104  III.  Das  höhere  Lehramt.

irgend  eine  Gehaltserhöhung  in  Aussicht  stellen  zu  müssen.  Also  auch  hier:
„suri  sacra  fames“.

Pflichten  der  Ordinarien  und  der  Lehrer  im  sligemeinen.

Zuletzt  haben  wir  schon  auf  die  „preußischen  Instruktionen  für  die  Klassen  -
ordinarien  und  ordentlichen  Lehrer“  übergreifen  müssen,  denn  in  ihnen  waren
die  Bestimmungen  über  den  Privatunterricht  enthalten.  Betrachten  wir  zunächst
  die  preußischen.  Die  hauptsächlichsten  Pflichten  und  Rechte  der  höheren
Lehrer  ergeben  sich  eigentlich  aus  den  Instruktionen  für  die  Direktoren,  so
daß  nur  wenig  hinzuzufügen  übrig  bleibt.  Die  Vorschriften  gehen  sehr,  oft  zu
sehr  ins  einzelne  So  liegt  dem  Ordinarus  nach  der  pommerschen  Instruktion
die  „Ernennung  von  Aufsehern“  ob,  die  „würdige  Ausstattung  des  Klassenzimmers“;
  in  der  Rheinprovinz  muß  jeder  Lehrer  an  der  „Beaufsichtigung  der
Turn-  und  Schwimmübungen“  nach  Anweisung  des  Direktors  teilnehmen;  in  der
Provinz  Sachsen  wird  als  wichtige  Pflicht  die  „Kontrolle  über  das  Klassenbuch“
  ebenso  wie  die  „vom  Primus  (!)  der  Klasse  zu  führende  Absentenliste“
hingestellt.  Alle  Instruktionen  enthalten  natürlich  mit  Recht  die  Anweisung
für  den  Ordinarius,  „von  Zeit  zu  Zeit“  oder  „mindestens  einmal  im  Halbjahr“
sämtliche  Arbeitshefte  seiner  Klasse  einer  Durchsicht  zu  unterziehen,  in  Westfalen
  soll  dies  mindestens  einmal  im  Vierteljahr  geschehen  und  soll  sich
auch  auf  die  „Schreib-  und  Zeichenbücher“  erstrecken.  Ferner  soll  der
Ordinarius  nach  der  brandenburgischen  Instruktion  im  Verein  mit  den  übrigen
Lehrern  einen  Arbeitsplan  entwerfen,  in  Schlesien  soll  aber  dieser  in  einer
Konferenz  im  Anfang  festgestellt  werden.  Die  Zensuren  und  Versetzungen
soll  der  Ordinarius  natürlich  vorbereiten,  für  beides  hat  er  in  den  Konferenzen
das  Vorschlagsrecht.  Längst  aufgehoben  ist  die  westfälische  Verordnung,  nach
welcher  „keine  Zensuren  unter  den  schriftlichen  Arbeiten“  durch  „Ziffern  oder
Buchstaben“  zu  geben  seien,  eine  Sitte,  welche  der  Übersichtlichkeit  wegen  jetzt
allgemein  üblich  ist.  Was  die  Stellung  des  Klassenordinarius  seinen  Kollegen
gegenüber  anbelangt,  so  ist  nach  der  Instruktion  für  die  Provinz  Preußen  die
Strafgewalt  der  übrigen  Lehrer  nicht  beschränkt,  doch  haben  die  letzteren  ihm
gegenüber  die  Pflicht,  ihn  von  der  Strafe  des  Nachbleibens,  des  Arrestes  und
der  körperlichen  Züchtigung  in  Kenntnis  zu  setzen;  in  letzterer  Hinsicht  also
ist  er  den  anderen  Lehrern  gegenüber  von  direktorialer  Würde  Selbstverständlich
  wird  ja  immer  eine  solche  Anzeige  oder  Rücksprache  nach  gewissen
  Strafen  stattfinden,  etwas  anderes  ist  es  aber,  ob  der  Lehrer  dem
Ordinarius  gegenüber  dazu  dienstlich  verpflichtet,  oder  ob  dies  in  seinem  Ermessen
  anheim  gestellt  ist.  Während  hierin  die  Instruktion  für  die  Provinz
Preußen  vereinzelt  steht,  hat  sie  mit  anderen,  so  der  brandenburgischen,  einen
sehr  notwendigen  und  nützlichen  Passus  gemeinsam,  der  in  der  Praxis  nicht
immer  berücksichtigt  wird:  „Beschwerden  eines  Schülers  über  einen
Lehrer  anzunehmen  ist  der.  Ordinarius  niemals  berechtigt  (-=  brandenburgische
  Instruktion  für  die  Ord.  $  2),  er  darf  auch  nicht  Anordnungen  eines
Lehrers  selbständig  abändern.“  Jene  Beschwerden  der  Schüler  hat  er  an  den
Direktor  zu  verweisen.