B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  105

Im  Einklang  mit  den  obigen  Bestimmungen,  die  das  Verhalten  des  Lehrers
im  allgemeinen  betreffen  und  sich  schon  in  den  Direktoreninstruktionen  fanden,
hält  es  die  schlesische  Instruktion  für  angezeigt,  die  Lehrer  vor  einem
„rauhen,  barschen  Tone,  vor  kaltem,  herrisehem  Wesen“,  ebenso  wie
vor  „Ziererei“  zu  warnen  —  Ernst  wie  Milde  sollen  sie  paaren  —,  und  die
westfälische  warnt  vor  „Schimpfwörtern  und  Schimpfreden“.  Wie  die
Instruktionen  über  das  Verhältnis  des  Oberlehrers  zum  Direktor  denken,  wird
sich  wohl  aus  den  Instruktionen  für  die  Direktoren  ein  jeder  selbst  denken
können.  Nur  zwei  Bestimmungen  seien  hier  wörtlich  angeführt;  vgl.  pommersche
Instruktion  B  ($  3):  „den  Direktor...  hat  jeder  Lehrer  als  seinen  nächsten
Vorgesetzten  zu  betrachten,  allen  seinen  amtlichen  Anordnungen  Folge  zu
leisten,  ihm  persönlich  mit  Ehrerbietung  zu  begegnen  und  die  Bemerkungen
und  Erinnerungen,  zu  welchem  sich  derselbe  im  Interesse  der  Schule  veranlaßt
sieht,  willig  anzunehmen  und  zu  befolgen.  Glaubt  ein  Lehrer,  daß  ihm  vom
Direktor  Unrecht  widerfährt,  so  hat  er  diesem  in  bescheidener  Weise  seine
Beschwerde  vorzutragen  und,  wenn  derselbe  ihr  nicht  abhilft,  sie  uns  schriftlich
einzureichen“  Auch  hier  ist  das  Mißtrauen  ersichtlich,  welches  gegen  die
Oberlehrer  vorherrscht;  wozu  die  Ermahnungen  zur  „Ehrerbietung“  und  „Bescheidenheit“?
  Dinge,  welche  sich  für  preußische  Beamte  Vorgesetzten  gegenüber
  doch  von  selbst  verstehen.  Mit  ähnlichem  Wortschwall  wie  die  Stellung
des  Direktors  wird  auch  die  des  Klassenordinarius  oft  begleitet,  z.  B.  in  der
pommerschen  Instruktion  ($  2):  „zu  Klassenordinarien  sollen  .....  tüchtige  Lehrer
von  allgemeiner  wissenschaftlicher  Bildung,  von  treuer  Liebe  und  Hingebung
für  ihren  Beruf  und  von  gereifter  Erfahrung“  bestimmt  werden,  „welche
die  ihnen  anvertrauten  Lehrfächer  wahrhaft  (!)  durchdrungen  haben  und
beherrschen,  in  klarer  und  stets  wacher  Einsicht  von  dem  Zusammenhang
derselben  mit  den  übrigen  Lehrobjekten  und  mit  dem  gemeinsamen  Zweck  des
Gymnasialunterrichts  in  allen  (!)  Fächern  das  zur  allgemeinen  Entwickelung  und
zur  intensiven  Bildung  ihrer  Schüler  dienende  Material  auszuwählen,  das
Wesentliche  vom  Unwesentlichen  zu  sondern  wissen  und  endlich  durch  die
Reinheit  und  Würde  ihres  Charakters,  wie  durch  den  milden  Ernst  ihrer
ganzen  Haltung  eine  unauslöschliche  Ehrfurcht  vor  der  sittlichen  Macht,  welche
das  Leben  der  Menschen  regiert,  in  der  ihrer  väterlichen  Obhut  und  Pflege
übergebenen  Klasse  zu  erwecken  vermögen.“  Ja,  wer  das  liest,  der  schlage
sich  an  die  Brust:  „Gott  sei  mir  Stinder  gnädig,  wie  unwürdig  bin  ich  zur
Führung  eines  Klassenordinariats'“  Wer  aber  wirklich  nun  ein  Klassenordinariat
  in  Pommern  erhält  und  also  bei  seinem  Vorgesetzten  in  so  großer
Achtung  steht,  der  berühre  mit  dem  Scheitel  die  Sterne,  „naso  adunco
suspendens  ignotos“  collegas  extraordinarios  (ordinariatslosen),  welche  nicht  ihre
Lehrfächer  wahrhaft  durchdrungen  haben  und  beherrschen,  nicht  jene  Reinheit,
jene  Würde  besitzen  usw.  usw.

Die  Dienstanweisungen  nichtpreußischer  Staaten  haben  es  doch  vermieden,
die  Direktoren  und  Ordinarien  zu  pädagogischen  Übermenschen  zu  stempeln,
schlichter,  einfacher,  sachgemäßer  lauten  hier  die  Instruktionen  für  einen