106  III.  Das  höhere  Lehramt.

Klassenordinarius,  so  für  das  Königreich  Sachsen  $  4  der  Verordnung,  für
Baden  $  39,  für  Bayern  $  43,  für  Österreich  $  97  mit  den  in  den
„Weisungen“  von  1901  8.  47—56  dazugegebenen  Erläuterungen,  welche  sich,
wie  folgt  gliedern:  A.  Der  Klassenvorstand  im  Verhältnis  zu  seinen  Klassenkollegen.
  B.  Der  Klassenvorstand  im  selbständigen  Wirkungskreise  Ü.  Der
Klassenvorstand  im  Verhältnisse  zum  Direktor  der  Anstalt.  Für  Württemberg
finde  ich  keinen  besonderen  Paragraphen  für  das  Verhalten  der  ÖOrdinarien,
obwohl  in  $  19  u.  26  sich  die  Bezeichnung  „Klassenlehrer“  findet.  Eigentümlich
  bleibt  es,  daß  in  Baden  nach  $  57  der  Ordinarius  den  Vorsitz  zu  führen
hat  in  den  Klassenkonferenzen!),  welche  regelmäßig  jeden  Monat  auf  seine
Einladung  hin  zusammenberufen  werden  und  zu  denen  der  Direktor  eingeladen
werden  soll,  ohne  daß  er  in  ihnen  mitzuwirken  gezwungen  ist  ($  56);  diese
unter  Vorsitz  des  Ordinarius  abzuhaltenden  Klassenkonferenzen  fassen  Beschlüsse
nur  vorbereitender  Art,  welche  der  Beschlußfassung  der  Gesamtkonferenz  unterliegen,
  wo  sie  der  Ordinarius  vorzutragen  hat.  Wenn  man  bedenkt,  daß  nach
$  57,  2  auch  noch  Fachkonferenzen  im  Anfang  des  Semesters  und  Gesamtkonferenzen
  am  Schlusse  jedes  Quartals  stattfinden  sollen,  so  haben  unsere
Herren  Amtsgenossen  in  Baden  eine  reiche  Fülle  von  Sitzungen  durchzumachen,
falls  diese  Paragraphen  nicht  bloß  auf  dem  Papier  stehen,  was  kaum  anzunehmen
  ist,  da  auch  über  diese  unter  Vorsitz  des  Ordinarius  stattfindenden
Klassenkonferenzen  ein  Protokoll  geführt  wird,  welches  zu  den  Akten  der  Anstalt
  genommen  werden  soll.  Übrigens  bilden  den  Stoff  dieser  Klassenkonferenzen
  nach  $  57  jene  Verhandlungen,  die  in  Preußen  und  anderwärts  die
Ordinarien  vor  den  Versetzungskonferenzen  mit  den  Kollegen  privatim  zu
führen  haben  über  „Feststellung  der  Noten  über  der  Schüler  Betragen,  Fleiß
und  Leistungen,  beziehentlich  über  Lokation“  usw.  usw.  —  Die  Verpflichtungen,
  welche  ein  Ordinarius  sonst  in  den  verschiedenen  Staaten  hat,  bis  ins
einzelne  aufzuzählen  ist  nicht  nötig,  da  sie  inhaltlich  sich  meist  decken.  Am
kürzesten  verhält  sich  hier  die  bayerische  Schulordnung  ($  43,  1):  „Jede
Klasse  hat  ihren  besonderen  Ordinarius,  d.  h.  Hauptlehrer,  welcher  in  der
Klasse  die  sämtlichen  oder  doch  die  meisten  Stunden  in  den  Hauptgegenständen
  erteilt  und  zunächst  für  den  Unterricht  und  die  Schulzucht  in  derselben
  verantwortlich  ist“,  ähnlich  in  Österreich  O.  E.  $  97:  „Ein  Lehrer  kann
nur  in  einer  Klasse  Klassenlehrer  sein;  er  hat  die  Aufgabe,  den  Einheitspunkt
für  die  seiner  speziellen  Obhut  anvertraute  Klasse  in  wissenschaftlicher  und
disziplinarer  Hinsicht  zu  bilden“;  es  folgen  dann  unter  2a)  und  b)  eine  Menge
spezieller  Dinge,  die  von  den  üblichen  Vorschriften  anderwärts  nicht  sonderlich
abweichen.

Aufsicht  über  auswärtige  Schüler.

Über  auswärtige  Schüler  muß  natürlich  die  Schule  ganz  besonders
wachen,  und  alle  Instruktionen  geben  Anweisungen,  nach  welchen  „diejenigen

!)  Nach  der  Instruktion  von  1904  gibt  es  in  Baden  keine  Klassenkonferensen  mehr.