B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  103

Ärzte,  Künstler  sind  keine  Staatsbeamten,  und  jene  medizinischen  Universitätslehrer,
  deren  Privatpraxis  übrigens  mit  Recht  sehr  angefochten  wird,  kommen
in  die  Familien,  übrigens  wie  manche  Künstler,  Musiklehrer  und  Maler  ebenfalls,
mit  dem  Nimbus  berühmter  Männer  umgeben  und  werden  als  Autoritäten
wohl  empfangen,  weil  man  sich  durch  deren  Besuch  sehr  geschmeichelt
and  gehoben  fühlt.  Solcher  Glanz  strahlt  im  allgemeinen  bei  dem  Besuch  von
Privatstunden  erteilenden  Oberlehrern  und  Professoren  nicht  aus,  auch  fühlt
sich  das  Publikum  nicht  sehr  begeistert  und  gehoben,  wenn  es  seine  Kinder  in
die  Häuser  von  Oberlehrern  schicken  muß,  sei  es  als  Privatschüler  sei  es  als
Pensionäre;  es  ist  doch  nur  ein  trauriges  Zugeständnis,  ein  unangenehmer  Notbehelf.
  Indessen  alle  diese  Vergleiche  hinken  gar  sehr;  der  springende  Punkt
ist  und  bleibt  immer  dieser:  derselbe  Schüler,  den  ich  vor  Tagen,  Stunden
privatim  unterrichtet,  zu  seiner  Klassenleistung  vorbereitet  habe,  soll  und  wird
dann  von  mir  auch  in  der  Klasse  auf  Grund  dieser  Klassenleistung  beurteilt.
Alle  diese  Momente  treffen  bei  Ärzten  und  Künstlern,  die  Privatunterricht  geben,
nicht  zu;  will  man  wirklich  treffende  Vergleiche  aufstellen,  so  kann  man  nur
fragen:  würden  sich  Majore,  Hauptleute,  -welche  Einjährige  in  ihrer  Truppe
haben,  dazu  verstehen,  dieselben  zum  Bestehen  der  Reserveoffizier-Prüfung  privatim
gegen  Geld  vorzubereiten,  sie,  die  nachher  in  der  Prüfung  selbst  ihre  „Schüler“
zu  examinieren  hätten?  Würden  Professoren,  Mitglieder  irgend  einer  juristischen,
philologischen  Prüfungskommission  Examenskandidaten,  die  sie  nachher  zu  prüfen
hätten,  durch  Privatstunden  gerade  zu  diesem  Examen  „einpauken?“  Oder  wäre
es  irgendwie  möglich,  daB  ein  Richter  dem  Angeklagten,  der  vor  ihm  steht,
vor  einiger  Zeit  gegen  irgendwelche  Entschädigung  auch  nur  Fingerzeige  zu
seiner  Verteidigung  gegeben  hätte?  Jeder  wird  zugeben,  daß  dies  die  allein
richtigen  Parallelen  sind  und  daß  diese  geradezu  Unmöglichkeiten  aufweisen.
Und  doch  erlebt  man  es  immer  wieder,  daß  Oberlehrer  als  Mitglieder  der  Reifeprüfungskommission
  ihre  eigenen  Privatschüler  oder  Pensionäre  vor  sich  haben!
Die  öffentliche  Meinung,  welche  nicht  immer  ‘vox  dei’  ist,  empfindet  das  MiBliche,
  Peinliche  solcher  Lagen  recht  wohl,  gerade  dadurch,  daß  sie,  auf  die  unausbleiblichen,
  unmerklichen  moralischen  Entgleisungen  rechnend,  die  Eltern  mit
Vorliebe  zu  Privatlehrern  solcher  zurückgebliebenen  Schüler  Lehrer  derselben
Anstalt,  womöglich  derselben  Klasse  zu  wählen  heißt.  Es  ist  ja  auch  offenbar
nicht  innerer.  Drang,  die  äußere  Lage  treibt  manchen  zu  solchem  Nebenerwerb
an,  und  bei  den  gesteigerten  Lebensansprüchen  der  Jetztzeit  ist  es  oft  weiter
nichts  als  die  bequeme,  leichte  Art  Geld  zu  erwerben,  die  „auri  sacra  famer“,
welche  ergraute  Professoren  mit  dem  persönlichen  Range  der  Räte  IV.  Klasse
noch  tiber  das  schlüpfrige  Parquet  von  ungebildeten  Emporkömmlingen  zu
Zöglingen  gehen  läßt,  die  vor  ihren  Mitschülern  nur  den  Vorzug  reicher  Väter
haben!  Doch  wir  wollen  das  nicht  weiter  ausmalen;  diese  Art  von  Privatunterricht
  ist,  wie  man  es  genannt  hat,  ein  „Krebsschaden“  des  Oberlehrerstandes.
Warum  verbieten  einige  Staaten  diese  Erwerbsquelle  nicht  streng?  Und
warum  bei  Übertretungen  vorhandener  Verbote  drücken  sie  beide  Gesetzesaugen
zu?  Einfach  deshalb,  weil,  wenn  sie  diese  Erwerbsquelle  unterbinden,  sie  fürchten,