108  II.  Das  höhere  Lehramt.

tragenes  Ordinariat  hat  jeder  Lehrer  zu  übernehmen  und  nach  der  über  das
Ordinariat  erlassenen  besonderen  Instruktion  zu  führen“  Auch  in  den  Instruktionen
  für  Pommern  ($  6)  und  anderen  wird  den  Direktoren  zur  Pflicht
gemacht,  bei  Einführung  von  neu  angestellten  Oberlehrern  dieselben  auf  diese
Instruktion  hinzuweisen  und  so  mit  ihren  dienstlichen  Obliegenheiten  bekannt
zu  machen.  Soweit  erinnerlich,  ist  dies  aber  in  den  letzten  Jahrzehnten,  in  der
Provinz  Brandenburg  wenigstens,  fast  nirgends  geschehen;  .es  läßt  sich  dies  ja
schwer  feststellen,  aber  ohne  sehr  zu  übertreiben,  glaube  ich  behaupten  zu
dürfen,  daß  nicht  allzuviel  Oberlehrer  diese  Instruktion  bei  ihrer  Anstellung
erhalten,  geschweige  denn  sie  später  eingesehen  oder  gar  studiert  haben.  Die
Kenntnis  der  einzelnen  Bestimmungen  ist  gerade  nicht  sehr  groß.  Und  hier  entsteht
  nun  die  Doktorfrage:  Gilt  überhaupt  noch  diese  Dienstinstruktion,  welche  bei
Übernahme  des  Amtes,  entgegen  zwar  dem  Wortlaute  der  meisten  Instruktionen,
gewöhnlich  nicht  übergeben  wird?  Sind  die  preußischen  Oberlehrer  irgendwie
  verpflichtet,  sich  an  diese  Instruktion  von  1867/8,  von  welcher  sie  meist
erst  nach  der  Anstellung  zufällig  Kenntnis  nehmen,  noch  zu  binden?  Eigentlich
  können  diese  Instruktionen  gar  nicht  mehr  amtlich  für  die  Oberlehrer
existieren!).  Leider  ist  der  Sachverhalt  jetzt  ein  solcher,  daß  man  sich  gelegentlich
  auf  diejenigen  Paragraphen  dieser  Instruktionen  bezieht,  die  einem
passen,  sonst  sie  aber  gänzlich  unbeachtet  läßt.  In  Staaten,  wie  Hessen,
Baden,  welche  erst  kürzlich  Dienstanweisungen  erlassen  haben,  wäre  ein  Zustand
  von  Anarchie  oder  von  Despotismus  einzelner  Direktoren  kaum
möglich.

Allgemeine  Betrachtungen.

Diese  vergleichende  Übersicht  der  Dienstinstruktionen  lehrt,  daß  einige
Staaten  hier  sehr  im  Rückstande  sind;  natürlich  liegt  das  an  den  Verhältnissen.
Das  zeigen  schon  die  Organe,  welche  die  Schulordnungen  schufen.  In  Sachsen
ist  die  von  uns  besprochene  Schulordnung  ein  mit  Zustimmung  „Unsrer  getreuen
  Stände“  vom  König  Albert  1876  gegebenes  Gesetz,  daher  wohl  die  Farblosigkeit
  derselben,  welcher  erst  die  Generalverordnung  vom  7.  Dezember  1876
etwas  abhelfen  konnte;  in  Österreich,  Bayern,  Baden  sind  es  mit  Genehmigung
des  Landesherrn,  in  seinem  Namen  erlassene  Vorschriften,  die  seine  Unterschrift,
  ebenso  die  des  Gesamtministeriums  oder  des  betreffenden  Ressortministers
  tragen;  die  württembergische  ist  mit  „Genehmigung  des  Königl.
Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens“  veröffentlicht,  endlich  die  alten
preußischen  Dienstinstruktionen  sind,  wie  die  einleitenden  Worte  selbst  lehren,
nicht  von  der  Zentralstelle,  sondern  nur  auf  ministerielle  Anordnung  von  den
einzelnen  Provinzialschulkollegien  gegeben  worden.  Am  ältesten  ist  der  österreichische
  Organisationsentwurf,  über  ein  halbes  Jahrhundert  alt,  aber  noch  mit

!)  In  dem  Büchelchen  von  Beier,  Kanzleirst  im  Kultusministerium  zu  Berlin  (Die
höheren  Schulen  und  ihre  Lehrer  ...  Halle  1899)  sind  sie  nioht  mehr  abgedruckt,  was
natürlich  an  sich  nichts  besagen  kann.