110  II.  Das  höhere  Lehramt.

Paragraphen,  die  Pädagogik  bindet  man  nicht  an  ein  „tönend  oder  geschrieben
Wort,  die  freie  wandelt  im  Sturme  fort“.

Indessen  diese  zunächst  auf  das  Innere  gerichtete  Tätigkeit  hat
doch  äußerlich  recht  greifbare  Formen  und  Wirkungen.  Wird  sie  doch
nicht  ohne  Aufsicht  ausgeübt,  nicht  ohne  Mitwirkung  anderer,  führt  sie  doch  zu
rein  geschäftlichen  Amtshandlungen,  wie  Konferenzberatungen,  Abstimmungen,  hat
sie  doch,  wie  oben  schon  gesagt,  durch  Entfernung  (Dimission)der  Schülervon  der  Anstalt,
  durch  Versetzungen,  durch  Ausstellung  von  Zeugnissen  recht  fühlbare,  gesetzliche
  Folgen,  welche  in  ihrer  Bedeutung  vielen  richterlichen  Erkenntnissen  in  Zivilund
  Strafsachen  mindestens  gleichwertig,  natürlich  nicht  gleichartig  sind.  Der
einzelne  Lehrer  in  der  Beurteilung  eines  einzelnen  Schülers,  ja  seiner  ganzen
Klasse,  in  der  Behandlung  seines  Unterrichtsfaches,  seines  Schriftstellers  usw.
wird  fast  nie  einem  bestimmten  Paragraphen  sich  unterwerfen  lassen.  Tritt  er
aber  mit  anderen  zusammen  zu  einem  Gesamturteile,  soll  aus  ungefähr  15—20
Zensurprädikaten  ein  Schluß  gezogen  werden,  so  müssen  bestimmte  Normen
gegeben  sein,  nach  welchen  —  Ausnahmen  individueller  Art  natürlich  gestattet
  —  dies  geschehen  soll.  Soll  das  Verhältnis  der  Kollegen  zueinander
ebenso  wie  zu  ihrem  Vorgesetzten  ein  gutes  sein,  so  müssen  Rechte  und
Pflichten  aller  untereinander  möglichst  scharf  abgegrenzt  werden.  Nichts  wirkt
hier  verhängnisvoller  als  das  System  „diskretionärer  Vollmachten“,  unklarer  Bestimmungen,
  dehnbarer  Paragraphen;  sie  öffnen  der  Willkür  Tür  und  Tor,
können  je  nach  der  Person  des  Vorgesetzten,  je  nach  der  Zusammensetzung
des  Lehrkörpers  in  kürzeren  oder  längeren  Zwischenräumen  die  Unterrichtsmethode,
  die  Art  der  Zensierungen  einer  und  derselben  Anstalt  gänzlich  umwerfen,
  jede  Stetigkeit  untergraben,  alle  Ziele  verrücken  und  die  schlimmsten
pädagogischen  Mißstände  herbeiführen.  Wie  schwer  wird  ein  Vorgesetzter,
der  bei  dehnbaren  Instruktionsparagraphen  in  der  einen  Provinz  die  Stelle
eines  Diktators  einnahm,  sich  darein  finden,  wenn  er  in  die  Nachbarprovinz
versetzt  ist  und  hier  einem  Lehrerkollegium  sich  gegenüber  sieht,  das  sich  beinahe
  selbst  zu  regieren  bisher  gewohnt  war,  weil  eben  dieselben  Instruktionsparagraphen
  sich  auch  in  diesem  Sinne  auslegen  lassen  können?  Und  wenn
ein  Oberlehrer  eines  solchen  Lehrerkollegiums  plötzlich  zu  einem  sogenannten
„strammen,  schneidigen“  Direktor  versetzt  wird,  wird  er  sich  nicht  eine  Zeitlang
  nicht  nur  recht  unbehaglich  fühlen,  sondern  auch,  wenn  er  ein  Mann  von
Charakter  ist,  die  von  ihm  seit  Jahren  vertretene  Auslegung  bestimmter  Paragraphen
  oder  die  von  ihm  auf  Grund  dieser  unbestimmten  Fassung  ausgeübte
Praxis  zu  verteidigen,  zu  rechtfertigen  wissen?  Wird  dies  nicht  schließlich  zu
lauter  Mißhelligkeiten,  zu  Beschwerden  führen?  Erst  durch  kurze,  klare
Bestimmungen  von  einheitlichen  Dienstinstruktionen  wird  ein  wirklich
  einmütiges  Zusammenwirken  vom  Direktor  und  Lehrerkollegium
möglich;  jeder  weiß,  was  er  zu  tun  hat,  wie  weit  seine  Befugnisse  reichen;  in
strittigen  Fällen  muß  der  Paragraph  der  Dienstinstruktion  in  bezug  auf  Pflichten
und  Rechte  klare  Auskunft  geben.  Und  deswegen  möge  man  auch  nicht  befürchten,
  daß  durch  eine  ins  einzelne  gehende  Instruktion  etwa  die  Rechte  des