B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  111

Lehrkörpers  oder  des  einzelnen  Oberlehrers  gemindert  würden;  im  Gegenteil,
hier  gilt  im  vollen  Umfange  Goethes  Wort,  ursprünglich  von  der  echten,
künstlerischen  Freiheit  gesagt:  „Das  Gesetz  nur  kann  uns  Freiheit  geben“:
wie  das  gemeint  und  ungefähr  verwirklicht  ist,  mögen  wir  in  Österreich  sehen.
Auch  andere  Furchterregungen  sind  unbegründet.  Allerdings,  vergleicht  man
in  der  obigen  Zusammenstellung  die  Rechte  der  Oberlehrer  in  den  verschiedenen
Staaten  miteinander,  so  wird  man  vielfältig  dieselben  sehr  beschränkt  und  eine
Erweiterung  besonders  der  Kompetenzen  eines  Lehrkörpers  im  Sinne  der  österreichischen
  Bestimmungen  sehr  erwünscht  und  gerechtfertigt  finden.  Und  gerade
in  Österreich,  wo,  wie  sich  gezeigt,  der  einzelne  Oberlehrer  wie  die  Lehrerkonferenz
  weitergehende  Rechte  als  anderswo  besitzt,  hat  man  in  die  „Weisungen“
diesen  Passus  eingeschaltet,  S.  56:  „Diese  Verantwortlichkeit  kann  nicht  dem
Lehrkörper  zugemutet  werden,  weil  dadurch  —  abgesehen  selbst  von  allen  den
Fällen,  welche  eine  unmittelbare  und  schleunige  Erledigung  erheischen  —,
so  oft  in  ihm  eine  Verschiedenheit  der  Ansichten  hervorträte,  die  Minorität  des
Kollegiums  für  das  Verfahren  der  Majorität  verantwortlich  würde;  sie  muß  vielmehr
  einem  Manne  übertragen  werden  ....  er  soll  stets  und  vornehmlich  der
vereinigende  Mittelpunkt  und  die  belebende  Seele  sein  für  die  mannigfaltige
Tätigkeit  der  Lehrer  an  der  Schule,  und  deswegen  bedarf  er  der  Stellung  inmitten
  des  Lehrkörpers“;  vgl.  dazu  die  oben  8.  137  zitierte  Äußerung  der
„Weisungen“,  welche  besagen,  wie  der  Lehrkörper  zugleich  ein  Gegengewicht
sein  soll  gegen  „unzweckmäßige  und  unbefugte  Anordnungen  des  Direktors“.
Wenn  man  also  die  Befugnis  der  Öberlehrer  erweiterte,  Besorgnisse  wegen
etwaiger  republikanischer  Allüren  der  Lehrerkonferenzen  braucht  man  wahrhaftig
nicht  zu  hegen!  Schon  das  eine  unantastbare  Interzessionsrecht  des  Vorsitzenden
welches  in  allen  Staaten  ausgedrückt  ist,  genügt  wirklich  für  alle  möglichen
  Fälle!

Würde  sich  also  hier  kein  Nachteil  ergeben,  so  würde  andrerseits  ein  namhafter
  Vorteil  entstehen.  Woher  die  Abneigung  vieler  Amtsgenossen  gegen
Sitzungen,  gegen  Konferenzen?  Woher  ihr  Widerstreben  gegen  Beratungen  über
schultechnische,  schulorganisatorische  Fragen?  Das  ist  einfach  aus  dem  tatsächlich
  sehr  engen  Kreise  ihrer  amtlichen  Befugnisse  zu  erklären.  Der  preußische
Finanzminister  v.  Miquel  hatte  deshalb  in  der  Sitzung  des  preußischen  Abgeordnetenhauses
  vom  9.  März  1901  von  seinem  juristisch-administrativen  Standpunkte
  leider  Recht,  auf  unsere  Beamtenklasse  herabzusehen.  „Was  sollen  wir
immer  beraten,  beraten,  beraten,  der  Vorsitzende  hat  ja  schließlich  doch  das
Recht  der  Entscheidung,  indem  er  es  in  diesen  und  vielen  anderen  Dingen  nicht
zur  Abstimmung  kommen  läßt,“  so  hört  man  oft  klagen.  Und  nach  den  bestehenden
  Instruktionen  der  meisten  Staaten  muß  man  solchen  Äußerungen
recht  geben.  Mancher  zieht  es  deswegen  vor,  lieber  sich  seinen  wissenschaftlichen
  Neigungen  hinzugeben;  mancher  freilich,  der  das  nicht  vermag,  lebt  sich
in  eine  gewisse  Berufsverdrossenheit  hinein.  —  Aber  erweiterte,  größere  Rechte  —
erweiterte,  größere  Pflichten;  die  Berufsfreudigkeit  kann  nicht  genug  gehoben
und  gesteigert  werden.