,  wie  es  wohl  oft  geschehen  würde  auch  bei  den  Klassenschülern,
wenn  er  sie  daneben  noch  privatim  unterrichtete,  er  muß,  wenn  er  auch  nicht
will,  dann  manches  entschuldbarer  finden.  Schon  aus  diesem  Grunde  wird  man  das
österreichische  Verbot  und  die  bayerische  Einschränkung,  daß  kein  Lehrer
Schülern  seiner  Klasse  für  Geld  Privatunterricht  geben  sollte,  durchaus  billigen.

Im  Interesse  des  gesamten  höheren  Lehrstandes  wäre  aber  ein  solches  Verbot
überall  sehr  erwünscht.  Man  hat  Ärzte  zum  Vergleich  herangezogen,  die  auch
in  die  Häuser  laufen,  um  ihren  Unterhalt  zu  verdienen,  Künstler,  berühmte  und
unberühmte,  täten  dasselbe,  hat  man  gesagt;  ja  sogar  Universitätsprofessoren
der  medizinischen  Fakultät,  die  nebenbei  noch  eine  mitunter  recht  ergiebige
Privatpraxis  ausüben,  sind  als  entschuldbare  Beispiele  aufgeführt  worden.  Aber