112  Il.  Das  höhere  Lehramt.

C.  Versetzungen  und  Versetzungsprüfungen.
Versetzungsbestimmungen.

Was  die  Versetzungen  anbetrifft,  so  gibt  es  Staaten  mit  offiziellen  Versetzungsordnungen
  und  solche  ohne  dergleichen  amtliche  Bestimmungen:  letztere
sind  vorhanden  in  Anhalt-Dessau  v.  Jahre  1887,  in  Bayern  in  der  Schulordnung
  vom  23.  Juli  1891,  in  Württemberg  in  der  Dienstvorschrift  von
1866,  die  in  Verbindung  zu  setzen  ist  mit  einem  Ministerialerlaß  vom  5.  März
1891,  nebst  einer  Ergänzung  vom  3.  Oktober  1894  (Fehleisen  8.  11.  12  Anmerkung);
  jünger  ist  eine  diesbezügliche  Verfügung  im  Großherzogtum  Hessen
vom  12.  Februar  1902  und  ebenso  mehrere  Paragraphen  der  Lehr-  und
Prüfungsordnung  für  die  Realgymnasien  im  Königreich  Sachsen  vom  22.  August
1902,  während  die  analogen  Bestimmungen  für  die  sächsischen  Gymnasien  schon
von  1893  datieren.  In  Preußen  ist  das  Versetzungsgeschäft  lange  Zeit  einheitlich
  nicht  geregelt  gewesen,  einzelne  Provinzialschulkollegien  wie  das  zu
Magdeburg  unter  dem  20.  Mai  1878  haben  Normen  für  ihre  Provinzen  erlassen,
welche  jedoch  nur  auf  dem  Wege  nichtamtlicher  Übertragung  in  andere  Provinzen
übergegangen  sind;  erst  jüngst  am  25.  Oktober  1901  ist  dann  für  die  ganze
preußische  Monarchie  eine  Versetzungsordnung  herausgekommen,  die,  besonders
in  einem  Punkte,  mannigfache  Anfechtungen  erfahren  hat  und  weiter  erfahren  wird.

Sind  also  diese  Verfügungen  alle  ziemlich  jungen  Ursprungs,  so  haben  zwei
andere  Staaten  diese  Sache  schon  vor  50  oder  30  Jahren  geregelt.  Österreich
und  Baden.  Österreich  hat  schon  in  seinem  Organisationsentwurf  von  1849
Normen  für  die  Versetzungen,  welche  in  den  neuesten  „Weisungen“  durchaus
festgehalten  sind;  und  Baden  hat  kurz  vor  1870,  also  schon  vor  einem  Menschenalter,
  in  seiner  Schul-Ordnung  für  die  Mittelschulen  vom  2.  Oktober  1869  eben
dieselbe  Sache  in  Angriff  genommen,  freilich  gibt  es  dazu  Ergänzungsverfügungen
von  1882,  1886  und  1891,  die  jüngste  Badische  Schulordnung  v.  1904  weicht  nach
$  18  in  den  Hauptpunkten  von  der  älteren  nicht  ab.  In  Bremen,  Braunschweig,
Hamburg,  Meklenburg-Schwerin,  Oldenburg,  Sachsen-Weimar  u.  a.  kennt  man
dagegen  allgemeine,  amtliche  Versetzungsordnungen  nicht  oder  noch  nicht;  allerdings
  in  Schulordnungen  dieser  Staaten,  in  Dienstanweisungen  bemerkt  man
vereinzelt  einige  Hinweise  auf  das  Verhalten  des  Direktors,  hier  und  da  auch
auf  dasjenige  der  Oberlehrer  bei  den  Versetzungen.

Verschiedene  Arten  der  Versetzungen.  Allgemeine  Bedingungen  der  Reife.

Die  Versetzungen  kann  man  trennen  in  bedingungslose  und  bedingte
Versetzungen,  d.  h.  in  solche  ohne  Admonitionen,  Nachprüfungen,  Rückversetzungen
  und  in  solche  mit  diesen  Möglichkeiten;  die  einfachste  Division
wäre  natürlich:  strenge  oder  milde  Versetzungsbestimmungen;  jene  träten  ein,
wenn  in  allen  Fächern  ein  volles  „Genügend“  verlangt  wird,  diese  dann,  wenn
in  einzelnen  Fächern  auf  ein  volles  „Genügend“  verzichtet  würde  unter  der  Zu-‘
lässigkeit  von  Kompensationen  oder  ohne  jede  Kompensation;  und  dann  könnte