C.  Versetzungen  und  Versetzungsprüfungen.  113

man  hierbei  noch  auf  die  Zahl  der  ausfallenden,  d.  h.  mit  einer  geringeren
Note  als  „Genügend“  zensierten  Fächer  Rücksicht  nehmen  und  so  Ordnungen
finden,  nach  denen  dies  nur  in  einem  Fach,  andere,  nach  denen  dies  auch  in
zwei  (die  Mehrzahl  der  Reglements),  geschehen  kann,  während  einige  diese  Zahl
unbestimmt  lassen,  also  auch  den  Ausfall  von  mehr  als  zwei  Fächern  als  Hinderung
für  die  Versetzung  nicht  ansehen.

Allgemeine  Gesichtspunkte  hat  Anhalt-Dessau  in  der  obigen  Verfügung
gegeben,  es  warnt  mit  Recht  vor  schablonenhaftem  Verfahren  und  hält  die
Beschaffenheit  der  mündlichen  wie  schriftlichen  Leistungen  für  gleichwertig,
auch  natürlich  den  Ausfall  etwaiger  Versetzungsprüfungen  für  nicht  allein  entscheidend.
  In  dieser  Verfügung  von  Anhalt-Dessau  wird  mit  Recht  betont,  daß
neben  den  Leistungen  auch  auf  das  Lebens-  und  Klassenalter,  auf  Fleiß  und  Fähigkeiten
  sowie  auf  sittliche  Reife  und  nötigenfalls  auch  auf  körperliche  Entwickelung
  zweckdienliche  Rücksicht  zu  nehmen  sei.  Hier  findet  sich  auch  der
Satz:  Nicht  gestattet  ist  es,  einem  Schüler  nur  wegen  schlechten  Betragens,
resp.  wegen  mangelhaften  Fleißes,  bei  „genügenden“  Leistungen  die  Versetzung
zu  versagen.

Auch  in  Preußen  nach  $  6  wird,  wie  in  Anhalt  in  den  oben  mitgeteilten
Sätzen,  Rücksichtnahme  auf  Individualität  verlangt,  wenn  es  heißt:  „Inwiefern
auf  außergewöhnliche  Verhältnisse,  die  sich  hemmend  bei  der  Entwickelung
eines  Schülers  geltend  machen,  z.  B.  längere  Krankheit  und  Anstaltswechsel
innerhalb  eines  Schuljahres  bei  der  Versetzung  Rücksicht  zu  nehmen  ist,  bleibt
dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Direktors  und  der  Lehrer  überlassen“  Und
das  in  $  4  stehende  Wort:  „Persönlichkeit“  —  wenn  nach  dem  Urteile  der
Lehrer  die  Persönlichkeit  und  das  Streben  des  Schülers  die  Gesamtreife  gewährleistet
  —  wird  doch  wohl  auch  nur  als  „Individualität“  genommen  werden  können,
worauf  wir  noch  zurückkommen.  Leider  steht:  weder  in  Preußen  noch  in
Württemberg,  noch  im  Königreich  Sachsen  usw.  ein  Postulat  wie  in  Baden
$  11  der  alten  Ordnung:  „Das  Aufsteigen  nicht  befähigter  Schüler  ist  streng
zu  verhüten“,!)  was  auch  in  Bayern  $  29,  3:  „Das  Vorrücken  nicht  hinreichend
befähigter  Schüler  ist  mit  rücksichtsloser  Strenge  zu  verhindern“  und  in
Anhalt-Dessau  gilt,  wo  es  schon  in  einer  Verfügung  von  1883  heißt:  „Zu
vermeiden  ist  dabei  vor  allem  ein  Hinaufschieben  solcher  Schüler  zumal  in
die  oberen  Klassen,  welche  durch  ihre  Befähigung  (soll  heißen:  Mangel  an  Befähigung),
  durch  ihren  fortdauernd  unzureichenden  Fleiß......  wohlbegründeten
Anlaß  zu  der  Befürchtung  bieten,  daß  sie  den  Anforderungen  der  bezeichneten
Klassen,  resp.  des  Abiturienten-Prüfungsreglements  nicht  gewachsen  sein  werden.“
—  Eine  strengere  Beurteilung  der  Fähigkeiten  soll  hiernach  also  erst  bei  der
Versetzung  in  die  höheren  Klassen,  eigentlich  erst  nach  der  Prima  in  Betracht
kommen,  was  in  Preußen  schon  nach  einer  Ministerialverfügung  vom  3.  Juli
1861  geschehen  soll,  „daß  kein  Schüler  nach  OI  versetzt  werden  soll,  welcher
nicht  die  sichere  Hoffnung  gewährt,  daß  er  nach  Absolvierung  dieser  Klasse

I)  In  der  jüngsten  Badischen  Schulordnung  ist  dieser  Passus  fortgelassen.
H.  Morsch,  Das  höhere  Lebramt.  8