B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  107

Schüler,  die  nicht  bei  ihren  Eltern  oder  Pflegern  wohnen,  dem  Vorstand  von
der  Wahl  (auch  von  jeder  Veränderung)  ihres  Wohn-  oder  Kosthauses  Anzeige
zu  machen  haben;  der  Vorstand  ist  dann  befugt,  ihnen  solche  Wohn-  und
Kosthäuser  zu  untersagen,  von  welchen  Nachteil  für  ihren  Fleiß  und  ihre
Sittlichkeit  zu  besorgen  ist“  ($  22  in  Württemberg).  Um  anderes  Gleichartiges
zu  übergehen,  sei  hier  nur  noch  der  kurze  Wortlaut  der  bayer.  Schulordnung
($  42,  8)  angeführt:  „Er  hat  über  die  in  der  Stadt  nicht  einheimischen
Schüler  strenge  Aufsicht  zu  führen  und  darauf  zu  sehen,  daß  dieselben  nur
in  solchen  Häusern  wohnen  und  Kost  nehmen,  die  er  dazu  für  geeignet
erklärt  hat.“  In  Österreich  (vgl.  Normalien  Nr.  159,  168,  172)  können  zwar
gegebenenfalls  diese  Schüler  in  ihren  Wohnungen  besucht  werden  von  den
Lehrern,  damit  sie  selbst  sich  von  dem  Zustand  dieser  Wohnungen  überzeugen,
  meist  aber  ist  es  wünschenswert  —  denn  befohlen  kann  dies  ja  nicht
werden  —,  daß  die  „Quartiergeber“  vor  dem  Direktor,  beziehentlich  den
Lehrern  erscheinen,  um  Bericht  zu  erstatten.  Diese  österreichischen  Erlasse
stammen  aus  den  Jahren  1849  und  1851.  Und  1867/68,  ja  noch  1880,  hat
man  in  Preußen,  dem  Wortlaute  nach  wenigstens,  den  Direktoren  (vgl.
die  Verfügung  vom  29.  Mai  1880)  und  Klassenordinarien  befohlen,  die
Pensionen  auswärtiger  Schüler  persönlich  zu  besuchen;  vergl.  die  Instruktion
  für  Ordinarien  für  Schlesien  (A  5)  und  die  für  Brandenburg  ($  8);
ja  hier  in  Brandenburg  soll  dies  mindestens  einmal  im  Quartal  geschehen.
  Diese  Pflichtbesuche  in  den  Pensionen  auswärtiger  Schüler,  so
zweckmäßig  sie  sein  mögen,  haben  auch  von  rechtlichem  Standpunkte  aus
etwas  sehr  Bedenkliches,  denn  weder  der  Direktor  noch  ein  Oberlehrer.  kann
in  der  Uniform  eines  Polizeikommissars  oder  in  so  hochamtlicher  Eigenschaft
wie  der  Staatsanwalt  und  der  Untersuchungsrichter  auftreten.  Mehr  wie  diese
sind  wir  hier  auf  die  Liebenswürdigkeit  der  Wirte  angewiesen;  wenn  —  was
gewiß  nie  vorgekommen  sein  mag  und  wovor  keiner  Besorgnis  haben  wird  —
man  uns  die  Tür  weisen  würde,  stände  uns  nur  der  Weg  der  Zivilklage  offen,
wegen  Beamtenbeleidigung  könnte  der  unfreundliche  Pensionsvater  nicht  gefaßt
  werden.  Oder  wollten  wir  als  Repressalie  dann  den  betreffenden  Schüler
aus  der  Anstalt  entfernen?  Das  wäre  ungerecht;  wie  kann  dieser  für  Fehler
seines  Pensionsvaters  bestraft  werden  ?  Sofort  allerdings  könnte  dem  letzteren
der  Pensionär  entzogen  werden,  dazu  haben  wir  ein  Recht.  Wie  dem  auch
sein  mag,  zunächst  sind  in  einem  solchen  Falle  der  Direktor  und  Oberlehrer
als  die  Hinausgewiesenen  die  öffentlich  Bloßgestellten,  die  „Blamierten“.

Überreichung  der  Dienstinstruktion  bei  der  Einffihrung  in  das  Amt.

Endlich  ein  allerletztes..  &amp;  4  der  Dienstinstruktionen  für  die  Direktoren  in
der  Provinz  Brandenburg  lautet:  „Dem  Direktor  liegt  ob,  die  neuangestellten
Lehrer  in  das  ihnen  übertragene  Amt  förmlich  einzuweisen,  ihnen  hierbei  die
Pflichten  unter  Hinweisung  auf  ihre  Instruktionen  ausführlich  und  eindringlich
  bekannt  zu  machen“;  und  für  den  Lehrer  lautet  8  3:  „Ein  ihm  über-