B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  109

Recht  in  fast  allen  Paragraphen  gültig;  wegen  der  Länge  der  Zeit  konnte  an
diesem  haltbaren  Stamm  eine  Reihe  von  Normalien,  Erlassen  usw.  bis  auf  die
„Weisungen“  von  1901  sich  ansetzen,  weswegen  denn  in  Österreich  das  höhere
Schulwesen  am  eingehendsten,  am  straffsten  organisiert  zu  sein  scheint.  Gerade
das  Gegenteil  bildet  der  knappe,  präzise,  fast  immer  klare  und  durchsichtige
bayerische  Entwurf,  der  zuletzt  1891  gedruckt  ist.  Doch  wir  enthalten  uns
füglich  weiterer  abschließender  Gesamturteile  über  diese  Instruktionen.  Welche
Nachteile,  welche  Vorzüge  die  des  einen  Staates  vor  der  eines  Nachbarstaates
hat,  wird  wohl  jeder  aus  der  obigen  Zusammenstellung  ersehen  können.
Davra  Öomudlere,  TO  nalöv  xareyere.

Man  könnte  ja  nun  meinen,  es  seien  überhaupt  für  die  Ausübung
  unseres  Amtes  Dienstinstruktionen  nicht  nötig.  Mit  geläufigen
Grundsätzen,  daß  auf  die  Person  des  Lehrers  hier  alles  ankäme,  daß  möglichst
wenig  einschränkende  Bestimmungen  für  ihn  vorhanden  sein  sollten,  scheint
man  solche  Meinung  stützen  zu  können.  Und  die  Abneigung  mancher  gegen
den  „grünen  Tisch“  und  gegen  alles,  was  daher  stammt,  ist  groß  genug  Sollen
zu  den  alten  „Reglements“  noch  neue  kommen?  Und  was  nützt  solche  papierne
Pädagogik?  Ist  es  denn  nicht  möglich,  daß  ein  Schulwesen  ohne  zahlreiche
Verfügungen  besser  ist  als  ein  solches,  welches  mit  recht  vielen  Paragraphen
gesegnet  ist?  In  Österreich  sind,  wie  oben  gezeigt,  die  Versetzungsnormen
viel  strenger  als  anderwärts.  Brauchen  deswegen  die  dort  tatsächlich  versetzten

  Schüler  reifer  und  besser  vorbereitet  zu  sein  als  in  Bayern  oder  in
Preußen?

Natürlich  haben  solche  allgemeinen  Gründe  ihre  Berechtigung;  auch  der
Weg  vom  Papier  zur  Tat  ist  weit.  —  Es  steht  bloß  auf  dem  Papier,  sagt  man
wohl;  aber  mit  ebenso  großem  Recht  kann  man  sagen:  nicht  einmal  auf
dem  Papier  steht  es!  Mit  beiden  Aussprüchen  kann  man  die  reale  Existenz
einer  Sache  bezweifeln.

Zu  allererst  darf  wohl  dagegen  Verwahrung  eingelegt  werden,  als  ob
solche  Instruktionen  auf  die  eigentlich  erzieherische  Tätigkeit  des  einzelnen
wie  auf  die  innere  Seite  der  Erziehung  überhaupt  unmittelbar  sich  erstrecken
können.  Sollte  und  könnte  etwa  durch  Instruktionen  festgesetzt  werden,  daß
jedesmal  nach  zweimaliger  Tadelstrafe  die  Arreststrafe  zu  folgen  habe,  daß  jede
Klassenarbeit  mit  sieben  Fehlern  als  ungenügend  zu  bezeichnen  wäre,  daß  eine
bestimmte  Zahl  von  Cäsarkapiteln  in  einer  bestimmten  Zeit  zu  übersetzen  wäre,
oder  daß  innerhalb  der  ganzen  Monarchie  in  derselben  Klasse  immer  derselbe
Schriftsteller  zu  lesen  sei?  In  dieser  Beziehung  wird  jeder  Einsichtige  den
preußischen  „Lehrplänen  und  Lehraufgaben  von  1901“  viele  Vorzüge  nachrüihmen
  können;  haben  sie  doch  z.  B.  die  deutsche  Klassenlektüre  von  OlI  bis  OI
nicht  für  jede  der  drei  Klassen  festgelegt,  sondern  dem  Ermessen  eines  jeden
Lehrkörpers  hier  freien  Spielraum  gelassen.  Die  Natur  aller  Erziehung,  welche
doch  geistiger  Art  ist,  entzieht  sich  von  selbst  solchen  Übergriffen  etwaiger