114  III.  Das  höhere  Lebramt.

den  Anforderungen  des  Abiturienten-Prüfungs-Reglements  entsprechen  werde“.
Es  fragt  sich  aber,  ob  nach  $  10  der  neuesten  preußischen  Ordnung:  „mit
demselben  Tage  verlieren  alle  Anordnungen,  nach  welchen  bis  dahin  bei  den
Versetzungen  in  den  verschiedenen  Provinzen  zu  verfahren  war,  ihre  Geltung“  —
noch  an  dieser  größeren  Strenge  bei  Promotionen  nach  Ol  eigentlich  festzuhalten
sei.  —  Eigentlich  nur  in  Österreich  wird  von  vornherein  „unbedingte
Strenge“  beim  Versetzen  verlangt:  „Bei  den  Versetzungen  in  die  höheren  Klassen
mit  unbedingter  Strenge  zu  verfahren,  haben  die  Gymnasien  für  ihre  unverbrüchliche
  Pflicht  gegen  die  Schule  und  gegen  die  Schüler  selbst  anzusehen.“
„Weisungen“  8.  7.

Hinderungsgründe  für  die  Versetzung,  Zahl  der  „nioht-genügenden“  Fächer,
bedingte  Versetzungen  (Nachprüfungen,  Admonitionen  usw.),  Wertung  des
Betragens.

Soweit  über  allgemeine  Versetzungsgrundsätze.  Im  besonderen  sei  zunächst
  erwähnt,  daß  die  eben  hervorgehobene  österreichische  unbedingte  Strenge
auch  weiter  in  Einzelheiten  festgehalten  wird,  wenn  der  $  73,  6  des  OÖ.  E.  auch
jetzt  noch  in  Gültigkeit  ist:  „Als  Grundsatz  für  das  Aufsteigen  in  eine  höhere
Klasse  ist  streng  festzuhalten,  daß  es  keinem  Schüler  gewährt  werde,  der  auch
nur  in  einem  Gegenstande  für  den  Unterricht  in  der  höheren  Klasse  entschieden
unreif  ist.“  Nach  $  7  desselben  Paragraphen  steht  es  nun  aber  in  Österreich
den  Lehrern  der  Klasse  frei  mit  Zustimmung  des  Direktors  solchen  Schülern,
deren  Lücken  in  einem  einzigen  Gegenstande  vielleicht  durch  Privatfleiß  ausgefüllt
  werden  können,  die  besondere  Erlaubnis  zu  einer  am  Schluß  der  Ferien
vor  Beginn  des  neuen  Schuljahres  abzuhaltenden  Prüfung  (Wiederholungsprüfung)
  in  diesem  Gegenstande  zu  geben  und  nach  günstigem  Ausfall  derselben
  das  Aufrücken  zu  gestatten.  Damit  aber  „hierbei  kein  Mißbrauch  getrieben
  würde“,  so  heißt  es  in  den  „Weisungen“  S.  9,  10,  daß  erstens  nur  ein
seltener,  vorsichtiger  Gebrauch  davon  gemacht  werden  solle  und  daß  zweitens
Unreife  aus  einem  der  Sprachfächer  oder  aus  der  Mathematik  nur  ganz
ausnahmsweise  durch  Privatfleiß  in  den  Ferien  wird  behoben  werden  können;
die  Erlaubnis  zu  einer  Wiederholungsprüfung  wird  sich  also  meist  auf  sogenannte
Nebenfächer  erstrecken.

Ähnliche  Strenge  soll  auch  im  Großherzogtum  Baden  walten.  Die  alte
Schulordnung  von  1869  bestimmt,  daß  die  Schüler  in  sämtlichen  Lehrgegenständen
  zum  Vorrücken  befähigt  sein  sollen,  und  daß,  wenn  in  einem  einzelnen
Gegenstande  ein  Schüler  noch  zurück  ist,  er  unter  der  Bedingung  promoviert
werden  kann,  daß  er  sich  durch  Privatstunden  vervollkommnet  und  erforderlichenfalls
  später  noch  einer  besonderen  Prüfung  unterzieht.  Und  noch  eine  Rundverfügung
  von  1891  schärft  ein,  daß  diese  Erlaubnis  zur  Nachprüfung  nur  für
einen  Gegenstand  gewährt  werden  soll.  Daran  hält  auch  die  neueste  Badische
Ordnung  v.  1904  fest.  $  18:  „Falls  jedoch  ein  Schüler  im  ganzen  genommen  zur
Versetzung  reif,  in  einem  einzelnen  Lehrgegenstand  noch  zurückgeblieben  ist,
so  kann  ihm  die  Versetzung  unter  der  Voraussetzung  gewährt  werden,  daß  er  in