C.  Versetzungen  und  Versetzungsprüfungen.  117

schwächere  Leistungen  in  einzelnen  Fächern!)  durch  mehr  als  genügende  in
andern  Fächern  kompensiert  erscheinen,  daß  über  mangelhafte  und  ungenügende
Leistungen  in  dem  einen  oder  andern  Fache  hinweggesehen  werden  kann,  wenn
nach  dem  Urteil  der  Lehrer  die  Persönlichkeit  und  das  Streben  des  Schülers  seine
Gesamtreife,  bei  deren  Beurteilung  auch  auf  die  Leistungen  in  den  verbindlichen
nichtwissenschaftlichen  Unterrichtsfächern  entsprechendeRücksichtgenommen
werden  kann  ($  4),  gewährleistet,  und  wenn  angenommen  werden  darf,  daß  der
Schüler  auf  der  nächstfolgenden  Stufe  das  Fehlende  nachholen  kann.  Anhalt  läßt,
wie  aus  den  einleitenden  Worten,  wo  von  obligatorisch  wissenschaftlichen
Lehrfächern  die  Rede  ist,  einen  Ausgleich  nur  innerhalb  dieser  zu,  Preußen
will  auch  auf  nichtwissenschaftliche  Fächer  (also  Turnen,  Zeichnen  ?  vielleicht
auch  Singen  ?)  dabei  gegebenenfalls  Rücksicht  walten  lassen.  Anhalt  schreibt
vor:  Doch  ist  weder  der  durch  das  Leistungsprädikat  „ungenügend“  bezeichnete
  völlige  Ausfall  eines  sogenannten  Hauptfaches  noch  die  durch
mehrere  Jahre  sich  hindurchziehende  Vernachlässigung  eines  sogenannten
„Nebenfaches“  durch  bessere  Leistungen  in  andern  Fächern  kompensierbar.
Preußen  ist  noch  nachsichtiger:  „Indes  ist  die  Versetzung  nicht  statthaft,
wenn  ein  Schüler  in  einem  Hauptfache  das  Prädikat  „Ungenügend“  erhalten
hat  und  diesen  Ausfall  nicht  durch  mindestens  „Gut“  in  einem  andern  Hauptfache
  ausgleicht“  —  ein  Ausgleich,  der  in  Anhalt  nicht  möglich.  Mehr
nähern  sich  beide  Staaten  wieder  in  bezug  auf  die  Admonition;  Anhalt:
...ıin  jedem  Falle  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  eine  solche  Admonition  während  des
nächstfolgenden  Jahres  von  seiten  des  betreffenden  Schülers  ernstliche  Beachtung
findet  —  eine  recht  allgemeine  Phrase,  die  etwas  präziser  wird  durch  den
folgenden  Satz:  „Selbstverständlich  ist  fortgesetzte  Versetzung  eines  Schülers  von
Klasse  zu  Klasse  mit  Admonition  —  zumal  in  denselben  Lehrgegenständen  —
unstatthaft.‘“  Und  Preußen:  „ein  Vermerk  aufzunehmen,  daß  sie  sich  ernstlich
zu  bemühen  haben,  die  Lücken  in  diesen  Fächern  im  Laufe  des  nächsten
Jahres  zu  beseitigen,  widrigenfalls  ihre  Versetzung  in  die  nächsthöhere  Klasse
nicht  erfolgen  kann“.  Beide  Fassungen  enthalten  die  Hauptsache  nicht:
nämlich,  daB  die  Admonition  nach  einem  Jahre  getilgt  sein  muß,  d.  h.  daß
der  Schüler  in  dem  betreffenden  Gegenstande  „genügend“  erreichen  muß.  In
Preußen  soll  es  hauptsächlich  vom  „Bemühen“  des  Schülers  abhängen,  ob
man  ihn  weiter  versetzt,  er  kann  also  auch  in  dem  betreffenden  Gegenstande
im  folgenden  Jahre  nach  Erteilung  der  Admonition  mit  einem  unter  „genügend“
stehenden  Prädikat  versetzt  werden,  ebenso  ist  dies  in  Anhalt  statthaft,  nur
darf  er  keine  neue  Admonition  erhalten.  Beide  Staaten  haben  vergessen  hinzuzufügen,
  was  z.  B.  in  Österreich  von  der  Erlaubnis  einer  Wiederholungs-N)

  In  den  einleitenden  Worten  der  Verfügung  in  Anhalt-Dessau  wird  von  ungenügenden
Leistungen  in  „einzelnen  Fächern"  gesprochen,  —  es  können  also  hiernach  3,  4  gemeint
sein  —  in  der  Fortsetzung  heißt  es:  Auch  ist  die  Versetzung  in  der  Regel  nicht  statthaft,
wenn  dass  die  noch  nicht  erlangte  Reife  bezeiohnende  Leistungsprädikat  „mittelmäßig“  (IV)
dem  betr.  Schüler  in  zwei  Hauptfächern  ohne  über  „genügend“  sich  erhebende  Prädikate
in  andern  Fächern  erteilt  worden  ist.