116  II.  Das  höhere  Lehramt.

besseres  ausgeglichen  werden,  ja  ein  ungenüigendes  Prädikat  im  Deutschen  ist
überhaupt  nicht  kompensierbar,  und  in  der  Ordnung  für  die  Abschlußprüfung
ist  zu  lesen:  „Es  ist  jedoch  zulässig,  nicht  genügende  Gesamtleistungen  in
einem  Lehrgegenstande  durch  mindestens  gute  in  einem  andern  auszugleichen.“
Doch  kann  die  Übertragung  natürlich  nur  eine  „sinngemäße“  sein,  schon  weil
das  ungenügende  Prädikat  im  Deutschen  nicht  seine  prohibitive  Wirkung  bei
Versetzungen  ausüben  kann,  und  so  wird  dann  gewiß  ein  Ausgleich  mitunter
sich  auf  zwei  Fächer  erstrecken  können,  mehr  als  auf  zwei  wohl  kaum.  Übrigens
ist  in  Hessen  der  bayerische  Vermerk,  die  Admonition,  unbekannt,  aber  wie  in
Württemberg,  Baden,  eine  Versetzung  mit  Bedingung  einer  Nachprüfung  wohl
gestattet,  indessen  dann  auch  eine  Rückversetzung  möglich.

Eine  Versetzung  auf  Probe  mit  der  Möglichkeit  einer  Rückversetzung,
wenn  bis  zu  einem  auf  der  Zensur  festgesetzten  Zeitpunkt  der  Schüler  gewisse
Bedingungen  nicht  erfüllt  hat,  ist  im  Königreich  Sachsen  möglich,  wie  aus
Verfügungen  neuesten  Datums  zu  den  Lehr-  und  Prüfungsordnungen  für  Gymnasien
und  für  Realgymnasien  hervorgeht;  diese  Bedingung,  welche  auf  Abgangszeugnissen
  nicht  stehen  darf  —  bei  abgehenden  Schülern  soll  man  sich  für  oder
wider  ohne  Bedingung  entscheiden  —  ist  auf  den  Zensuren  ausdrücklich  zu
vermerken,  und  „wer  nur  bedingungsweise  versetzt  ist,  hat  die  Zurückversetzung
zu  Pfingsten  oder  Johannis  zu  erwarten,  wenn  sich  die  Bedingung  nicht  erfüllt“.
(Sehulordnung  des  Königl.  Gymnasiums  zu  Leipzig  von  1898  —  85  —  8.  8,
9).  Sonst  ist  im  Königreich  Sachsen  die  Versetzung  nicht  in  allgemeingültiger
  Weise  geregelt,  vielmehr  findet  sich  in  jenen  beiden  Prüfungsordnungen
die  Bemerkung:  „Für  die  Versetzung  in  eine  andere  Klasse  hat  jede  Schule  zur
Vermeidung  von  Ungleichheiten  des  Verfahrens  gewisse-Grundsätze  aufzustellen,
denen  im  allgemeinen  nachzugehen  ist“  An  der  einen  Anstalt  mag  man  also
wie  in  Österreich  verfahren  und  ein  einziges  „N  ichtgenügend“  den  Schüler  zu
Falle  bringen,  an  einer  anderen  mag  man  weniger  streng  sein.  85  der  Schulordnung
  des  Königl.  Gymnasiums  zu  Leipzig  lautet:  „Die  Unreife  für  die  Versetzung
  wird  in  der  Regel  durch  die  Nummer  4  oder  5  in  der  Fachzensur  ausgedrückt.
  Hier  genügt  also  ein  „Wenig  genügend.“  —

In  den  Ländern,  wo  keine  amtliche  Versetzunganorm  vorhanden,  in  Bremen,
Hamburg,  Oldenburg,  Mecklenburg-Schwerin  u.  a.  hat  sich  die  Praxis  im  all--gemeinen
  herausgebildet,  daß  erst  zwei  volle  IV  in  Hauptgegenständen  den
Schüler  zurückhalten.

Diese  Praxis  war  wohl  schon  vor  Erlaß  ihrer  Versetzungsordnungen  gang
und  gäbe  in  Anhalt-Dessau  und  Preußen,  welche  wir  beide  zuletzt  betrachten.
  Anhalt  hat  zuerst  Haupt-  und  Nebenfächer  unterschieden,  4  an
Gymnasien:  Deutsch,  Lateinisch,  Griechisch,  Mathematik  (bez.  Rechnen),  6  an
Realgymnasien:  Deutsch,  Lateinisch,  Französisch,  Englisch,  Mathematik,  Physik.
—  Schon  aus  äußeren  Gründen,  damit  nämlich  die  Zahl  der  Hauptfächer  sich  ein
wenig  annähere,  empfiehlt  sich  die  jetzt  in  Preußen  übliche  Scheidung,  nach
welcher  auch  den  Realgymnasien  unter  Wegfall  der  Physik  nur  5  übrig
bleiben.  Anhalt  und  Preußen  bestimmen,  daß  Versetzung  zulässig,  wenn