C.  Versetzungen  und  Versetzungsprüfungen.  115

der  folgenden  Klasse  die  vorhandenen  Lücken  ausfüllt“;  die  Forderung  der  Privatstunden
  ist  also  aufgegeben!  Wenn  diese  Vorschriften  in  der  Wirklichkeit  befolgt
  werden,  so  nähert  sich  Baden  etwas  der  Österreichischen  Konsequenz.

Beide  Staaten,  ebenso  übrigens  wie  das  Königreich  Württemberg  und
Sachsen,  schreiben  eine  Versetzungsprüfung  vor,  während  in  andern  z.  B.
Bayern,  Preußen,  Anhalt-Dessau  und  in  kleineren  Staaten  eine  solche  der  Bestimmung
  des  Direktors  überlassen  ist.

Ist  also  in  Österreich  und  in  Baden  nach  den  Vorschriften  offenbar  schon
ein  Ausfall  in  einem  einzigen  Gegenstand  ein  Hindernis  für  die  Versetzung,
so  haben  andere  Staaten  die  Zahl  solcher  nicht-genügenden  Prädikate  nicht
genau  angegeben,  meißt  heißt  es:  in  einzelnen  Fächern.  Bayern  gestattet
das  Vorrücken  Schülern,  deren  Leistungen  in  einzelnen  Gegenständen  nicht
genügten,  nur  dann,  wenn  ihre  Gesamthaltung  erwarten  läßt,  daß  sie  das  Versäumte
  nachholen  und  an  dem  Unterricht  in  der  höheren  Klasse  mit  Erfolg
teilnehmen.  „Darüber  ist  ein  Vermerk  in  das  Jahreszeugnis  mit  dem  Beifügen
aufzunehmen,  daB  er  eine  gleiche  Nachsicht  in  der  nächst  höheren  Klasse  nicht
mehr  zu  erwarten  hat.  Diese  Nachsicht  ist  bei  Schülern  ausgeschlossen,  welche
in  denselben  Gegenständen  wiederholt  die  Note  „ungenügend“  erhielten.  (8  27,  4.)
—  Für  Württemberg  heißt  es:  „Für  reif  zum  Vorrücken  ist  ein  Schüler  zu
erachten,  wenn  seine  Ausbildung  im  wesentlichen  dem  Ziel  der  Klasse  entspricht,
wofür  als  Beweis  die  Erreichung  des  vollen  Durchschnittszeugnisses  ‚ziemlich
gut‘  bei  der  Versetzungsprüfung  anzusehen  ist.  Hierbei  ist  namentlich  im  Verhältnis
  der  Mathematik  zu  den  sprachlichen  Fächern  eine  Kompensation  zulässig,
jedoch  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  in  dem  Fach,  für  das  ein  Ersatz  einzutreten
  hätte,  mindestens  die  Note  ‚mittelmäßig‘  erreicht  ist.  Ein  Schüler,
der  wegen  eines  einzelnen  Faches  zurückgewiesen  wird,  ist  nach  den  Ferien  zu
einer  Nachprüfung  in  diesem  Fach  zuzulassen  und  bei  hinreichendem  Ergebnis
desselben  nachträglich  aufzunehmen.  Die  Wertung  der  einzelnen  Prüfungsfächer
bleibt  dem  Rektorat  und  Lehrerkonvent  überlassen.“  —  Hier  ist  also  von  einem
Vermerk,  wie  es  in  Bayern  heißt,  (sonst  gewöhnlich  „Admonition“)  nicht  die
Rede,  wohl  aber  von  einer  möglichen  Nachprüfung  gleich  der  österreichischen
Wiederholungsprüfung.  Übrigens  hat  man  jetzt  in  Bayern  die  Anordnung  getroffen,
  damit  die  mit  „Vermerk“  versetzten  Schüler  auch  wirklich  sich  solchen
zu  Herzen  nehmen,  sie  einer  sechswöhentlichen  Probe  in  der  neuen  Klasse,
also  wohl  einer  Art  Nachprüfung  zu  unterwerfen.  Und  tatsächlich  findet  man
in  Bayerischen  Schulprogrammen  am  Schluß  des  Schülerverzeichnisses  einer  Klasse
nicht  selten  die  Notiz:  „1,  3,  6  Schüler  wurden  nach  sechswöchentlicher  Probezeit
zurückgewiesen“.

Auch  im  Großherzogtum  Hessen  ist  die  Anzahl  der  etwa  die  Versetzung
hindernden  Fächer  nicht  angegeben,  es  heißt  nur,  daß  hinsichtlich  des  Ausgleiches
etwaiger  ungenügender  Noten  die  „bezüglichen  Bestimmungen  der  Reifeprüfungen
und  der  Abschlußprüfung  und  bezw.  der  Ordnung  der  fakultativen  Abschlußprüfung
  in  sinngemäßer  Anwendung  als  Richtschnur  dienen“.  Nach  der  hessischen
Reifeprüfungsordnung  kann  freilich  immer  nur  ein  schlechteres  Fach  gegen  ein

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